Das Gesundheitsberufegesetz (GesBG) sind im Februar 2020 in Kraft getreten. Für sieben Gesundheitsberufe gelten schweizweit einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung. Das GesBG regelt die Voraussetzungen, unter denen die Berufsangehörigen der sieben Gesundheitsberufe eine Bewilligung zur Ausübung ihres Berufes in eigener fachlicher Verantwortung erhalten können. Für die Erteilung dieser Berufsausübungsbewilligungen und die Aufsicht sind die Kantone zuständig. Ab dem 1. Januar gelten in allen Kantonen neue Zulassungsbedingungen für freiberufliche Hebammen. Alle Mitglieder mit einer bereits gültigen ZSR.-Nummer sind von dieser Änderung zum jetzigen Zeitpunkt nicht betroffen Zur Unterstützung sind auf der Webseite des Schweizerischen Hebammenverbandes Dokumente vorbereitet, die den einzelnen kantonalen Stellen zugestellt werden können.
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10.01.2022
Neue Anforderungen zum Erlangen einer Berufsausübungsbewilligung