Das Berufsfeld Hebamme
So einzigartig wie das Leben selbst
«Die Hebamme ist eine verantwortungsbewusste, zuverlässige, professionelle Fachperson, die partnerschaftlich mit Frauen und ihren Begleitpersonen zusammenarbeitet und ihnen die erforderliche Unterstützung, Betreuung und Beratung während Schwangerschaft, Geburt, im Wochenbett und in der Stillzeit gewährt. Sie führt Schwangerschaftskontrollen durch, leitet eigenverantwortlich die Geburt und betreut die Mütter, das Neugeborene und die neue Familie während Wochenbett und Stillzeit.
Die Arbeit der Hebamme umfasst präventive Massnahmen, die Förderung der normalen Geburt, das Erkennen von Komplikationen bei Mutter und Kind, die Gewährleistung notwendiger medizinischer Behandlung oder anderer angemessener Unterstützung sowie die Durchführung von Notfallmassnahmen. Die Hebamme hat eine wichtige Aufgabe in der Gesundheitsberatung und -förderung sowohl für Frauen und deren Familien als auch innerhalb der Gesellschaft. Diese Arbeit soll vor der Geburt beginnen, die Vorbereitung auf die Elternschaft einbeziehen wie auch Hinweise zur Gesundheit, zur Sexualität und zur Entwicklung des Kindes beinhalten.»
(Überarbeitet und angenommen anlässlich der Delegiertenversammlung ICM, 2017)
Arbeiten in eigener fachlicher Verantwortung - Ein Leitfaden für Hebammen in der Schweiz
Dieser Leitfaden soll Hebammen den Einstieg in die Arbeit in eigener fachlicher Verantwortung erleichtern.
Die Hebamme trägt in ihrem Fachgebiet die Verantwortung für die Betreuung, Beratung und Überwachung von Frau, Kind und Familie vor und während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit bis zum Ende des ersten Lebensjahrs des Kindes. (Quelle: Art. 5 Gesundheitsberufekompetenzverordnung)
1.1 Gesundheitsberufegesetz
Der Beruf der Hebamme ist im Art. 2 des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG) verankert: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/16/de#art_2
Die Kompetenzen der Hebamme sind in der Gesundheitsberufekompetenzverordnung (GesBKV) aufgeführt: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/17/de#lvl_d4e19
1.2 Die professionsspezifischen Kompetenzen – eine Übersicht
Zum Dokument https://www.hebamme.ch/wp-content/uploads/2021/08/Professionsspezifische_Kompetenzen_D_2021.pdf
1.3 Krankenversicherungsgesetz KVG
Die besonderen Leistungen bei Mutterschaft sind im Art. 29 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) aufgeführt: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_29
1.4 Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Zulassungsbedingungen für Hebammen (natürliche Person) in eigener fachlicher Verantwortung gemäss KVV, Art. 45: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/3867_3867_3867/de#art_45
Zulassungsbedingungen für Organisationen der Hebammen (juristische Person) in eigener fachlicher Verantwortung gemäss KVV, Art. 45a: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/3867_3867_3867/de#art_45_a
1.5 Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)
Hier sind die besonderen Leistungen bei Mutterschaft geregelt. Für Hebammen gelten die Artikel 13-16, KLV
- Art. 13: Kontrolluntersuchungen https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4964_4964_4964/de#art_13
- Art. 14: Geburtsvorbereitung: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4964_4964_4964/de#art_14
- Art. 15 Stillberatung: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4964_4964_4964/de#art_15
- Art. 16 Leistungen der Hebamme: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4964_4964_4964/de#art_16
1.6 Arzneimittelverordnung, VAM
Gemäss der Verordnung über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM) bedarf es für die Verwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln der Bewilligung des Kantons, in dem der Beruf ausgeübt wird. Der Kanton bestimmt dabei die Arzneimittel, welche durch die Hebamme in eigener fachlicher Verantwortung oder die Organisation der Hebamme angewendet werden dürfen.
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2018/588/de#art_52
Hinweis: Die geltenden kantonalen Medikamentenlisten können beim entsprechenden Sektionsvorstand bezogen werden.
1.7 Kantonale Gesundheitsgesetze
Jeder Kanton hat seine eigenen gesetzlichen Dokumente, die relevant sind für die Berufsausübung.
In den meisten Kantonen beinhalten diese ein Gesundheitsgesetz und eine Verordnung zum Gesundheitsgesetz.
