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Qualitätsmanagement für Hebammen, welche NEU eine Zulassung oder Betriebsbewilligung in den Kantonen beantragen

Per 01.01.2022 wurden die Grundlagen zur Zulassung aller Gesundheitsberufe in den Kantonen gemäss GesBG angepasst. Die Zulassungsbedingungen sind für die Hebammen, resp. Organisationen der Hebammen in den Artikeln 45, KVV, resp. 45a, KVV präzisiert. 

Seither entwickelt sich das Qualitätsmanagementsystem des SHV für frei praktizierende Hebammen, resp. Organisationen der Hebammen fortlaufend. Für die Erteilung des Berufsausübungs- , resp. Betriebsbewilligung wird allen SHV Mitgliedern empfohlen, den Anträgen das aktualisierte Dokument Qualitätsmanagement/Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung beizulegen. Solange die Verhandlungen zu den Qualitätsverträgen zwischen allen Berufsverbänden des Gesundheitswesen und den Versicherer Verbänden laufen, dient dieses Grundlagendokument den Antragsstellerinnen und Antragsstellern als möglichen Ersatz. Jeder Kanton entscheidet in dieser Übergangsphase für sich selbst, ob ihm dieses Dokument genügt oder ob er weitere Auflagen machen möchte. Das verkompliziert natürlich den Weg zur Zulassung, resp. zur Betriebsbewilligung, das ist klar und mühsam aber leider aktuell nicht anders zu lösen. 

 

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