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Aktuelles zur Revision des Art. 29 KVG (Mutterschaft)

Wie bereits in den SHV-News berichtet,  ist die Revision des Art. 29 KVG (Mutterschaft) Teil des grossen KVG-Revisionspakets mit dem Titel „Massnahmen zur Kostendämpfung — Paket 2“ – Artikel 29 KVG Änderung, ab Seite 10, das derzeit die Räte durchläuft. Der Prozess wurde während der Sommersession 2024 im Ständerat fortgesetzt.

In seiner Prüfung des zweiten Massnahmenpakets zur Eindämmung des Kostenanstiegs im Gesundheitswesen hat der Ständerat am Donnerstag, dem 13. Juni, die Erstattung der Leistungen und die Kompetenzen der Hebammen erweitert (siehe Mitteilung auf Französisch Dépêche ATS / Assemblée fédérale – Parlement suisse du jeudi 13 juin)

Bereits eine Woche nach der Debatte im Ständerat hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) die Beratungen der Differenzen zum zweiten Massnahmenpaket zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen (22.062) aufgenommen. Punktuellen Klärungsbedarf hat die Kommission auch beim Beschluss des Ständerates zu den Leistungen der Hebammen verortet  siehe Medienmitteilung Bundesversammlung -Schweizer Parlament, Freitag, 21 Juni.

Präzisierungen des Schweizerischen Hebammenverbandes (SHV): Der Text des zweiten Massnahmenpakets zur Dämpfung des Kostenanstiegs im Gesundheitswesen ist also wieder in der Kommission, der SHV lobbyiert derzeit für Präzisierungen in Absatz 3 (siehe revidierter Artikel 29 KVG (Mutterschaft), ab S. 10).

Das Bundesamt für Gesundheit ist nun aufgefordert, diese Präzisierungen bis zum 5. August in Zusammenarbeit mit dem SHV vorzunehmen. Diese Aktualisierung sollte in der zweiten Augusthälfte bekanntgegeben werden.

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