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Kleinkinder vor Misshandlung und Missbrauch schützen

Ab dem 1. Januar 2019 gelten neue Regeln für Gefährdungsmeldungen an die Kindesschutzbehörden. Künftig unterliegen nicht mehr nur Personen in amtlicher Tätigkeit, also etwa Lehrer/innen oder Sozialarbeiter/innen, der Pflicht, bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung Meldung an die Kindesschutzbehörde zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt neu auch für alle Fachpersonen, die beruflich regelmässig mit Kindern Kontakt haben, etwa Kita-Mitarbeitende oder professionelle Sporttrainer/innen. Auch Personen, die dem Berufsgeheimnis des Strafgesetzbuches unterstehen wie Ärztinnen/Ärzte, Psychologinnen/Psychologen, Anwälte und Hebammen, können sich an die Kindesschutzbehörde wenden, falls die Meldung im Interesse des Kindes liegt. Diese Personen erhalten neu ein Melderecht. Bisher durften sie nur Meldung erstatten, wenn eine strafbare Handlung vorlag. Diese Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches hat der Bundesrat an seiner Sitzung Ende Juni 2018 beschlossen.

Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Juni 2018

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