Im Interview mit medinside.ch konnte die Geschäftsführerin des SHV, Andrea Weber-Käser erläutern, welche berufspolitischen Themen die Hebammen aktuell bewegen, was der Begriff «Nachhaltige Geburtshilfe» genau bedeutet und welche Absicht hinter der Titelwahl «Hebammen in Krisensituationen» des diesjährigen Schweizerischen Hebammenkongresses steckt.
In der Schweiz sind strukturiert erhobene Daten zu Hebammen Mangelware! Ohne Daten kann man keine Versorgungslücken abschätzen, keine adäquate Ausbildungsplanung machen, keine Berufsausstiegsraten monitorisieren etc.
Um diesen Missstand aufzuzeigen und hoffentlich in naher Zukunft zu beheben, hat der Verband in Zusammenarbeit mit dem Lobbyisten, Herr Walter Stüdeli, von Köhler, Stüdeli und Partner GmbH, der den SHV seit letztem Herbst bei der politischen Arbeit auf Bundesebene unterstützt und unter Einbezug von Tiana Angelina Moser, Nationalrätin, GLP, ZH, eine Interpellation formuliert, die am 16.03.2023 im Nationalrat eingereicht wurde. Eine Antwort des Bundesrates ist nach 3 Monaten zu erwarten.
Folgende Nationarätinnen und Nationalräte haben die Interpellation mitunterzeichnet:
– Geissbühler, Andrea Martina, SVP, BE
– Gysi Barbara, SP, SG
– Mettler Melanie, GLP, BE
– Nathermod Phliippe, FDP, VS
– Prelicz – Huber Katharina, Grüne, ZH
– Roduit Benjamin, Die Mitte, VS
Eine neue Episode des Podcasts «Herztöne» des Schweizerischen Hebammenverbandes ist auf Deutsch erschienen. Die 27-Jährige Aresu ist Hebammbenstudentin an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaft. Sie ist 2009 aus Afghanistan geflüchtet. In dieser Podcast-Folge gibt sie einen Einblick in ihre aktuelle Lebenswelt und ihre Ziele: sie möchte als Hebamme Frauen in allen Kulturen unterstützen.
Mit dieser kurzen Umfrage (5-10 Minuten) möchten die Geschäftsstelle des SHV und die Redaktion herausfinden, welche Anliegen die Mitglieder in Bezug auf die Zeitschrift «Obstetrica» haben.
Der Kongress findet am 24./25.5.23 im Forum Fribourg i Fribourg statt. Er bietet wiederum ein vielfältiges Programm und zusätzlich die Möglichkeit zum Besuch einer halbtägigen integrierten Weiterbildung zu „Migration und Trauma“ speziell im Kontext
der Schwangerschaft, der Perninatalperiode und Familie. Durchgeführt wird dieses Angebot in der Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Oder interessierten Dich neue Inputs in den Bereichen Gesundheitsförderung, COVID-19-Pandemie oder Projektvorstellungen von Studierenden?
Parallel zum Programm erwartet Dich eine grosse Industrieausstellung und Zeit für Austausch und Networking. Nicht vergessen die abendliche Kongressparty….:-)
Melde Dich an, das wissenschaftliche Komitee und die Geschäftsstelle des Verbandes freuen sich auf Dich!
Wegen gehäufter Nachfrage nach Informationen zur Aufbewahrungspflicht von Krankenakten, wird an dieser Stelle ein Auszug aus einem Tarif-News-Mail aus dem Jahre 2020 wiederholt, welche weiterhin Gültigkeit haben:
Zusatz: Die Datenschutzerklärung für die Erhebung von statistischen Daten gehört ebenfalls zu einer Krankenakte und muss dementsprechend aufbewahrt werden (In digitaler oder papierener Form).
