Podcast Herztöne: Schwanger im Gefängnis

Schwanger im Gefängnis – Besuch in der Justizvollzugsanstalt Hindelbank, das ist das Thema der 33. Folge vom Hebammenpodcast «Herztöne» des Schweizerischen Hebammenverbandes. Hindelbank ist eine Justizvollzugsanstalt nur für Frauen. Manche von ihnen sind schwanger, und der Geburtstermin naht. Wie sieht die Hebammenbetreuung im Vollzug aus? Wie gehen die Fachpersonen mit dem Thema Nähe-Distanz um? Darüber erzählen die Hebamme Manuela Jenni und die Sozialarbeiterin Annina Ortegon in dieser Podcast-Folge. 

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Der SHV unterstützt Menschenrechtszentrum im Iran

Anstatt Neujahrgruss-Karten zu versschicken, unterstützt der Schweizerische Hebammenverband das iranische Abdorrahman Boroumand Center für Menschenrechte mit einer Spende und beteiligt sichdamit am Spendenaufruf von alliance F.

 

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Ehe für alle: Was sich in der Begleitung von Frauenpaaren ändert

Am 1. Juli trat das Gesetz über die Ehe für alle in Kraft. 

In ihrem Artikel beschreiben Eva Kaderli, Hebamme in Zürich und Catherine Fussinger, kantonale Delegierte für LGBTIQ-Fragen im Kanton Waadt, die Auswirkungen dieser Gesetzesänderungen für betroffenen Paare und Familien bei der Geburt ihres Kindes. Wer darüber informiert ist, kann Frauenpaare auch besser unterstützen. 

Zum Artikel in der „Obstetrica“ 

Mehr zu Regenbogenfamilien im Podcast Episode 30 auf Deutsch und in der Episode 32 auf Französisch

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NEU: Interprofessionell erarbeitete Informationsbroschüre zum Thema Beckenboden – für Schwangere, Wöchnerinnen, Frauen mit Beschwerden

Diese Broschüre klärt über Veränderungen der weiblichen Geschlechtsorgane und des Beckenbodens während Schwangerschaft und Geburt sowie im Wochenbett auf. Die enthaltenen Informationen sind für Schwangere und Frauen nach der Geburt bestimmt.

Die Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG) hat in Zusammenarbeit mit der Akademie für fetomaternale Medizin (AFMM), der Arbeitsgemeinschaft für Urogynäkologie und Beckenbodenpathologie (AUG, dem Schweizerischen Hebammenverband (SHV) und pelvisuisse diese informative Broschüre erstellt.

In Planung: Flyer mit QR-Code, welche Fachpersonen in Praxen/Wartebereichen etc. auflegen können, damit sich interessierte oder betroffene Frauen und deren Partner:innen informieren können.

Broschüre zum Download

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Reminder: Weiterbildungen auf der Plattform www.e-log.ch bis zum 31.12.2022 erfassen – Kontrolle der Weiterbildungspflicht startet im ersten Quartal 2023

Der Weiterbildungszyklus 2020-2022 endet am 31.12.2022. Es ist wichtig, dass bis zu diesem Datum alle Fort- und Weiterbildungen, welche selber erfasst werden müssen aktiv im eigenen Profil auf e-log erfasst werden. Jede Bildungstätigkeit muss mit einem entsprechenden Nachweis hinterlegt sein. 
Die wichtigsten Antworten zu Fragen zur Weiterbildungspflicht und zum Erfassen von Bildungstätigkeiten, Absenzen aufgrund von Unfall oder Mutterschaft oder Sitzungen finden sich hier (srollen zu E-log/Gesundheitsfachperson).
Reminder: Informationsschreiben (April 2022) zur Weiterbildungspflicht findet sich hier

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Statistik SHV zu den ambulanten Hebammenleistungen – bitte Abrechnung/Erfassung nicht vergessen!

Es ist von grosser Wichtigkeit, dass SÄMTLICHE im Jahre 2022 erbrachten und abrechenbaren Hebammenleistungen gemäss KLV Art. 13-16 bis am 31.1. 2023 abgerechnet sind, resp.  – je nach Anbieter – erfasst und freigegeben werden. Nur so ist es möglich einen möglichst kompletten Datensatz 2022 zu erzielen. Sämtliche Leistungen, welche NACH dem 31.1. abgerechnet oder erfasst werden, sind leider für die statistische Datenerfassung 2022 verloren.

