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21.12.2020
Antrag auf Erweiterung des Art. 16 der Krankenpflege-Leistungsverordnung
Der SHV hat Mitte November bei der Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen einen Änderungsantrag zur Krankenpflege-Leistungsverordnung eingereicht. Der Art. 16 soll mit einem Passus erweitert werden, der die Kostenübernahme durch die Obligatorische Grundversicherung von rezeptpflichtigen Medikamenten, die durch Hebammen angewendet werden dürfen, ohne ärztliche Verordnung regelt. Diese Regelung setzt voraus, dass jede Kantonsapothekerin und jeder Kantonsapotheker eine kantonale Medikamentenliste für Hebammen erstellt. Denn nur diese Medikamente würden in der Folge vergütet werden.
Andrea Weber-Käser, Geschäftsführerin SHV