Link zu allen kantonalen Gesetzestexten: https://www.lexfind.ch/fe/de/entities
2.1 Mitgliedschaft/Nichtmitgliedschaft/Passivmitgliedschaft im Schweizerischen Hebammenverband (SHV)
Für die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung muss die Hebamme dem SHV entweder als Aktivmitglied oder als Nichtmitglied beitreten.
Organisationen der Hebamme müssen dem SHV als Passivmitglied oder Nichtmitglied beitreten. Alle Informationen zur Mitgliedschaft: https://www.hebamme.ch/mitgliedschaft/
2.2 Für angestellte Hebammen
Wenn die angestellte Hebamme nebenberuflich in eigener fachlicher Verantwortung tätig ist, braucht sie je nach Reglement der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine sog. Nebentätigkeitserlaubnis.
2.3 Kantonale Betriebsbewilligung für Organisationen der Hebammen
Die Organisation der Hebamme braucht eine Betriebsbewilligung für jeden Kanton, in dem diese tätig ist. Die Informationen finden sich auf der Website der kantonalen Gesundheitsdepartemente
2.4 Kantonale Berufsausübungsbewilligung für die Hebamme (BAB)
Die Hebamme oder Organisation der Hebamme braucht eine Berufsausübungsbewilligung für jeden Kanton, in dem sie tätig ist. Die Informationen finden sich auf der Website der kantonalen Gesundheitsdepartemente.
2.4.1 Zulassung zur Abrechnung über die obligatorische Grundversicherung (OKP)
Seit Anfang 2022 sind die Kantone für die Zulassung sämtlicher Leistungserbringer zur OKP im ambulanten Bereich zuständig. Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) und die Krankenversicherungsverordnung (KVV) legen fest, welche Zulassungskriterien dabei von den Kantonen zu prüfen sind. Zur Website der kantonalen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen- und direktoren
Hinweis: Das sind zwei unterschiedliche Prüfungsverfahren. Die Prüfung zur Zulassung zur Abrechnung über die OKP darf kostenpflichtig erfolgen und unterliegt nicht dem Binnenmarktgesetz.
2.4.2 Kantonale Berufsausübungsbewilligungen und das Binnenmarktgesetz – good to know
Hinweis: Nicht parallel in mehreren Kantonen eine BAB beantragen, sondern immer zuerst diejenige des Wohnkantons. Sobald man in Besitz des entsprechenden Dokumentes ist, müssen die nachfolgenden BAB in anderen Kantonen kostenfrei erstellt werden. Bei parallel beantragten BAB in mehreren Kantonen halten sich die Kantone nicht an das Binnenmarktgesetz, da korrekterweise keine «Erstbewilligung» vorliegt, und stellen somit die jeweilige BAB in Rechnung.
2.5 Qualitätsanforderungen für Hebammen sowie Organisationen der Hebammen
Folgende Qualitätsanforderungen gemäss KVV Art. 58g müssen erfüllt werden:
Link zum Artikel: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de
2.5.1. Dokument zum Qualitätsmanagement im SHV für das Gesuch der BAB oder Betriebsbewilligung in den Kantonen:
2.5.2. Nachweis für das Lern- und Fehlermeldesystem «CIRS ambulant»
Informationen zum «CIRS ambulant» und dem nötigen Nachweis zuhanden der kantonalen Behörden: https://www.hebamme.ch/verbandsnews/lern-und-fehlermeldesystem-cirs-ambulant-fuer-neu-zugelassene-hebammen-ab-1-oktober-obligatorisch/
2.6. Zulassung zur Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
Nebst dem Ausstellen von Berufs- und Betriebsbewilligungen sind die Kantone ebenfalls für die Zulassung zur OKP verantwortlich. Informationen zur OKP-Zulassung für ambulante Leistungserbringer:innen: https://www.gdk-cds.ch/de/gesundheitsversorgung/zulassung-von-leistungserbringern
2.7 Global Location Number (GLN) bei der Stiftung Refdata
Alle Organisationen, alle Fach- und Hilfspersonen sowie alle anerkannten Therapeuten des Gesundheitswesens sind in der Partner-refdatabase mit einer GLN (Global Location Number) von GS1 eindeutig identifiziert und referenziert. Damit liefert die Stiftung Refdata den eindeutigen Identifikationsschlüssel für alle nationale Register.