Aktuell werden unsere Leistungen monitorisiert. Das bedeutet, zusammen mit den Versicherern müssen die Verantwortlichen des SHV und der Interessengemeinschaft der Geburtshäuser Schweiz (IGGH)  alle abgerechneten Tarif Positionen des Jahres 2021 (Referenzjahr 2018)  interpretieren und das Resultat begründen. Dies muss wiederum im 2023 mit den Daten 2022 gemacht werden. Die Berichte gehen ans BAG, resp. den Bundesrat. Unser Vertrag ist nur bis ins Jahre 2024 genehmigt und ein aussagekräftiger Monitoringbericht ist daher sehr wichtig, um eine erneute Genehmigung zu beantragen und erfolgreich genehmigt zu bekommen. Herzlichen Dank für Eure Arbeit!

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Neue HIN Mitgliedschaft per 1.1.2023

HIN hat ihr Angebot überarbeitet: An die Stelle von unterschiedlichen Abos und kostenpflichtigen Zusatz-Dienstleistungen tritt ein einfaches Mitgliedschaftsmodell, in dem Sie alle Kernservices von HIN zu einem fixen und fairen Preis erhalten.

Die wichtigsten Änderungen

  • Statt einer elektronischen Identität (eID) und einer E-Mail-Adresse sind in der HIN Mitgliedschaft neu je eine persönliche eID und E-Mail-Adresse sowie eine Praxis-eID und E-Mail-Adresse (unpersönlich) enthalten.
  • In der HIN Mitgliedschaft sind alle HIN Services inbegriffen, neu auch HIN Sign.
  • Die neue HIN Mitgliedschaft SHV kostet 240 CHF pro Jahr.
  • Für neue HIN Mitglieder fällt eine einmalige Aufnahmegebühr von 30 CHF für die Videoidentifikation an (entfällt z.B. bei bestehendem HIN Hebamme Abo).

Unsere Tabelle verschafft Ihnen einen Überblick:

 

HIN Hebamme Abo (bisher)

HIN Mitgliedschaft SHV (neu)

eIDs &
E-Mail-Adressen

1
(persönlich oder Praxis)

2
(persönlich & Praxis)

Services

Mail (inkl. Global), Talk, Filebox, EPS (Software)

Mail (inkl. Global), Access, Talk, Filebox, Sign, EPS (Software)

Aufnahmegebühr (einmalig)

60 CHF

30 CHF

Nutzungsgebühr (pro Jahr)

150 CHF (statt 240 CHF)

240 CHF (statt 380 CHF)

Weitere Informationen zu den HIN Services: www.hin.ch/services

Besitzstandswahrung für bestehende HIN Mitglieder: Das neue Angebot gilt per 1.1.2023 für Neukunden.

Das HIN Hebamme Abo wird ab dann nicht mehr verkauft. Bestehende HIN Kunden haben die Möglichkeit, jederzeit in das neue Angebot zu wechseln. Nutzen Sie hierfür das Mutationsformular von HIN.

Falls Sie beim HIN Hebamme Abo bleiben möchten, müssen Sie nichts unternehmen. Sie können dieses bis zum 31.12.2024 unverändert nutzen.

 

 

 

 

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Qualitätsmanagement für Hebammen, welche NEU eine Zulassung oder Betriebsbewilligung in den Kantonen beantragen

Per 01.01.2022 wurden die Grundlagen zur Zulassung aller Gesundheitsberufe in den Kantonen gemäss GesBG angepasst. Die Zulassungsbedingungen sind für die Hebammen, resp. Organisationen der Hebammen in den Artikeln 45, KVV, resp. 45a, KVV präzisiert. 

Seither entwickelt sich das Qualitätsmanagementsystem des SHV für freiberufliche Hebammen, resp. Organisationen der Hebammen fortlaufend. Für die Erteilung des Berufsausübungs- , resp. Betriebsbewilligung wird allen SHV Mitgliedern empfohlen, den Anträgen das aktualisierte Dokument Qualitätsmanagement/Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung beizulegen. Solange die Verhandlungen zu den Qualitätsverträgen zwischen allen Berufsverbänden des Gesundheitswesen und den Versicherer Verbänden laufen, dient dieses Grundlagendokument den Antragsstellerinnen und Antragsstellern als möglichen Ersatz. Jeder Kanton entscheidet in dieser Übergangsphase für sich selbst, ob ihm dieses Dokument genügt oder ob er weitere Auflagen machen möchte. Das verkompliziert natürlich den Weg zur Zulassung, resp. zur Betriebsbewilligung, das ist klar und mühsam aber leider aktuell nicht anders zu lösen. 

 

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Bewegen Sie den Beruf, nehmen Sie teil!

Alle Hebammen sind herzlich eingeladen am Forschungsprojekt der Haute Ecole de Santé Vaud (HESAV) bezüglich der Praxis der Bewegungsförderung teilzunehmen.

