BAG weist Anträge «Revision Analyseliste» und «Verordnungskompetenz für Hebammen» zurück

Das Bundesamt für Gesundheit weist beide Anträge mit unterschiedlichen Begründungen zurück und verweist den SHV auf den parlamentarischen Weg, Was sind die Gründe?

Antrag auf Vergütung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an die frei praktizierende Hebamme durch die Obligatorische Krankenpflegeversicherung
Die Vergütung kann nur erfolgen, wenn die Hebamme die rezeptpflichtigen Medikamente, welche sie anwendet auch selber verordnen könnte. Diese Verordnungskompetenz ist aktuell gesetzlich nicht geregelt, daher kommt es immer wieder zu Rückweisungen durch Versicherer bei der Rückvergütung von Medikamentenkosten an die Hebamme oder die Klientin.
Die Verordnungskompetenz braucht eine Anpassung des Artikel 25, des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) und für diesen Schritt wünscht sich das BAG einen parlamentarischen Auftrag. Um solch ein grosses Lobbying-Projekt starten zu können, hat der SHV bereits Kontakt mit einem professionellen politischen Lobbyingbüro aufgenommen. 
Warum ist diese Verordnungskompetenz wichtig?
Dazu haben wir bereits berichtet, diese Verbandsnews ist hier nachlesbar.

Antrag auf Revision der Analyseliste
Die Revision kann laut BAG erst erfolgen, wenn die Hebamme die Kompetenz hat, Laboranalysen am Neugeborenen selbst zu verordnen, bspw. Blutzucker- oder Bilirubinmessungen. Die sei gesetzlich eigentlich gar nicht gegeben! Somit hilft der erste Antrag zur Verordnungskompetenz im Bereich der Laboranalysen für Neugeborene auch dem Antrag auf Revision der Analyseliste. Und die restlichen Analysen, welche dringend aktualisiert und ergänzt werden müssten?
Das BAG anerkennt die Problematik, will aber die Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG) zu einer Kollaboration mit dem SHV „zwingen“, da dem BAG die doppelt und dreifach verordneten Analysen bei derselben Person durch unterschiedliche Gesundheitsfachpersonen unter dem Aspekt der Kostendämpfung ein Dorn im Auge ist. Im Grundsatz spricht nichts gegen kostendämpfende Massnahmen, der SHV wehrt sich hingegen entschieden dagegen, dass er als Verband benutzt wird, um andere Gesundheitsfachpersonen zur Mitarbeit zu zwingen, währenddessen die Hebammen weiterhin Probleme haben, eine adäquate Schwangerenvorsorge ohne Kostenbeteiligung der Klientin anzubieten. 
Daher wird auch diese Thematik nun mittels parlamentarischem Lobbying ins Parlament gebracht. 

 

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Antrag Revision der Analyseliste für Hebammen eingereicht

Die Arbeitsgruppe «Revision Analyseliste Hebamme» hat am 19. August neun Anträge zur Aufnahme auf die bestehende Analyseliste für Hebammen beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) eingereicht. Die Anträge werden nun geprüft und Stellungnahmen von mitbetroffenen Gesellschaften wie die gynécologie suisse SGGG oder die Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrie werden eingeholt. 

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Überarbeitung der Analyseliste für frei praktizierende Hebammen

Im Spätsommer 2019 hat eine vom Zentralvorstand mandatierte Arbeitsgruppe mit der Überarbeitung der veralteten Analyseliste begonnen. Der Prozess ist sehr aufwendig, da jede gewünschte Analyse, die beim Bundesamt für Gesundheit zur Prüfung eingereicht wird, ein umfassendes Argumentarium benötigt, das sich auf nationale oder allenfalls internationale Referenzen beziehen muss.

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