Weiterbildungspflicht SHV
Hebammen üben einen verantwortungsvollen und anspruchsvollen Beruf aus. Um eine hohe fachliche Qualität sicherzustellen, führte der Schweizerische Hebammenverband eine Weiterbildungspflicht ein. Die entsprechenden Bestimmungen und Details sind in Anhang 1 des Geschäftsreglements festgehalten.
FAQ Weiterbildungspflicht SHV
In diesen FAQs finden Sie Antworten auf Ihre Fragen zur Weiterbildungspflicht SHV:
- SHV-Mitglieder, welche als frei praktizierende Hebammen in eigener fachlicher Verantwortung arbeiten und über eine persönliche ZSR-Nummer als natürliche Person verfügen.
- SHV-Mitglieder sowie Nicht-Mitglieder, welche als angestellte Hebammen in einer Organisation der Hebamme gemäss KVV, Art. 45a (juristische Person) oder in einer Einzelfirma (natürliche Person) tätig sind.
SHV-Mitglieder oder Nicht-Mitglieder, die der Weiterbildungspflicht SHV unterliegen, müssen innerhalb von drei Jahren 75 Log-Punkte nachweisen. Die minimale Punktezahl mit Label beträgt 30 Log-Punkte in drei Jahren; die maximale Punktezahl aus informellen Bildungstätigkeiten 30 Log-Punkte in drei Jahren. Angebote ohne Label dürfen mit bis zu 45 Punkten in drei Jahren erfasst werden.
Beispiele (jeweils für eine Zeitdauer von drei Jahren):
- 30 Punkte für Angebote mit Label + 30 Punkte für informelle Bildungstätigkeiten + 15 Punkte für Angebote ohne Label oder
- 30 Punkte für Angebote mit Label + 45 Punkte für Angebote ohne Label oder
- 30 Punkte für Angebote mit Label + 20 Punkte für informelle Bildungstätigkeiten + 25 Punkte für Angebote ohne Label
Die zwei obligatorischen Weiterbildungen zu den Themenschwerpunkten «Reanimation des Neugeborenen» sowie «Reanimation des Erwachsenen» müssen je einmal während des dreijährigen Weiterbildungszyklus absolviert werden. Der Bildungsanbieter kann frei gewählt werden. Der Zentralvorstand hat folgende Vorgaben für die obligatorischen Weiterbildungen definiert:
- Reanimation des Erwachsenen:
Es muss ein BLS-AED-SRC-Komplett-Zertifikat vorliegen. Refresher werden nicht anerkannt. - Reanimation des Neugeborenen:
Es muss eine Weiterbildung im Bereich «Reanimation des Neugeborenen» vorliegen (ohne Vorgabe einer Mindestdauer). Der Zentralvorstand empfiehlt das «Start4neo-Zertifikat»
Ein Weiterbildungszyklus dauert drei Jahre. Der aktuelle Weiterbildungszyklus dauert vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028.
Die Sanktionen bei Nichterfüllung der Weiterbildungspflicht finden Sie im Anhang 1 des Geschäftsreglements.
- Sämtliche akademischen Weiterbildungen wie CAS, DAS, Master etc. oder weitere umfassende hebammenspezifische Weiterbildungen gelten als gelabelte Bildungstätigkeiten. Diese können als ungelabelte Weiterbildungen erfasst werden, werden jedoch als gelabelt angerechnet.
- 1 ECTS entspricht 30 Log-Punkten
- Der Nachweis muss zwingend durch den Bildungsanbieter bestätigt werden
Bildungsleistungen können erst nach erfolgreichem Abschluss erfasst werden.
Gelabelte Weiterbildungen
Falls eine Weiterbildung modular aufgebaut ist und auch so auf e-log gelabelt wurde, können einzelne Module nach erfolgreichem Abschluss erfasst werden (mit entsprechendem Modulnachweis des Bildungsanbieters).
Ungelabelte Weiterbildungen
Bei längeren ungelabelten Weiterbildungen können einzelne Module erfasst werden, sofern ein Modulnachweis des Bildungsanbieters vorliegt.