Abfrage der GLN-Nummer bei Refdatabase: https://www.refdata.ch/de/partner/abfrage/partner-refdatabase-gln
Kann die eigene GLN-Nummer in der öffentlichen Refdatabase nicht gefunden werden, so kann hier der Antrag für eine GLN-Nummer gestellt werden: https://www.refdata.ch/de/partner/anmeldung/partner-refdatabase-fachpersonen-gln
2.8 Zahlstellenregister-Nummer ZSR SASIS AG
Die ZSR-Nummer wird an selbständig tätige, natürliche oder juristische Personen (Organisationen) erteilt, die zu Lasten der Krankenversicherung tätig sein können und wollen. Zur Website der SASIS AG
2.8.1 Für Hebammen (natürliche Rechtspersönlichkeit)
Informationen zum Antrag der ZSR-Nummer für Hebammen: https://www.sasis.ch/de/Entry/ProductEintrag/ProductMenuEintrag?selectedMenuId=1015&secondLevelMenuId=1005
2.8.2 Für Organisationen der Hebammen (juristische Rechtspersönlichkeit)
Informationen zum Antrag der ZSR-Nummer für Organisationen der Hebammen (juristische Rechtspersönlichkeit): https://www.sasis.ch/de/Entry/ProductEintrag/ProductMenuEintrag?selectedMenuId=1024&secondLevelMenuId=1005
2.8.3 Für angestellte Hebammen (K-Nummer) Informationen zum Antrag einer Kontroll-Nummer (K-Nummer) für angestellte Hebammen:
2.9 Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)
Die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) wird jedem Unternehmen, das in der Schweiz aktiv ist, zur eindeutigen Identifikation vergeben. Die UID besteht aus neun Ziffern, wird zufällig zugeteilt und enthält keine Informationen über das Unternehmen (nicht sprechende Nummer). Durch die Vergabe einer UID entstehen dem Unternehmen keine Kosten.
Hinweis: Nach Anmeldung bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse wird diese unaufgefordert durch diese zugesandt. Abfrage der eigenen UID-Nummer: https://www.uid.admin.ch/
FAQ zur UID-Nummer: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/register/unternehmensregister/unternehmens-identifikationsnummer/informationen-unternehmen/faq.html
2.10 Beitritt zum Einzelleistungs-Tarifstrukturvertrag für ambulante Hebammenleistungen (in Kraft seit 01.09.2020)
Der Einzelleistungs-Tarifstrukturvertrag zwischen dem SHV, der Interessengemeinschaft für Geburtshäuser Schweiz©, santésuisse und curafutura und die kantonalen Taxpunktwertverträge sind im Intranet des SHV aufgeschaltet.
Nach dem Erhalt der ZSR-Nummer von der SASIS AG muss den Tarifwerken des SHV aktiv beigetreten werden. Mit dem Beitritt werden die festgehaltenen Bedingungen akzeptiert. Die Beitrittserklärung befindet sich hier: https://www.hebamme.ch/wp-content/uploads/2022/03/Beitrittserklaerung_2022.pdf
Das Beitrittsformular muss zusammen mit einer Kopie der Berufsausübungsbewilligung resp. Betriebsbewilligung (für Organisationen der Hebamme) per E-Mail an info@hebamme.ch gesendet werden.
3.1 Berufshaftpflicht
Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Hebammen ist in der Schweiz obligatorisch.
Der SHV empfiehlt, sich mind. für 10 Millionen pro Schadenfall pro Jahr zu versichern oder für mind. 20 Millionen gesamthaft pro Jahr (unabhängig davon, ob man ausserklinische Geburten anbietet oder nicht).
Der SHV bietet zusammen mit der Zürich Versicherung seinen Mitgliedern Sonderkonditionen für die Berufshaftpflicht und weitere Versicherungen. Informationen dazu sind im Intranet des SHV abgelegt.
3.2 Krankentaggeld
Die Krankentaggeldversicherung ist freiwillig und schützt bei teilweiser oder vollständiger Arbeitsunfähigkeit.
3.3 Rechtsschutz
Der Verband empfiehlt den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, um bei Streitigkeiten mit Krankenkassen oder Klient*innen eine Ansprechperson zu haben und alle rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu können.
Der SHV bietet zusammen mit dem Partner Orion die kombinierte Rechtsschutzversicherung Orion-Medic an. Informationen zum Angebot: https://www.orion.ch/de/shv
4.1 BVG
Der SHV bietet seinen Mitgliedern einen Rahmenvertrag zur beruflichen Vorsorge mit der Sammelstiftung NEST an. Es können sich sowohl Hebammen (Einzelunternehmung mit und ohne Angestellte) als auch Organisationen der Hebammen mit und ohne angestellte Hebammen versichern lassen.
