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Die Hebammen haben eine neue KVG-Grundlage für die Hebammenarbeit in der Schweiz!

Nachdem der SHV im März 2023 auf Anregung des BAG den parlamentarischen Prozess, betreffend den initialen Themen „Abrechnung von rezeptpflichtigen Medikamenten“ und „Erweiterung der Analyseliste für Mutter und Kind“ angestossen und mit Unterstützung eines Politberaters und Lobbyisten und einzelnen Politiker*innen unser Anliegen in den damals bereits angelaufenen KVG-Revisionsprozess integriert haben, hat  das Parlament nun in der Frühjahrssession 2025 dieses KVG-Revisionspaket verabschiedet und damit auch den Art. 29 KVG der neu „Mutterschaft und Leistungen von Hebammen“ heisst, verabschiedet.

Wir haben dazu laufend informiert:

Verordnungskompetenz für Hebammen – Update zum parlamentarischen Prozess

Aktuelles zur Revision des Art. 29 KVG (Mutterschaft)

Und wie geht es nun weiter?

Der Grundstein ist gelegt, nun muss man alle Verordnungen (KLV und KVV) anpassen. Erst dann kann der Artikel 29 KVG offiziell in Kraft treten. Das ist ein Prozess von 2-3 Jahren (hoffentlich kürzer!)! Für die Interpretation und Umsetzung des Art. 29 KVG auf Verordnungsstufe werden neben dem BAG der SHV und alle Verbände der Kinderärzt*innen und die Schweizerische Gesellschaft Gynäkologie und Geburtshilfe mitinvolviert. Hitzige Diskussionen sind also vorprogrammiert. 

Und wie lautet nun der zukünftige Artikel 29 KVG?

Hier eine Zusammenfassung:

Art. 29 KVG: Mutterschaft und Leistungen von Hebammen

Art. 29 Abs. 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt neben den Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit die Kosten der besonderen Leistungen bei Mutterschaft.

Art. 29 Abs. 2

Diese Leistungen umfassen:

Buchstabe a

a. die von Ärzten und Ärztinnen oder von Hebammen durchgeführten oder ärztlich angeordneten Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft;
Art. 29 Abs. 2 Buchstabe b b. die Niederkunft zu Hause, in einem Spital oder einem Geburtshaus sowie die Geburtshilfe durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen;

Art. 29 Abs. 2 Buchstabe c

c. die notwendige Stillberatung;
Art. 29 Abs. 2 Buchstabe d d. die Pflege und den Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange es sich mit der Mutter im Spital aufhält.
Art. 29 Abs. 2 Buchstabe e e. die ambulante Betreuung im Wochenbett zur Pflege und Überwachung des Gesundheitszustandes von Mutter und gesundem Kind durch Hebammen; 
Art. 29 Abs. 2 Buchstabe f

f. die der Mutter und dem gesunden Kind:

  1. von Ärzten und Ärztinnen oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Hebammen verordneten Analysen sowie die der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;
  2. von Ärzten und Ärztinnen verordneten oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Hebammen angewendeten Arzneimittel.

Art. 29 Abs. 3

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt zudem unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen ab Beginn der Schwangerschaft, während der Niederkunft und bis zu dem vom Bundesrat bestimmten Zeitpunkt nach der Niederkunft oder dem Ende der Schwangerschaft die Kosten für folgende, der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienenden Leistungen zugunsten der Mutter oder des Kindes:

Art. 29 Abs. 3 Bst. a

a. von Hebammen mit oder ohne ärztliche Anordnung ambulant oder im Geburtshaus erbrachte oder von Hebammen verordnete Untersuchungen, Behandlungen und Pflegeleistungen;

Art. 29 Abs. 3 Bst. b

b. von Hebammen mit oder ohne ärztliche Verordnung angewendete Arzneimittel sowie von Hebammen verordnete Analysen und der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel und Gegenstände.

  (siehe Art. 33 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Art. 64 Abs. 7 Bst. a)
 

 

 

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