Reminder: Binnenmarktgesetz und kantonale Zulassung zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung – Achtung

Die Verantwortlichen auf der Geschäftsstelle erreichen immer wieder Anfragen und Hilferufe von Mitgliedern, welche mit sehr unterschiedlichen und kreativen Begründungen der kantonalen Behörden Rechnungen für eine Zulassung in einem Zweit- oder Drittkanton etc. zugestellt bekommen,  und unsicher sind, ob die Zahlungsaufforderung gerechtfertigt ist oder nicht. Die Verantwortlichen des SHV sind in regem Austausch mit einem Verantwortlichen der Wettbewerbskommission (WEKO) und erfährt in dieser Zusammenarbeit grossen Support. 

Wer nach Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes (Februar 2020) eine Zulassung in einem weiteren Kanton als dem Erstkanton (darf kostenpflichtig sein) beantragt, soll unbedingt VOR der Einzahlung untenstehende Verbands-News lesen!

Kantonale Zulassung für Hebammen und Organisationen der Hebammen im Kontext zum Binnenmarktgesetz – good to know

 

Wir bleiben dran!!! Information der WEKO zu dieser unhaltbaren Situation:

Nicht alle kantonalen Gesundheitsbehörden halten bei der Zulassungsbeurteilung die binnenmarktrechtlichen Vorgaben ein. In einem Fall in der Westschweiz erhob eine Spitex-Anbieterin unter Einbezug der Wettbewerbsbehörde Beschwerde gegen eine nicht erteilte Zulassung. Die WEKO selber erhob in einem Zentralschweizer Fall Beschwerde gegen eine Kostenauferlegung für eine Zulassung einer Hebamme, da der Marktzugang kostenlos zu gewähren ist. Die beiden Beschwerdeverfahren sind vor den zuständigen kantonalen Gerichten hängig.

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