Ziel dieser Umfrage ist es, Eure Meinung und Eure Praktiken zum Thema Bewegung, körperliche Aktivität und Sport in der Perinatalzeit zu erforschen. Die Umfrage soll dazu beitragen, ein Instrument zur Bewertung der Praxis im Bereich der Bewegungsförderung wissenschaftlich zu validieren.

Ihr benötigt keine spezifischen Kenntnisse in körperlicher Aktivität oder Beratungen, um Eure Erfahrungen zu diesem Thema mitzuteilen. Eine hohe Teilnahmequote wird die Qualität der Studie fördern.

Das Ausfüllen des Fragebogens dauert etwa 10 Minuten. Die Antworten sind anonym.

 

Um zuteilnehmen, KLICKEN SIE HIER

Für Fragen kann man sich an Frau Mathilde Hyvärinen (HESAV) wenden: mathilde.hyvaerinen@hesav.ch / 079 465 01 91.

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Kantonale Zulassung für Hebammen und Organisationen der Hebammen im Kontext zum Binnenmarktgesetz – good to know

Vorgehen für den Erhalt von Berufsausübungsbewilligungen (BAB) in mehreren Kantonen

Die kantonalen Zulassungsbehörden sind verpflichtet, bei der Ausstellung von BAB die bundesrechtlichen Vorgaben des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG) und des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) einzuhalten. Das Binnenmarktgesetze gelangt zur Anwendung, wenn eine Hebamme bereits über eine erste Bewilligung im sog. Herkunftskanton verfügt.

Wird eine weitere Bewilligung in einem anderen Kanton beantragt, hat die Erteilung nach den Vorgaben des BGBM rasch und kostenlos zu erfolgen. Grundsätzlich sind auch keine zusätzlichen Unterlagen einzureichen, da diese bereits im Herkunftskanton vorgelegt wurden (sog. Rücküberprüfungsverbot). Die Wettbewerbskommission (WEKO, http://www.weko.admin.ch) hat dazu am 27. Mai 2019 eine Empfehlung erlassen (Empfehlung Wettbewerbskommission)

Nicht alle kantonalen Zulassungsbehörden halten die binnenmarktrechtlichen Vorgaben ein. Einige Kantone vertreten dazu teilweise andere Rechtsauffassungen als die WEKO. Der schweizerische Hebammenverband (SHV) unterstützt bei solchen Fragen seine Mitglieder und arbeitet mit der WEKO zusammen. Viele SHV-Mitglieder konnten deshalb in den letzten Jahren einfacher weitere kantonale Bewilligungen erhalten.

Nachfolgend haben wir einige Grundlagen und wesentliche Fragestellungen für die Ausstellung zusätzlicher kantonaler BAB zusammengestellt:

  1. Frage: Darf ich mit einer BAB aus meinem Herkunftskanton in einem anderen Kanton arbeiten?
  2. Antwort: Nein, für die Ausübung einer Tätigkeit als Hebamme in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird (www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/16/de#art_12). Hingegen gelten mit der ersten BAB gestützt auf das Binnenmarktgesetz und das Gesundheitsberufegesetz (GesBG) die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton grundsätzlich als erfüllt (Art. 2 Abs. 6 BGBM, Art. 12 Abs. 3 GesBG).
  3. Frage: Was darf ein weiterer Kanton für eine zusätzliche BAB an Unterlagen einverlangen?
  4. Antwort: Grundsätzlich genügt das Ausfüllen der entsprechenden Formulare ohne Einreichen weiterer Unterlagen. Der angerufene Kanton darf die fachlichen und persönlichen Zulassungsvoraussetzungen im Herkunftskanton der Hebamme grundsätzlich nicht nochmals prüfen (sog. Rücküberprüfungsverbot, Empfehlung Wettbewerbskommission (WEKO, Rz. 13 ff.)). Dem Kanton ist es also nicht gestattet, standardmässig die Einreichung von Nachweisen hinsichtlich der persönlichen oder fachlichen Eigenschaften zu verlangen, wie etwa die Einreichung einer Unbedenklichkeitsbestätigung oder eines Strafregisterauszugs, welche Kosten nach sich ziehen. Ausnahmen dazu bestehen in Bezug auf unterschiedliche Amtssprachen oder wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass z.B. eine Hebamme die im Herkunftskanton geprüften Voraussetzungen zwischenzeitlich nicht mehr erfüllt.

