
Im Rahmen des Pakets 2 zur Kostendämpfung, welches der Bundesrat am 07.09.22 zuhanden des National- und Ständerates zur Diskussion veröffentlicht hat, wurde eine eine für alle Beteiligten wichtige Ergänzung aufgenommen: Eine Präzisierung der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft. Die geplante KVG-Änderung bietet die Möglichkeit, die rechtlichen Grundlagen bezüglich der Befreiung von der Kostenbeteiligung ab dem ärztlich bestimmten Beginn der Schwangerschaft mittels Ultraschall und bis acht Wochen nach der Niederkunft bzw. nach dem Ende der Schwangerschaft anzupassen. Endlich!
Die seit 2014 vorherrschende Praxis der Kostenbefreiung ab der 13. SSW hat zu sehr viel Ärger und teilweise hohen Rechnungen bei Schwangeren geführt. Die Versicherer haben die damalige gut gemeinte rechtliche Anpassung aber rigoros anders ausgelegt. Dieser Misstand soll nun endlich (und hoffentlich rasch!) behoben werden. Bereits in der Vernehmlassung zum Paket 2 der kostendämpfenden Massnahmen im Jahre 2020 hat der Schweizerische Hebammenverband auf diese Ungerechtigkeit hingewiesen.
Entsprechend wird Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b KVG ergänzt mit den Hinweisen auf Leistungen bei Geburtsgebrechen, Unfällen und Leistungen bei straflosem Abbruch der Schwangerschaft. In Umsetzung der Motionen 19.3070 Kälin «Kostenbefreiung für Schwangere während der ganzen Schwangerschaft» und 19.3307 Addor «Vollständige Übernahme der Kosten der Leistungen bei Mutterschaft durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung» wird die Bestimmung zudem dahingehend angepasst, dass die Befreiung von der Kostenbeteiligung ab ärztlich bestimmtem Beginn der Schwangerschaft mittels Ultraschall greift.
Was heisst das genau?
Sobald diese rechtlichen Präzisierungen in Kraft treten, ist jede Schwangere ab dem ersten Tag ihrer Schwangerschaft (muss durch einen ärztlichen Ultraschall bestätigt sein) bis 8 Wochen über das Ende der Schwangerschaft (bei Fehlgeburt) oder der Geburt von allen Kostenbeteiligungen befreit.
Einziger Wehrmutstropfen: Trotz Intervention des SHV bei der Rechtsabteilung des BAG, dass der offizielle Beginn der Schwangerschaft auch von einer Hebamme bestimmt werden könne, wurde dies nicht mitberücksichtigt.
Nun hofft der SHV auf eine rasche Debatte in beiden Räten, damit diese für alle Beteiligten wichtigen rechtliche Präzisierungen rasch in Kraft treten können. Weitere Informationen folgen!