Verbandsnews

Online-Weiterbildung: Im Fehlgeburtsgeschehen Geburtshilfe leisten – was bedeutet das?

In der Arbeit als praktizierende Hebamme werden wir alle früher oder später mit Erfahrungen zum frühen Kindsverlust konfrontiert. In diesen oft herausfordernden Situationen ist es für eine professionelle Begleitung der betroffenen Eltern hilfreich auf praktische Fachinputs und Erfahrungen anderer Hebammen zurückgreifen zu können. Da die Begleitung rund um eine frühe Fehlgeburt in den Kompetenzen der Hebammen liegt, ist unser Praxiswissen hier besonders relevant.

Die achtsame, verlangsamende Begleitung einer Fachperson ist für betroffene Mütter im Prozess der kleinen Geburt oft sehr wichtig und unterstützend. Nicht selten tritt nach dem Tod des Kindes im ersten Trimenon der Schwangerschaft ein vermeintlich unaufhaltsamer Aktionismus ein. 

  • Was bedeutet es im Rahmen einer physiologischen kleinen Geburt Geburtshilfe zu leisten?
  • Was können wir als Fachpersonen praktisch an Begleitung anbieten?
  • Was sind mögliche Warnzeichen oder Komplikationen und welche Handlungen sind angemessen?
  • Wie gestaltet sich das Wochenbett und wie können wir emotional beistehen?

Die Online-Weiterbildung vom Donnerstag, 21. September 2023, 18.00 bis 20.30 Uhr «Forum mit Fokus: Im Fehlgeburtsgeschehen Geburtshilfe leisten – was bedeutet das?» der Fachstelle kindsverlust.ch bietet einen Fachinput und Raum zum gemeinsamen Erfahrungsaustausch.

Möchten Sie Ihr Hebammenwissen rund um Geburtshilfe im Fehlgeburtsgeschehen vertiefen und sich mit anderen Fachpersonen austauschen?

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Neue Weiterbildungsbroschüre

Die Fort- und Weiterbildungsbroschüre des Schweizerischen Hebammenverbandes (SHV) 2023/2024 ist soeben erschienen und wird den SHV-Mitgliedern mit der Juni-Ausgabe der «Obstetrica» zugestellt.

Es ist die erste Broschüre, die von Barbara Christen, seit August des letzten Jahres Verantwortliche Fort- und Weiterbildung für die Deutschschweiz, erstellt wurde.

Das Kursprogramm bietet vielfältige Möglichkeiten zur beruflichen und persönlichen Weiterbildung. Der Verband versucht den verschiedenen Bedürfnissen der Hebammen in den unterschiedlichen Regionen mit diversen Angeboten gerecht zu werden. Dadurch trägt er zu einer ständigen Qualitätssicherung im Hebammenberuf bei. Neben den Präsenzkursen werden auch verschiedene Webinare angeboten. Die Anmeldung erfolgt immer über e-log, und alle Unterlagen werden elektronisch übermittelt, ebenso die Evaluation. 

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Podcast «Herztöne»: Neue Folge

Projekt Mambrella: Unterstützung für Flüchtlingsfrauen in Athen

«Die Flüchtlingskrise ist nicht vorbei», sagt Eli Reust, Co-Gründerin von «Mambrella». Das Schweizer Hebammen-Projekt ist in Athen stationiert. Dort leben viele geflüchtete Mütter und Schwangere, auch solche mit traumatischen Erfahrungen auf der Flucht. Eli Reust gibt im Podcast einen Einblick – und spricht am SHV-Kongress vom 24./25. Mai in Fribourg über die Schwangerschafts- und Wochenbettbegleitung von Frauen auf der Flucht.

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Bärbel Horat im Kantonsrat: Herzlichen Glückwunsch

Der Schweizerische Hebammenverband gratuliert Bärbel Horat zur Wiederwahl und wünscht ihr viel Freude bei der parlamentarischen Arbeit.