Verjährungsfrist bei Personenschäden wird verdoppelt: neues Recht seit 1. Januar 2020
Die neue Verjährungsfrist ist im Obligationenrecht geregelt und betrifft alle Personen der Schweiz, also nicht nur Personen aus dem Gesundheitswesen (Verdoppelung der Verjährungsfrist von 10 auf 20 Jahre für Opfer von Personenschäden, vgl. v. a. Art. 128a OR. und die Mitteilung des Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartements.
Worum geht es? Siehe Artikel der «Schweizerischen Ärztezeitung»
Was heisst das für die Hebammen?
Ausgangslage
In der Schweiz existiert keine übersichtliche gesetzliche Regelung zu den Aufbewahrungspflichten. Aufgrund von Änderungen per 2020 drängt sich aber eine Aufbewahrung von Pflegedokumenten über 20 Jahre auf. Derzeit ist noch nicht absehbar, ob und wie die Kantone mit einer eigenen Regelung zur Aufbewahrung von medizinischen Akten auf diese Änderung reagieren werden.
Trotzdem empfiehlt der SHV, die Krankenakten ab sofort während 20 Jahren aufzubewahren.
So können die Betriebe/Einzelleistungserbringer sicherstellen, auch bei einem späten Gerichtsprozess – etwa wegen Forderungen auf Schadenersatz aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung – noch über die hilfreichen Beweismittel zu verfügen. Dies muss besonders für jene Fälle gelten, in denen mit einem Gerichtsprozess zu rechnen ist, also wenn entsprechende Anzeichen einer Unzufriedenheit bei Patientinnen/Patienten oder Angehörigen bestehen.
Zu beachten ist:
Die Aufbewahrung kann nach herrschender Lehre und Rechtsprechung bei Erfüllung der nachstehenden Kriterien auch rein elektronisch erfolgen, ohne die Originale zu behalten:
- Es sind möglichst alle als Beweismittel dienlichen Dokumente aufzubewahren (also sinnvollerweise zu kopieren/scannen, bevor sie ausgehändigt/vernichtet werden).
- Der Datenschutz ist zu gewährleisten (namentlich keine Einsichtsmöglichkeit für Unberechtigte und keine Aufbewahrung nicht notwendiger Unterlagen mit höchstpersönlichen Daten).
- Zur Verwendung als Beweismittel sollten die Dokumente auf Papier reproduziert werden können (auch nach allenfalls 20 Jahren noch).
Derzeit muss somit jede Hebamme für sich entscheiden, wie viel Aufwand und Kosten sie für die verlängerte Aufbewahrung aller Krankenakten für neu 20 Jahre betreiben will.
Dies gilt es abzuklären:
Jede Hebamme soll mit ihrer Haftpflichtversicherung kurz Kontakt aufnehmen, sich die schriftliche Zusicherung geben lassen, dass die neue rechtliche Situation vom Versicherungsschutz gedeckt ist, und abklären, wie die Jahre über die Berufsaufgabe hinaus geregelt sind.
Für Mitglieder, die ihre Berufshaftpflichtversicherung via SHV-Rahmenvertrag mit der Zurich Versicherung abgeschlossen haben:Die Zurich Versicherung hat dem SHV zurückgemeldet, dass sich alle Versicherungen bei der Zurich jeweils nach den gesetzlichen Fristen richten. D. h., dass Hebammen mit einem Vertrag bei der Zurich Versicherung keine Rückfragen zu dieser Thematik machen müssen.
Die Versicherung ist immer unter der Bedingung zuständig, dass der Schaden, der gemeldet wird, in die Zeitspanne fällt, wo die Hebamme bei der betroffenen Versicherungsgesellschaft versichert war und die Police bezahlt hat. Es kann also jemand mit 80 Jahren verklagt werden wegen einem Fall, der vor 20 Jahren passiert ist. Solange damals die Police bezahlt war, ist die Versicherung zuständig und muss handeln, obwohl man selber die Police Jahre später bei Berufsaufgabe gekündigt hat.
