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Antrag bzgl. Hebammenbetreuung nach Fehlgeburt vor der 23. Schwangerschaftswoche gutgeheissen

Da sich in der Vergangenheit verschiedene Kassen geweigert haben, Hebammenleistungen nach Fehlgeburt vor der 23. Schwangerschaftswoche (SSW) zu bezahlen, wurde ein Antrag um Gesetzesanpassung im Bereich der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) nötig. Nachdem der SHV den Antrag im Dezember 2017 beim Bundesamt für Gesundheit eingereicht hatte und im Jahre 2018 eine weitere umfassende Dokumentation nachreichen musste, wurde der KLV-Änderung nun im Sinne des SHV zugestimmt.

Neu kann eine Kontrolluntersuchung nach Fehlgeburt oder medizinisch induziertem Schwangerschaftsabbruch ab der 13. SSW bis zur vollendeten 23 SSW abgerechnet werden (Art. 13, KLV). Ebenfalls neu können zehn Hausbesuche nach Fehlgeburt oder medizinisch induziertem Schwangerschaftsabbruch ab der 13. SSW bis zur vollendeten 23 SSW abgerechnet werden (Art. 16, KLV). Die Neuerungen treten ab 1. Juli 2019 in Kraft. Die Betreuung nach der 23. SSW bei Totgeburt wird nicht explizit erwähnt, weil die Geburt dann als Niederkunft gilt und somit Hebammenleistungen bezahlt werden. 

Andrea Weber-Käser, Geschäftsführerin SHV 

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