Am 2. April fanden im Wahlkreis Luzern die kantonalen Erneuerungswahlen statt. Die Hebammenstudentin im Abschlusspraktikum Bärbel Horat stellte sich für die Grünen zur Wiederwahl in den Kantonsrat.

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Firmenangebot für Mitglieder des Schweizerischen Hebammenverbandes: 33 % Rabatt auf den Kauf eines FLYER E-Bikes.

Der Schweizerische Hebammenverband lanciert gemeinsam mit der Firma FLYER eine Frühlingsaktion!

Du profitierst beim Kauf eines FLYER E-Bikes bis am 31. Juli 2023 von einem Frühlingsrabatt von 33 %.
Deine Vorteile
• Einfache Bestellung über den Webshop.
• Auf Wunsch mit 0 % Finanzierung.
• Auslieferung innerhalb von 1 bis 2 Wochen.
• Abholstationen in der ganzen Schweiz oder
Heimlieferung möglich.

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verfügbare Lagerfahrzeuge

Interessiert: Dann melde Dich unter info@hebamme.ch und verlange den Gutscheincode!


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Aktualisierung des Geschäftsreglements SHV (Weiterbildungspflicht)

Am 20.4.2023 hat die Präsidentinnenkonferenz die Aktualisierung des Geschäftsreglements (Anhang 1, Weiterbildungspflicht) genehmigt. Die Aktualisierung bezieht sich auf die Sanktionen, wenn die Weiterbildungsplicht zum wiederholten Mal nicht erfüllt oder zum wiederholten Mal teilweise erfüllt wird. Neu ist Punkt 3:

Auszug aus dem aktualisierten Anhang 1: 

  1. Zum wiederholten Mal nicht erfüllt oder zum wiederholten Male teilweise erfüllt

Für SHV-Mitglieder oder Nichtmitglieder, die während des gesamten Dreijahreszyklus der Weiterbildungspflicht SHV unterliegen und entweder a) zum wiederholten Mal keinerlei Log-Punkte erreicht und korrekt nachgewiesen haben oder b) zum wiederholten Mal die geforderten Log-Punkte nicht vollständig erreicht oder die obligatorischen Weiterbildungen nicht besucht haben, gelten kumulativ folgende Sanktionen:

  • Zahlung von CHF 1500. –
  • Profil auf der schweizweiten Hebammensuche wird für zwei Jahre in den inaktiven Status geschaltet und kostenpflichtig reaktiviert
  • Die Reaktivierung des Profils kostet CHF 100. – und wird nur durchgeführt, wenn die Zahlung von 1500.- erfolgte.

Diese Verfehlung wird der Sektion/den Sektionen gemäss Art. 37 Statuten SHV mitgeteilt, soweit es sich um ein Sektionsmitglied handelt. Soweit es sich um ein Nichtmitglied handelt, wird die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber informiert.

Den Anhang 1 des Geschäftsreglements (Weiterbildungspflicht) ist hier zu finden (Link folgt) 

Die aktualisierten Vorgaben gelten ab 01.01.2023 für den laufenden Weiterbildungszyklus 2023-2025. Die Sanktionen kommen 2026 beim Controlling des Weiterbildungszyklus 2023-2025 zur Anwendung. Für das Controlling des letzten Weiterbildungszyklus 2020-2022 wurden die bisherigen Vorgaben (Punkte 1 und 2) angewendet.

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2 Neue Motionen von Irene Kälin: «Kostenbeteiligung an der Rückbildung nach Geburt» und «Kein künstliches Ende der Kostenbefreiung für alle mit der Mutterschaft in direktem Zusammenhang stehenden Leistungen»

Der SHV hat bei beiden Motionen seine Expertise geliefert und hilft so mit, diese beiden wichtigen politischen Vorstösse mit Argumenten zu untermauern. Ebenso ist der fachliche Austausch mit den Politiker*innen wichtig, damit diese alle wichtigen Argumente dafür (oder dagegen) kennen, wenn es dann um die Diskussion in den Gesundheitskomissionen und dem Parlament geht. Die Antworten des Bundesrates stehen noch aus. 