Informationen zur Sammelstiftung finden sich im Intranet des SHV. Link zur Sammelstiftung NEST: https://www.nest-info.ch/
4.2 AHV/IV/EO
Die Hebamme resp. Organisation der Hebamme muss sich bei der Ausgleichskasse des Kantons als Selbständigerwerbende resp. als Betrieb melden. Dies gilt unabhängig des Arbeitspensums.
4.3 3. Säule
Die Hebamme zahlt ihre Beiträge in eine 3. Säule selbst ein.
5.1 Mögliche Anbieter
5.1.a) Gammadia SA
Bietet die elektronische Abrechnung, ein online Patient*innendossier und die automatisierte Erhebung der SHV-Statistikdaten an.
Link: https://mooncare.ch/?lang=_de
5.1.b) kaSoft GmbH (nur in deutscher Sprache)
Bietet die elektronische Abrechnung und die Möglichkeit zur Eingabe der nötigen SHV-Statistikdaten an.
Link: https://www.kasoft.ch/wsb_new/einvoice/
5.1.c) Schweizerische Aerztekasse
Bietet die elektronische Abrechnung in unterschiedlichen Varianten und die Möglichkeit zur Eingabe der nötigen SHV-Statistikdaten an.
Link: https://www.aerztekasse.ch/abrechnen/varianten-der-abrechnung/
5.1.d) iTherapeut (nur in deutscher Sprache)
Bietet die elektronische Abrechnung und die Möglichkeit zur Eingabe der nötigen SHV-Statistikdaten an.
Link: https://itherapeut.ch/
5.2 Datenschutzerklärung für die Klientin/den Klienten
Daten zur Gesundheit einer Person gehören in die Kategorie «höchst schützenswert». Werden Daten zu statistischen Zwecken erhoben, so muss die Klientin/der Klient damit einverstanden sein und wissen, welche Daten erhoben werden. Die Person, welche die Daten erhebt, in diesem Falle die Hebamme, braucht einen Beweis dieses Einverständnisses. Daher stellt der Verband den Hebammen oder Organisationen der Hebammen, welche in eigener fachlicher Verantwortung arbeiten, eine Datenschutzerklärung in vielen Sprachen zur Verfügung.
Datenschutzerklärungen befinden sich im Intranet des SHV.
Diese können auch digital signiert werden.
Hebammen oder Organisationen der Hebammen haben die Möglichkeit, diese Datenschutzerklärung zusammen mit eigenen Dokumenten per Mail oder via eine Website oder auf Papier der Klientin zur Verfügung zu stellen. Alternativ ist es auch möglich, sich diese Erklärung inkludiert in weitere AGBs, welche auf einem Anmeldetool der Website der Hebamme/Organisation der Hebamme der Klientin zur Verfügung gestellt werden, quittieren zu lassen.
Die Art und Weise, wie die Hebamme/Organisation der Hebamme diesen Vorgang organisiert, entscheidet diese in eigener Verantwortung und unter Berücksichtigung des nationalen Datenschutzgesetzes. Wichtig dabei ist, dass der Zugang zu diesem Dokument einfach und der Text gut lesbar ist und dass die Hebamme oder die Organisation der Hebamme einen Beweis hat, dass die Kundin mit der Erklärung einverstanden gewesen ist und dass sie ebenfalls die Möglichkeit hatte, Fragen zur Datenerhebung zu stellen.
Ein Blick in die jährlichen Statistikberichte lohnt sich, damit man Auskunft geben kann und damit die Kundin sieht, dass die Daten ausschliesslich in anonymisierter Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Zu den Berichten: https://www.hebamme.ch/qualitaet/statistikberichte-fph/
Für die Führung der Buchhaltung lohnt es sich, eine Fachperson mit einzubeziehen, ebenso für die Deklaration der Steuern.
Der SHV bietet seinen Mitgliedern ein Angebot zur Beratung im Bereich der Steueroptimierung und Planung der individuellen Vorsorge an: https://www.hebamme.ch/wp-content/uploads/2021/07/Steueroptimierung-durch-vorausschauende-Vorsorgeplanung.pdf
In einigen Kantonen bezahlt die Gemeinde oder der Kanton pro betreute Frau der Hebamme/Organisation der Hebamme eine Pikettdienstentschädigung. Die kantonal verschiedenen Regelungen sind bei der zuständigen Sektion des SHV zu erfahren.
