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Reminder: Überarbeitetes Datenschutzgesetz ab 01.09.23: Was müssen Gesundheitsfachpersonen mit und ohne Angestellte beachten?

Die im Datenschutzgesetz und in kantonalen Vorschriften verankerten Grundsätze bezüglich Datenbearbeitung und Einwilligung seitens der Patientinnen und Patienten gewinnen im Zuge der Digitalisierung an Bedeutung. Die Datensicherheit rückt auch durch die zunehmende Cyberkriminalität sowohl für Spitäler als auch für die ambulant tätige Ärzteschaft und Gesundheitsfachpersonen in den Fokus.

Neues Datenschutzgesetz (DSG)
Das revidierte Datenschutzgesetz, welches im September 2023 in Kraft tritt, stärkt insbesondere die Selbstbestimmung über die eigenen Daten der betroffenen Personen – dies indem Verantwortliche zu erhöhter Transparenz verpflichtet und die Rechte der betroffenen Personen erweitert werden.
Folgende Änderungen sind für Gesundheitsfachpersonen und deren Organisationen von Bedeutung:

  • Die Definition der besonders schützenswerten Personendaten wird erweitert um genetische und biometrische Daten, sofern diese eine natürliche Person eindeutig identifizieren;
  • Die Datenbearbeitungen sind technisch und organisatorisch so zu gestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden (Datenschutz durch Technik);
  • Die Datenbearbeitungen beschränken sich auf das für den Verwendungszweck notwendige Mindestmass (datenschutzfreundliche Voreinstellungen);
  • Es besteht neu eine Meldepflicht für Verletzungen der Datensicherheit;
  • Die Strafbestimmungen im DSG werden verschärft.

Und was heisst das nun für Hebammen? Um sich eine Übersicht zu verschaffen, welche Punkte man bereits heute für die eigene Arbeit umgesetzt hat und welche noch fehlen, empfiehlt der Schweizerische Hebammenverband als erstes das Infoblatt zum Datenschutz und das Dokument „FAQ“ zu studieren. 
Diese geben eine Übersicht über alle relevanten Themen und sind mit den entsprechenden Vorlagen oder Dokumenten zu Spezialthemen verlinkt. So kann man Schritt für Schritt die nötigen Anpassungen angehen. 

Die Dokumente, welche hier zur Verfügung gestellt werden, hat der Verband vom Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) bezogen und von physioswiss, der Verband der Physiotherapeut*innen, welche diese Dokumente für Gesundheitsfachpersonen adaptiert hat. An dieser Stelle herzlichen Dank! 

Der Verband plant für die Mitglieder online Webinare im Herbst, um nach Inkraftsetzung des Gesetzes die wichtigsten Fragen zu klären. Diese werden NACH der Inkraftsetzung stattfinden, daher ist es wichtig mit der Umsetzung zu beginnen! Die Webinare sollen helfen, Detailfragen zu klären, daher ist es unabdingbar, dass man sich mit dem Inhalt der für sein Tätigkeitsfeld relevanten Dokumente bereits auseinandergesetzt hat! 

SHV_1_Infoblatt-zum-Datenschutz
SHV_2_Datenschutzerklärung
SHV_3_Einwilligungserklärung Patientenformular
SHV_4_Anleitung Auskunft und Herausgabegesuch ueber Personendaten
SHV_5.1_Vorlage Verzeichnis Bearbeitungstätigkeiten
SHV_5_Leitfaden Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten
SHV_6_Leitfaden Aufbewahrung und Archivierung
SHV_7_Checkliste und Prozessablauf bei Datenschutzverletzungen
SHV_8.2_Geheimhaltungsvereinbarung
SHV_8.1_Vereinbarung für eine Auftragsbearbeitung
SHV_8_Leitfaden Geheimhaltungs- und Auftragsbearbeitungsvereinbarung
SHV_9_FAQ

 

 

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