Motionstext zu «Kostenbeteiligung für Rückbildung nach der Geburt»:
Der Bundesrat wird beauftragt, das KVG im Bereich der Leistungen zur Mutterschaft wie folgt zu ergänzen: Die OKP beteiligt sich an den Kosten für einen Rückbildungskurs nach der Geburt bis maximal 300 Schweizer Franken.

Zur Motion incl. Begründung

 Motionstext zu «Kein künstliches Ende der Kostenbefreiung für alle mit der Mutterschaft in direktem Zusammenhang stehenden Leistungen»:
Der Bundesrat wird beauftragt, das KVG im Bereich der Leistungen zur Mutterschaft wie folgt zu ändern: Gesundheitliche Probleme, die in direktem Zusammenhang mit Mutterschaft/Geburt stehen, sind bis maximal ein Jahr nach der Geburt von der Kostenbeteiligung befreit.

Zur Motion incl. Begründung

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Kosten für ambulante Hebammenleistungen im 2021 versus 2018- erster Monitoringbericht erstellt

Der Schweizerische Hebammenverband (SHV), die Interessensgemeinschaft der Geburtshäuser Schweiz (IGGH-CH®), curafutura und santésuisse vertreten die Tarifpartner für ambulante Leistungen freipraktizierender Hebammen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Die Datengrundlagen sind die gemäss Tarif- und Datenpool der SASIS AG vergüteten Leistungen des Jahres 2021 (neue Tarifstruktur). Das Referenzjahr für den Vergleich ist 2018 (alte Tarifstruktur). Für das Referenzjahr haben die Versicherer eine separate Datenlieferung mit Rechnungsdaten zur Verfügung gestellt. Ausserdem wurden für die Analysen auch Daten des SHV beigezogen (die Anzahl betreuter schwangerer Frauen sowie die Anzahl betreuter Frauen im Wochenbett).

Auszug aus Monitoringbericht:
Datenanalyse
Die Daten der Krankenversicherer zeigen insgesamt ein Kostenwachstum von CHF 41 Mio. und damit ein Wachstum von über 50 Prozent.
Das Leistungsvolumen erhöhte sich von CHF 79 Mio. im Jahr 2018 auf CHF 120 Mio. im Jahr 2021. In der neuen Tarifstruktur wurden vor allem die Materialpauschalen und die Wegentschädigung angepasst.

Die Grafik 1 (siehe Bericht) zeigt auf, wie sich das Kostenwachstum von CHF 41 Mio. zwischen Mehrkosten durch mehr erbrachte Leistungen (Leistungsvolumensteigerung von CHF 15’927’028) und Mehrkosten Aufgrund der neuen Tarifstruktur (CHF 24’628’754) aufteilt. In Prozent ausgedrückt entspricht das 39 Prozent mehr Kosten wegen der Leistungsvolumensteigerung und 61 Prozent mehr Kosten wegen der neu verhandelten Tarife, bezogen auf die Materialpauschalen und Wegentschädigungen.

Bei den Materialpauschalen teilen sich die Mehrkosten auf in 45 Prozent Mehrkosten wegen Leistungsvolumensteigerung und 55 Prozent Mehrkosten aufgrund des neuen Tarifstrukturvertrags. Bei der Wegpauschale ist der Teiler 30 Prozent (Mehrkosten wegen der Leistungsvolumensteigerung) und 70 Prozent (Mehrkosten wegen der neuen Tarifstruktur).

Bei den restlichen Hebammenleistungen fallen keine Mehrkosten im Zusammenhang mit dem neuen Strukturvertrag an, weil es keine Tarifanpassungen gab. Deshalb sind die restlichen Mehrkosten auf mehr erbrachte Leistungen zurückzuführen (Zunahme von CHF 68 Mio. auf CHF
82 Mio.).

