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BAG präzisiert die Kostenbeteiligung bei Mutterschaftsleistungen

Der Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat folgende Klarstellungen vorgenommen:

  • Hausbesuche nach dem 56. Tag post partum: Soweit es sich um ärztlich angeordnete Hausbesuche im Rahmen der Wochenbettbetreuung zur Pflege und zur Überwachung des Gesundheitszustandes von Mutter und Kind sowie zur Unterstützung, Anleitung und Beratung der Mutter in der Pflege und Ernährung des Kindes handelt, gelten diese Leistungen als «Leistungen bei Mutterschaft» (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV; SR 832.112.31]). Sie sind deshalb kostenbeteiligungsbefreit (Art. 64 Abs. 7 Bst. a KVG).
  • Schwangerschaftskontrollen vor der 13. Schwangerschaftswoche: Schwangerschaftskontrollen sind Massnahmen diagnostischer Natur und gehören als solche zu den besonderen Leistungen bei Mutterschaft (Art. 29 Abs. 2 Bst. a KVG in Verbindung mit Art. 13 KLV). Sie sind zeitlich unlimitiert von der Kostenbeteiligung ausgenommen (Art. 64 Abs. 7 Bst. a KVG). Schwangerschaftskontrollen, die vor der 13. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden, sind somit ebenfalls von der Kostenbeteiligung befreit.

Andrea Weber-Käser, Geschäftsführerin SHV

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