Bei Studiengängen an einer Hochschule, die zyklusübergreifend besucht werden, können die Semester einzeln erfasst und mit dem TOR (Transcript of Record) als Nachweis belegt werden.
Das Label für Weiterbildungsangebote ist eine Massnahme der Qualitätssicherung. Mit dem Label wird garantiert, dass alle gelabelten Bildungsangebote den Qualitätskriterien von e-log entsprechen.
Alle Angebote mit Label sind in der Agenda auf www.e-log.ch zu finden.
Bildungstätigkeiten ohne Label sind formale und strukturierte Bildungstätigkeiten, wie z.B. eine spitalinterne Fortbildung oder ein Weiterbildungsangebot, für das der Bildungsanbieter keinen Labelantrag gestellt hat. «Ohne Label» bedeutet nicht, dass das Bildungsangebot qualitativ ungenügend wäre. Ein Bildungsanbieter ist nicht verpflichtet, einen Labelantrag zu stellen. Verschiedene Gründe können zu einem Bildungsangebot ohne Label führen: Z. B. müssen die Teilnehmenden bei spitalinternen Fallvorstellungen keinen Feedbackbogen ausfüllen. Dies ist u.a. ein Kriterium für die Vergabe eines Labels und würde für diesen speziellen Fall wenig Sinn ergeben; trotzdem sind interne Fallvorstellungen wichtig und sinnvoll. Bildungstätigkeiten ohne Label können manuell durch die Hebamme in ihrem Log-Buch erfasst werden.
Eine aktuelle Liste aller manuell erfassbaren formalen Bildungstätigkeiten finden Sie auf e-log.ch.
Hebammen haben die Möglichkeit, informelle Bildungstätigkeiten wie geleistete Berufsverbandstätigkeit, Mitarbeit in Arbeitsgruppen, Supervisionseinheiten sowie Fachlektüre zu erfassen, zu dokumentieren und anrechnen zu lassen. Dies fördert die Vernetzung der Hebammen und trägt zu einer Qualitätssteigerung bei.
Eine ausführliche Liste der manuell erfassbaren informellen Bildungstätigkeiten finden Sie auf e-log.ch.
Bei Hebammen, die innerhalb des festgelegten Weiterbildungszyklus eine Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung aufnehmen, wird die geforderte Anzahl Log-Punkte pro rata temporis reduziert. Pro Zyklusjahr, in das die Hebamme später einsteigt, werden maximal 25 Punkte erlassen.
Bei unterjährigem Einstieg in die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung reduziert sich die geforderte (Jahres-)Punktezahl wie folgt:
- Quartal des Jahres: Reduktion um 10 Punkte (es müssen noch 15 Punkte erarbeitet werden)
- Quartal: Reduktion um 12,5 Punkte (es müssen noch 12,5 Punkte erarbeitet werden)
- Quartal: Reduktion um 15 Punkte (es müssen noch 10 Punkte erarbeitet werden)
- Quartal: Reduktion um 17,5 Punkte (es müssen noch 7,5 Punkte erarbeitet werden)
Ausschlaggebendes Datum für die Berechnungsgrundlage der Gesamtpunktzahl bei unterjährigem Einstieg ist das Datum der Erteilung der Zahlstellennummer (ZSR-Nummer) durch die SASIS AG. Die Aufteilung der Punkte (gelabelt/ungelabelt/informell) ist frei, aber die obligatorischen Weiterbildungen müssen besucht werden.
Berechnungsbeispiel für den Weiterbildungszyklus 2026-2028
Eine Hebamme nimmt im Februar 2027 die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung auf (Erteilung ZSR-Nummer 01.02.2027): So werden die erforderlichen Log-Punkte berechnet:
75 Punkte (Startanforderung) − 25 Punkte (für 2026) − 10 Punkte (1. Quartal des Jahres 2027: 10 Punkte ) = 40 Log-Punkte
Alle Bildungstätigkeiten müssen durch die Hebamme in ihrem persönlichen Log-Buch auf www.e-log.ch erfasst werden.
Antworten auf Fragen rund um die Erfassung von Bildungsleistungen auf www.e-log.ch sind in den FAQ zu e-log zusammengefasst.