Gemeinsames Fazit
Die Zahlen des 1. Monitoringberichtes zeigen sowohl eine Kostensteigerung als auch eine Mengenausweitung zwischen dem Vergleichsjahr 2018 und dem Jahr 2021.

Kostensteigerung
Es war den Tarifpartnern bei der Eingabe der neuen Struktur zur Genehmigung bewusst, dass die neue Tarifstruktur Mehrkosten im Bereich Materialpauschalen und Wegentschädigung generieren wird. Um den Effekt der Mehrkosten zu quantifizieren, wurden Kostenberechnungen angestellt. Damals wurden Mehrkostenberechnungen für Material- und Wegpauschalen gemacht.
Rückblickend muss festgestellt werden, dass auf Basis einer zu ungenauen Datenqualität die Kostensteigerung hochgerechnet wurde, resp. dass im Jahr 2019 in den nachgereichten Erläuterungen die Kostenbasis der bisher abgerechneten Materialpauschalen im Bereich der Wochenbettbetreuung zu hoch angesetzt worden war. Valide Kostendaten standen damals nicht zur Verfügung.
Die Auswertung aller Zahlen zeigt jedoch auch deutlich, dass es ohne Einführung eines neuen Strukturvertrages zwischen dem Vergleichsjahr 2018 und dem Jahr 2021 zu einer Kostensteigerung gekommen wäre.

Zum gekürzten Monitoringbericht (ausführlicher Bericht wird ausschliesslich zuhanden BAG und Bundesrates kommuniziert)

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Reminder: Kantonale Berufsausübungsbewilligung auch für angestellte Hebammen?

Seit dem 1.1.2022 sind neu die Kantone sowohl für die Prüfung und Ausstellung der kantonalen Berufsbewilligung (BAB), als auch der Zulassung zur Abrechnung über die obligatorische Grundversicherung (OKP) zuständig. Das sind zwei getrennte Prüfverfahren. Die Ausstellung der kantonalen Berufsbewilligung unterliegt dem Binnenmarktgesetz, das Prüfverfahren zur OKP nicht. Das hat damit zu tun, dass die Zulassungsbedingungen für eine BAB sich von den Zulassungsbedingungen zur OKP unterscheiden. 

Der SHV hat zu den Themen «Neues Zulassungsverfahren» sowie «BAB und Binnenmarkt» bereits informiert. 

Hauptthema des neuen Zulassungsverfahrens ist die Unsicherheit, wer nun alles eine BAB beantragen muss und was der Begriff «in eigener fachlicher Verantwortung» heisst: Dazu geben die FAQ zum Gesundheitsgesetz (GesBG), welche auf der Website des BAG alle aufgeschaltet sind, Auskunft.

Auszug aus FAQ:

1. Welche Gesundheitsfachpersonen brauchen eine Berufsausübungsbewilligung und was bedeutet «in eigener fachlicher Verantwortung»?

Die Angehörigen eines Gesundheitsberufes nach GesBG (Pflegefachfrau und Pflegefachmann, Physiotherapeutin und Physiotherapeut, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Hebamme, Ernährungsberaterin und Ernährungsberater, Optometristin und Optometrist, Osteopathin und Osteopath) brauchen eine Berufsausübungsbewilligung, wenn sie in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind. Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem der Beruf ausgeübt wird, ausgestellt.

Der Begriff «Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» umfasst jede Berufstätigkeit, die nicht unter der Aufsicht einer/eines Angehörigen desselben Berufs erfolgt, unabhängig davon, ob es sich um eine unselbständige Tätigkeit in einem öffentlichen oder privaten Unternehmen, oder um eine selbständige Tätigkeit handelt.

