
Vorgehen für den Erhalt von Berufsausübungsbewilligungen (BAB) in mehreren Kantonen
Die kantonalen Zulassungsbehörden sind verpflichtet, bei der Ausstellung von BAB die bundesrechtlichen Vorgaben des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG) und des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) einzuhalten. Das Binnenmarktgesetze gelangt zur Anwendung, wenn eine Hebamme bereits über eine erste Bewilligung im sog. Herkunftskanton verfügt.
Wird eine weitere Bewilligung in einem anderen Kanton beantragt, hat die Erteilung nach den Vorgaben des BGBM rasch und kostenlos zu erfolgen. Grundsätzlich sind auch keine zusätzlichen Unterlagen einzureichen, da diese bereits im Herkunftskanton vorgelegt wurden (sog. Rücküberprüfungsverbot). Die Wettbewerbskommission (WEKO, http://www.weko.admin.ch) hat dazu am 27. Mai 2019 eine Empfehlung erlassen (Empfehlung Wettbewerbskommission)
Nicht alle kantonalen Zulassungsbehörden halten die binnenmarktrechtlichen Vorgaben ein. Einige Kantone vertreten dazu teilweise andere Rechtsauffassungen als die WEKO. Der Schweizerische Hebammenverband (SHV) unterstützt bei solchen Fragen seine Mitglieder und arbeitet mit der WEKO zusammen. Viele SHV-Mitglieder konnten deshalb in den letzten Jahren einfacher weitere kantonale Bewilligungen erhalten.
Nachfolgend haben wir einige Grundlagen und wesentliche Fragestellungen für die Ausstellung zusätzlicher kantonaler BAB zusammengestellt:
- Frage: Darf ich mit einer BAB aus meinem Herkunftskanton in einem anderen Kanton arbeiten?
- Antwort: Nein, für die Ausübung einer Tätigkeit als Hebamme in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird (www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/16/de#art_12). Hingegen gelten mit der ersten BAB gestützt auf das Binnenmarktgesetz und das Gesundheitsberufegesetz (GesBG) die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton grundsätzlich als erfüllt (Art. 2 Abs. 6 BGBM, Art. 12 Abs. 3 GesBG).
- Frage: Was darf ein weiterer Kanton für eine zusätzliche BAB an Unterlagen einverlangen?
- Antwort: Grundsätzlich genügt das Ausfüllen der entsprechenden Formulare ohne Einreichen weiterer Unterlagen. Der angerufene Kanton darf die fachlichen und persönlichen Zulassungsvoraussetzungen im Herkunftskanton der Hebamme grundsätzlich nicht nochmals prüfen (sog. Rücküberprüfungsverbot, Empfehlung Wettbewerbskommission (WEKO, Rz. 13 ff.)). Dem Kanton ist es also nicht gestattet, standardmässig die Einreichung von Nachweisen hinsichtlich der persönlichen oder fachlichen Eigenschaften zu verlangen, wie etwa die Einreichung einer Unbedenklichkeitsbestätigung oder eines Strafregisterauszugs, welche Kosten nach sich ziehen. Ausnahmen dazu bestehen in Bezug auf unterschiedliche Amtssprachen oder wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass z.B. eine Hebamme die im Herkunftskanton geprüften Voraussetzungen zwischenzeitlich nicht mehr erfüllt. Hingegen kann ein Kanton von sich aus Erkundigungen beim Herkunftskanton einholen, im Rahmen der Amtshilfe allfällige Verletzungen von Berufspflichten abklären oder gemeldete Verletzungen von Berufspflichten in anderen Kantonen berücksichtigen.
- Frage: Welche Vorgaben müssen die Kantone beim Ausstellen von weiteren BAB beachten?