Online Archivierung von Krankenakten in der Cloud von Gammadia SA (Software «Mooncare»)
Hebammen, welche mit Gannadia SA einen Vertrag haben und die online Dossiers als digitale Ablage für komplette Krankenakten nutzen, haben laut Gammadia SA auch nach der Berufsaufgabe sicheren Zugriff auf alle Dossiers.
Derzeit muss somit jede Hebamme für sich entscheiden, wie viel Aufwand und Kosten sie für die verlängerte Aufbewahrung aller Krankenakten für neu 20 Jahre betreiben will und ob sie zusätzlich zur digitalen Ablage die Originale in papier- oder digitaler Form (USB-Stick, externes Laufwerk immer nach neustem Stand der Technik) lagern möchte.
In den Verbandsnews im Februar wurde die Interpellation durch Flavia Wasserfallen, NR/BE vorgestellt:
Nach Absage des BAG zu den KLV-Änderungsanträgen – parlamentarischer Vorstoss eingereicht
Nun hat der Bundesrat auf die eingereichten Fragen geantwortet und bietet grundsätzlich Hand für eine Anpassung im KVG – das ist sehr erfreulich! Aber die positive Haltung gibt nun die Möglichkeit, an einem möglichen Umsetzungsvorschlag mitzuwirken. Eine KVG-Revision dauert gerne 2-3 Jahre, muss durch das Parlament und ist sehr aufwändig. Aber das ist es wert, wenn die Hebammen danach – nebst den Ärztinnen- und Ärzten und Chiroprator*innen eine Verordnungskompetenz im KVG bekämen!
Die Verbandsverantwortlichen haben in der Vorbereitung dieser Motion viele Inputs und hebammenspezifische Expertise eingebracht, was von den verantwortlichen Politiker*innen sehr geschätzt wurde.
Gemäss dem Bericht „Mutterschaftsurlaub. Erwerbsunterbrüche vor der Geburt“ in Erfüllung des Postulates 15.3793 Maury Pasquier aus dem Jahr 2018, kommt es während der Schwangerschaft in 80 Prozent der Fälle zu einem Erwerbsunterbruch. In den letzten zwei Wochen vor der Geburt sind 70 Prozent der Frauen krankgeschrieben. Nur jede 6. Frau arbeitet bis zur Geburt. Die Erwartung, dass Frauen bis zur Geburt arbeiten sollen, ist gesundheitlich nicht haltbar und in der Realität kaum möglich. Trotzdem kennen wir in der Schweiz im Gegensatz zu allen EU/EFTA-Ländern keinen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub vor der Geburt.
Die Fachwelt und insbesondere Hebammen, GynäkologInnen, Mütter- und Väterberaterinnen oder Pflegefachpersonen im Wochenbett betonen, dass es für den Geburtsverlauf und die Gesundheit von Mutter und Kind entscheidend ist, ob die schwangere Frau sich in Ruhe und mit möglichst wenig physischem oder psychischem Stress auf das Geburtsereignis vorbereiten konnte. Paradoxerweise wirkt sich die meist verbreitete sitzende und eher ruhige Büroarbeit negativ aus, weil sie die körperlichen Voraussetzungen für die Geburt verschlechtert.
Seitens Arbeitgebende gibt es gewichtige Gründe für einen vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaub, weil er helfen würde, Planungsunsicherheiten zu vermeiden und die finanziellen Risiken für den Betrieb zu verringern. So geben Arbeitgebende denn auch an, dass ein zusätzlicher interner Personalaufwand entstehe, wenn Mitarbeitende wegen schwangerschaftsbedingten Erwerbsunterbrüchen mehr Arbeiten übernehmen müssen oder Neuanstellungen nötig sind. Zudem können durch die Absenzen zusätzliche Lohnkosten entstehen, wenn (noch) keine Taggelder bezahlt werden, weil die Taggeldversicherung erst nach einer Wartefrist Leistungen ausrichtet. Aktuelle Betrachtungen der Frühgeburtszahlen in verschiedenen Ländern zeigen, dass diese im coronabedingten Lockdown gesunken sind. Die Vermutung liegt nahe, dass dies auf die Ruhe vor der Geburt sowie weniger Infektionen durch verminderte Exposition zurückzuführen ist. Die vorgeburtlicher Mutterschutz wäre ein wichtiger Fortschritt, der sich positiv auf die Geburt, die Erholung im Wochenbett und die Gesundheit von Mutter und Kind auswirkt. Zudem würde eine klare Regelung für die Unternehmen, insb. KMUs mehr Planungssicherheit und finanzielle Entlastung und für GynäkologInnen sowie Versicherer mehr Klarheit schaffen.