Jedes Mitglied oder Nicht-Mitglied, welches der Weiterbildungspflicht SHV unterliegt, muss 75 Log-Punkte während eines Weiterbildungszyklus von drei Jahren erreichen und die obligatorischen Weiterbildungen besucht haben. Die minimale Punktezahl mit Label beträgt 30 Log-Punkte; die maximale Punktezahl auf informelle Bildungstätigkeiten 30 Log-Punkte und Angebote ohne Label dürfen mit bis zu 45 Punkten erfasst werden.
Link zum Geschäftsreglement/Anhang «Weiterbildungspflicht SHV»: https://www.hebamme.ch/wp-content/uploads/2022/07/Weiterbildungspflicht-SHV.pdf
Link zu den FAQ für Hebammen: https://www.hebamme.ch/bildung/fort-weiterbildung-shv/
Die Tätigkeiten der Hebammen und Organisationen der Hebammen in eigener fachlicher Verantwortung in den Bereichen Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett werden mittels einer
Statistik umfassend erhoben. Die gesamtschweizerischen Daten werden in einem jährlichen Bericht vorgestellt. Dieser dient der Information aller Interessierten und der Qualitätssicherung.
Details zur Erfassung der statistischen Daten siehe unter Punkt 7 «elektronische Abrechnung».
Link zu den Statistikberichten: https://www.hebamme.ch/qualitaet/statistikberichte-fph/
Die Hebammen und Organisationen der Hebammen orientieren sich in ihrer Arbeit an den Bedürfnissen ihrer Kundinnen, deren Partner*innen und Familien. Dazu gehört auch das Angebot einer neutralen Vermittlungsstelle im Konfliktfall. Der Schweizerische Hebammenverband führt solch eine Ombudsstelle, die im Bedarfsfall zwischen den Hebammen und deren Kundinnen vermittelt.
Link zum Kontakt: https://www.hebamme.ch/qualitaet/ombudsstelle/
Aufnahmebedingungen für die gesamtschweizerische Suche unter: www.hebammensuche.ch
Hebammen in eigener fachlicher Verantwortung gemäss KVV Art. 45: (natürliche Rechtspersönlichkeit) mit und ohne Angestellten:
- Diplomierte Hebamme (SRK anerkannt)
- Aktivmitglied des Schweizerischen Hebammenverbandes
- Gültige Berufsausübungsbewilligung in mind. einem Kanton
- Gültige Beitrittserklärung zu den Tarifwerken SHV (unterschrieben im Original zuhanden SHV)
- Fristgerechtes Bezahlen des jährlichen Mitgliederbeitrages (bis spätestens 30.6. des jeweils laufenden Jahres) · Erstellen eines Profils auf der Weiterbildungsplattform www.e-log.ch (Mitgliedernummer SHV siehe im Profil Intranet) und fortlaufendes Erfassen der Weiterbildungstätigkeit
- Besuch von fachspezifischen Fort- und Weiterbildungen (Überprüfungsintervall für die Weiterbildungspflicht ist drei Jahre, insgesamt müssen normalerweise 75 log-Punkte in 3 unterschiedlichen Bildungsgruppen erreicht werden) Rechtliche Grundlage: Geschäftsreglement SHV
Organisation der Hebamme gemäss KVV Art. 45a in eigener fachlicher Verantwortung mit Angestellten:
- Kantonale Betriebsbewilligung
- Passivmitglied des Schweizerischen Hebammenverbandes, wobei mind. die Leitende(n) Hebamme(n) Aktivmitglied(er) sein müssen
- Gültige Berufsausübungsbewilligung (Leitung) in mind. einem Kanton
- Gültige Beitrittserklärung zu den Tarifwerken SHV (unterschrieben im Original zuhanden SHV)
- Fristgerechtes Bezahlen des jährlichen Mitgliederbeitrages (bis spätestens am 30.6. des jeweils laufenden Jahres) · Erstellen eines Profils auf der Weiterbildungsplattform www.e-log.ch (Mitgliedernummer SHV siehe im Profil Intranet) und fortlaufendes Erfassen der Weiterbildungstätigkeit. Gilt persönlich für alle ZSR und K-Nummerninhaber*innen der Organisation, unabhängig davon, ob sie Mitglied oder Nichtmitglied SHV sind.
- Besuch von fachspezifischen Fort- und Weiterbildungen (Überprüfungsintervall für die Weiterbildungspflicht ist drei Jahre, insgesamt müssen normalerweise 75 log-Punkte in 3 unterschiedlichen Bildungsgruppen erreicht werden) Rechtliche Grundlage: Geschäftsreglement SHV
- Dies gilt gleichermassen für alle Aktivmitglieder und Nichtmitglieder einer Organisation.