- Antwort: Die Erteilung einer weiteren BAB muss einfach, rasch und kostenlos erfolgen (Art. 3 Abs. 4 BGBM). Ein einfaches Verfahren heisst, dass die Kantone die Erteilung einer weiteren BAB nicht unnötig erschweren dürfen. Ein rasches Verfahren erfolgt, wenn die weitere Bewilligung innerhalb von einigen Wochen erteilt wird, nicht hingegen, wenn dies mehr als ein halbes Jahr dauern würde. Der die weitere Bewilligung erteilende Kanton darf für die Erteilung der BAB keine Gebühren erheben.
- Frage: Gelten die Vorgaben des Binnenmarktgesetzes auch für Hebammen-Praxen?
- Antwort: Auf das Binnenmarktgesetz können sich auch juristische Personen berufen. Wenn eine Hebammenpraxis über eine juristische Persönlichkeit verfügt (z.B. als GmbH), gelten die binnenmarktrechtlichen Vorgaben auch in Bezug auf ein Tätigwerden in einem weiteren Kanton und für eine Zulassung nach Art. 45a der Verordnung über die Krankenversicherung (Art. 45a KVV).
- Wie ist die Situation in Bezug auf die Zulassung zur obligatorische Grundversicherung (OKP)?
- Antwort: Seit Anfang 2022 sind die kantonalen Behörden neu auch für die Zulassung zur OKP zuständig. Die SASIS AG erteilt aufgrund des Entscheides der kantonalen Behörde dann eine ZSR-Nummer/K-Nummer. Nach Einschätzung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) handelt es sich bei der OKP-Zulassung um ein separates Verfahren, für welches Gebühren erhoben werden können. Die Erhebung einer Gebühr muss dabei auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen sowie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entsprechen.
- Frage: Was ist zu tun, wenn ein Kanton die Vorgaben des Binnenmarktgesetzes nicht einhält?
- Antwort:
- Durch die betroffene Hebamme selbst: Die Geschäftsstelle des SHV hat im Intranet des Verbandes unter dem Stichwort «Binnenmarktgesetz» einen Formulierungsvorschlag für einen Brief/ein Mail an die kantonale Zulassungsbehörde hinterlegt. Bitte jeweils auch eine Kopie an den SHV senden an die folgende Mailadresse:info@hebamme.ch . Der Verband empfiehlt sich gegen die Aufforderung von weiteren, oft kostenpflichtigen Dokumenten zu wehren, bevor diese eingereicht werden.
- Via SHV oder direkt kann dazu auch die WEKO kontaktiert werden: wird gegebenfalls den Kanton auffordern, das BGBM zu respektieren und den Kanton einladen, eine Verfügung zu erlassen, wenn die betroffene Hebamme damit einverstanden ist. Die WEKO kann auch Beschwerde gegen Verfügungen erheben ( 9 Abs. 2bis BGBM).
13. Frage: Was ist zu tun, wenn eine Hebamme eine Rechnung mit einer Gebühr vom Kanton erhält, der eine weitere Bewilligung ausgestellt hat?
14. Antwort: Eine Gebührenerhebung verstösst i.d.R. gegen die Kostenlosigkeit in Art. 3 Abs. 4 BGBM. Die Rechnung sollte nicht bezahlt werden, sondern kann dem SHV oder der WEKO (Mail: BGBM@weko.admin.ch) zugestellt werden. Eine Zustellung sollte möglichst rasch und vor Ablauf einer Zahlungs- oder Beschwerdefrist erfolgen (oft 30 Tage).
15. Frage: Darf ein Kanton, der eine weitere BAB ausgestellt hat, im Rahmen seiner laufenden Aufsicht die Tätigkeit einer Hebamme prüfen und weitere Unterlagen einfordern?
16. Antwort: Mit der ersten BAB aus dem Herkunftskanton gelten die Bewilligungsvoraussetzungen grundsätzlich als erfüllt. Im Rahmen der laufenden Aufsicht kann ein Kanton, der eine weitere BAB ausgestellt hat, allenfalls prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind (Empfehlung Wettbewerbskommission (WEKO, Rz. 66)). Eine solche Prüfung hat das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Einforderung von Unterlagen, welche in den letzten Jahren bereits in anderen Kantonen eingereicht wurden, wäre kaum zulässig.