Wesentlich ist, dass die abschliessende fachliche Verantwortung für die eigene Berufstätigkeit sowie die Tätigkeit allfälliger Mitarbeitenden bei der Gesundheitsfachperson selber liegt.
Ebenso müssen Personen, die als einzige Fachkraft ihres Gesundheitsberufs in einer Einrichtung angestellt sind und ihre Tätigkeit somit ohne fachliche Aufsicht ausüben (z.B. einzige Physiotherapeutin in einer ärztlichen Gruppenpraxis) eine Berufsausübungsbewilligung haben.

Der Bundesrat hat darauf verzichtet, den Begriff «Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» auf Verordnungsstufe zu konkretisieren. Es ist die Aufgabe der kantonalen Behörden, je nach spezifischen Gegebenheiten im Einzelfall zu prüfen, ob eine Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vorliegt und die Gesundheitsfachperson somit über eine Bewilligung verfügen muss.

Es sind daher  – nebst den Hebammen als Einzelunternehmer*innen wie bisher – auch Hebammen betroffen, welche als Angestellte einer Organisation der Hebamme, in einem Spital oder Geburtshaus arbeiten. Der Entscheid, wer nun im Detail eine BAB lösen muss, liegt bei den kantonalen Behörden, welche diese Vorgabe sehr heterogen umsetzen.

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Erster schweizweiter Austauschanlass zwischen dem Schweizerischen Hebammenverband und dem Schweizerischen Fachverband Mütter- und Väterberatung

Eine starke Vernetzung und gute interprofessionelle Zusammenarbeit zwischen den Hebammen und der Mütter- und Väterberatung (MVB) ist zentral, damit Familien nach der Geburt ihres Kindes die optimale Unterstützung und Begleitung erhalten.

Aber was sind Erfolgsfaktoren für eine nachhaltige Vernetzung zwischen den beiden Berufsgruppen? Was sind Good Practice-Beispiele von Zusammenarbeitsinstrumenten, die zu einer gelingenden und an den Bedürfnissen der Familien orientierten Zusammenarbeit beitragen?

Um diesen Fragen auf den Grund zu gehen, tauschten sich im November 2022 über 90 Personen anlässlich des ersten nationalen   Vernetzungs- und Austauschanlassaus. . Von Seiten des SHV nahmen die Sektionspräsidentinnen, Co- und/oder Vizepräsidentinnen sowie Vorstandsvertreter:innen teil, welche für die interprofessionelle Zusammenarbeit im Kanton/in den Kantonen verantwortlich sind. Seitens SF MVB waren pro Kanton 1-2 Leitungspersonen der MVB-Organisationen (je nach Organisation z.B. Geschäftsleitung, Fachbereichsleitung) oder Vertreter:innen kantonaler Koordinationsstellen/Kantonalverbände der MVB anwesend.

Anhand drei Good Practice Beispielen aus unterschiedlichen Kantonen, erfuhren die Teilnehmenden mehr darüber, wie die interprofessionelle Zusammenarbeit ganz konkret aussehen kann. Das Ziel des Anlasses war, dass die Teilnehmenden konkrete Inputs für die Stärkung der Vernetzung in ihrer Region mitnehmen können. Diese wertvollen Tools wollen wir nun mit allen unseren Mitgliedern teilen. Aus diesem Grund finden Sie im Anhang die Präsentationen der Good Practice Beispiele sowie ein Interview mit den Geschäftsleiterinnen des SF MVB und des SHV, in welchem das Projekt und die dahinterstehende Vision nochmals im Detail erläutert wird.

Die erfolgreiche Durchführung dieses ersten Vernetzungstreffen soll erst der Anfang für weitere gemeinsame Projekte sein, um die interprofessionelle Zusammenarbeit weiter zu stärken und die knappen Ressourcen zu teilen – sowohl auf nationaler Ebene wie auch in den Kantonen.

Best-Practice-Beispiel Kanton Bern
Best-Practice Beispiel Kanton Waadt
Best-Practice-Beispiel Kanton St. Gallen

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