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Kann COVID-19 als Berufskrankheit anerkannt werden?

Die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) hat als eine der grössten Unfallversicherer diese Frage mit «Ja» beantwortet. Die SUVA schreibt: «Ja, bei Coronavirus kann es sich um eine Berufskrankheit handeln. Die Anerkennung als Berufskrankheit setzt voraus, dass in der beruflichen Tätigkeit ein viel höheres Risiko besteht, an Covid-19 zu erkranken als beim Rest der Bevölkerung. Eine eher zufällige Kontamination am Arbeitsplatz reicht nicht aus. Jeder Fall ist eingehend zu prüfen. Ein massiv erhöhtes Risiko kann gegeben sein, wenn Personal in Spitälern, Laboratorien und dergleichen, bei der Tätigkeit direkt mit infizierten Personen oder Material in Kontakt komme».

Da der SHV eine Verbandslösung mit der Zürich Versicherung anbietet, bat er um eine Stellungnahme zur Titelfrage. Die Zürich Versicherung antwortete: «Bei einer Ansteckung /Infektion ist zwingend eine normale Meldung als Unfall bzw. Berufskrankheit durch den/die Versicherungsnehmer/in einzureichen. Mit anderen Worten handelt die Zürich entsprechend dem Hinweis der SUVA, jedoch wird im Einzelfall immer mittels Rücksprache geprüft und anschliessend entschieden.

Hebammen, welche eine Unfallversicherung via die Zürich Versicherung abgeschlossen und eine Unfallmeldung betreffend einer COVID-19-Ansteckung ihrer regionalen Versicherungsagentur gemeldet haben, sind gebeten, diese Meldung ebenfalls per Mail an den SHV-Kontakt bei der Zürich zu senden: s.schultheiss@zurich.ch

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