Hingegen kann ein Kanton von sich aus Erkundigungen beim Herkunftskanton einholen, im Rahmen der Amtshilfe allfällige Verletzungen von Berufspflichten abklären oder gemeldete Verletzungen von Berufspflichten in anderen Kantonen berücksichtigen.

  1. Frage: Welche Vorgaben müssen die Kantone beim Ausstellen von weiteren BAB beachten?
  2. Antwort: Die Erteilung einer weiteren BAB muss einfach, rasch und kostenlos erfolgen (Art. 3 Abs. 4 BGBM). Ein einfaches Verfahren heisst, dass die Kantone die Erteilung einer weiteren BAB nicht unnötig erschweren dürfen. Ein rasches Verfahren erfolgt, wenn die weitere Bewilligung innerhalb von einigen Wochen erteilt wird, nicht hingegen, wenn dies mehr als ein halbes Jahr dauern würde. Der die weitere Bewilligung erteilende Kanton darf für die Erteilung der BAB keine Gebühren erheben.
  3. Frage: Gelten die Vorgaben des Binnenmarktgesetzes auch für Hebammen-Praxen?
  4. Antwort: Auf das Binnenmarktgesetz können sich auch juristische Personen berufen. Wenn eine Hebammenpraxis über eine juristische Persönlichkeit verfügt (z.B. als GmbH), gelten die binnenmarktrechtlichen Vorgaben auch in Bezug auf ein Tätigwerden in einem weiteren Kanton und für eine Zulassung nach Art. 45a der Verordnung über die Krankenversicherung (Art. 45a KVV).
  5. Wie ist die Situation in Bezug auf die Zulassung zur obligatorische Grundversicherung (OKP)?
  6. Antwort: Seit Anfang 2022 sind die kantonalen Behörden neu auch für die Zulassung zur OKP zuständig. Die SASIS AG erteilt aufgrund des Entscheides der kantonalen Behörde dann eine ZSR-Nummer/K-Nummer. Nach Einschätzung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) handelt es sich bei der OKP-Zulassung um ein separates Verfahren, für welches Gebühren erhoben werden können. Die Erhebung einer Gebühr muss dabei auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen sowie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entsprechen.
  7. Frage: Was ist zu tun, wenn ein Kanton die Vorgaben des Binnenmarktgesetzes nicht einhält?
  8. Antwort:
  • Durch die betroffene Hebamme selbst: Die Geschäftsstelle des SHV hat im Intranet des Verbandes unter dem Stichwort «Binnenmarktgesetz» einen Formulierungsvorschlag für einen Brief/ein Mail an die kantonale Zulassungsbehörde hinterlegt. Bitte jeweils auch eine Kopie an den SHV senden an die folgende Mailadresse: … . Der Verband empfiehlt sich gegen die Aufforderung von weiteren, oft kostenpflichtigen Dokumenten zu wehren, bevor diese eingereicht werden.
  • Via SHV oder direkt kann dazu auch die WEKO kontaktiert werden: wird gegebenfalls den Kanton auffordern, das BGBM zu respektieren und den Kanton einladen, eine Verfügung zu erlassen, wenn die betroffene Hebamme damit einverstanden ist. Die WEKO kann auch Beschwerde gegen Verfügungen erheben ( 9 Abs. 2bis BGBM).
  1. Frage: Was ist zu tun, wenn eine Hebamme eine Rechnung mit einer Gebühr vom Kanton erhält, der eine weitere Bewilligung ausgestellt hat?
  2. Antwort: Eine Gebührenerhebung verstösst i.d.R. gegen die Kostenlosigkeit in Art. 3 Abs. 4 BGBM. Die Rechnung sollte nicht bezahlt werden, sondern kann dem SHV oder der WEKO (Mail: BGBM@weko.admin.ch) zugestellt werden. Eine Zustellung sollte möglichst rasch und vor Ablauf einer Zahlungs- oder Beschwerdefrist erfolgen (oft 30 Tage).
  3. Frage: Darf ein Kanton, der eine weitere BAB ausgestellt hat, im Rahmen seiner laufenden Aufsicht die Tätigkeit einer Hebamme prüfen und weitere Unterlagen einfordern?
  4. Antwort: Mit der ersten BAB aus dem Herkunftskanton gelten die Bewilligungsvoraussetzungen grundsätzlich als erfüllt. Im Rahmen der laufenden Aufsicht kann ein Kanton, der eine weitere BAB ausgestellt hat, allenfalls prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind (Empfehlung Wettbewerbskommission (WEKO, Rz. 66)). Eine solche Prüfung hat das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Einforderung von Unterlagen, welche in den letzten Jahren bereits in anderen Kantonen eingereicht wurden, wäre kaum zulässig.

 

 

 

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