Der Bundesrat begründet die Empfehlung zur Ablehnung der Motion vor allem aus finanziellen Gründen. Anfangs März hat nun auch der Nationalrat die Motion abgelehnt. Sehr, sehr schade!
Im Oktober-Newsletter hat der Verband zu dieser Thematik informiert. Diese Informationen sind hier zu finden:
Was ist seit November passiert?
Wie in der ersten News erwähnt, ist diese KVG-Revision zur Kostenbefreiung bei Mutterschaft ab dem 1 Tag der Schwangerschaft eine Revision von vielen, welche ins kostendämpfenden Massnahmenpaket 2 verpackt wurde. Das gesamte Paket wurde von der vorbereitenden Kommission des Nationalrates sistiert, um die umstrittenen Punkte nochmals vertiefter beraten zu können.
Damit ist nun auch die KVG-Revision zur Kostenbefreiung bei Mutterschaft mit sistiert. Bereits im Dezember/Januar haben sich die Verbandsverantwortlichen dafür eingesetzt, dass der umstrittene Punkt, dass ausschliesslich Ärztinnen und Ärzte mit der Methode Ultraschall den Beginn der Schwangerschaft, resp. den Entbindungstermin festlegen dürfen, umgeschrieben werden solle. Diese Terminfixierung ist insofern wichtig, damit die Versicherer wissen, wie weit zurück ab Bekanntgabe der Schwangerschaft allfällige Kostenbeteiligungen von bezogenen Kranken- oder Unfallleistungen an die Schwangere zurück bezahlt werden müssen. Der Verband setzt sich dafür ein, dass im KVG keine Methode zur Terminfestlegung verankert wird und dass auch Hebammen neben den Ärztinnen und Ärzten für die Terminfestlegung berücksichtigt werden.
Die Methodenwahl müsste auf diese Weise durch den Bundesrat festgelegt werden.
Diese wichtige berufspolitische Arbeit wird in Zusammenarbeit mit dem Lobbyisten, Herr Walter Stüdeli, von Köhler, Stüdeli und Partner GmbH, und interessierten und engagierten Nationalrätinnen gemacht. Wir bleiben dran!
Die Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe hat in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Hebammenverband und der Gesellschaft für Beckenbodenphysiotherapie «Pelvisuisse» eine Informationsbroschüre für Schwangere , Wöchnerinnen und Frauen mit Beschwerden erarbeitet. Diese Broschüre beinhaltet Informationen über Beckenbodenveränderungen und -probleme während der Schwangerschaft, der Geburt und im späteren Leben.
Geburtstraumata am Beckenboden sind von zunehmendem gesellschaftlichem Interesse und haben an Aufmerksamkeit gewonnen, dies zu Recht, da sie für Betroffene ein nicht selten relevantes gesundheitliches Problem darstellen.
Der SHV hat über die Lancierung der Broschüre berichtet und diese allen Mitgliedern als Printversion zugeschickt.
Zur Lancierung der Broschüre wurde eine kurze Umfrage zusammengestellt, um die geschätzte Meinung als Fachpersonen in diesem Bereich zu erfragen. Bitte nehmen Sie sich einige Minuten Zeit, die Fragen zu beantworten. Herzlichen Dank für die Teilnahme!