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FAQ Abrechnungsfragen für ambulante Hebammenleistungen

In losen Abständen werden hier häufige Fragen zu einzelnen Tarifpositionen oder weiteren Abrechnungsthemen von ambulanten Hebammenleistungen beantwortet:

Abnahme der Analyse «Bilirubin» beim Neugeborenen: Wozu brauche ich eine ärztliche Verordnung?

Grundsätzlich:
Im Versand der Verbandsnews März 2024
hat der SHV über die neuen Analysen, die vom BAG seit 1.1.24 bewilligt wurden, informiert.  In dieser News wird ebenfalls erläutert, welche Analysen NICHT bewilligt wurden und warum nicht. bei den abgelehnten Analysen ist das Bilirubin beim Neugeborenen. Laut BAG braucht die Hebamme dazu auf Stufe KVG eine Verordnungskompetenz. (Läuft, siehe News Februar 2025, «Verordnungskompetenz» dazu).

Die ärztliche Verordnung braucht die Hebamme ausschliesslich dafür, dass die Eltern NICHT die Laborkosten übernehmen müssen. (Es kann einzelne Versicherer geben, die die Kosten auch dann nicht übernehmen, eben weil die Analyse NICHT auf der Analyseliste für Hebammen gelistet ist).

Die ärztliche Verordnung braucht es NICHT, um die Analyse per se abnehmen zu dürfen, denn diese Kompetenz haben wir, basierend auf dem Curriculum der Bachelorstudiengänge.

Es ist wichtig, dass die Eltern VOR einer Entnahme informiert werden, dass die Analyse ohne eine ärztliche Verordnung mit Folgekosten für sie verbunden sein wird. Alternativen sind dann der Gang ins nächste Spitalambulatorium oder zu einer niedergelassenen Kinderärztin/einem niedergelassenen Kinderarzt.

 

Wochenbettbetreuung bei einem zur Adoption freigegebenen Kind in einer Pflegefamilie oder im Rahmen einer vorübergehenden Notfallplatzierung: Wer übernimmt die Kosten für die Hebammenleistung?

Die Kosten müssen von der Versicherung der Mutter der Pflegefamilie übernommen werden. Im Anhang 1 des Einzelleistungs-Tarifstrukturvertrag für ambulante Hebammenleistungen des SHV (im Intranet/Wiki des SHV abgelegt) ist das Wochenbett wie folgt definiert:

Definition Wochenbett

Das Wochenbett beginnt nach der Geburt und umfasst einerseits den Milchbildungsprozess, den Rückbildungs- und Heilungsprozess der Mutter und den physiologischen und psychologischen Prozess des Mutter-Werdens, andererseits den Adaptionsprozess des Kindes (auch bei Abwesenheit der Mutter (verstorben sub partu, im Wochenbett, bei stationärer Hospitalisation ohne Kind oder bei Betreuung des Kindes in einer Pflegefamilie)). Es wird aus medizinischer Sicht nicht zwischen Wochenbett bei einem lebenden, frühgeborenen, zur Adoption freigegebenen oder toten Kind unterschieden (inkl. Fehlgeburt und medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. abis 2KLV).

Die Geschäftsstelle des SHV hat einen Mailtext für Versicherer, die auch dann nicht bezahlen wollen, wenn die Hebamme den Tarifvertrag mit einreicht. Er kann gerne da bezogen werden.

 

Ab welchem Alter gelten Primi-, resp. Mehrpara als Risikoschwangere?

Die Website des Verbandes der Vertrauens- und Versicherungsärzte Schweiz gibt dazu Auskunft:

Zur Website(Manual/Gynäkologie/Geburtshilfe 2020)

Diese Einteilung weicht von den Alterslimiten für die Kostenübernahme von gewissen genetische Untersuchungen in der Schwangerschaft ab!

 

Wer übernimmt die Kosten für die Hebammenbetreuung bei einer im EU-Raum wohnhaften Wöchnerin, die als Grenzgängerin in der Schweiz arbeitet und eine Grund- und oder Zusatzversicherung in der Schweiz hat?

In den letzten Monaten gab es ein paar Fälle von französischen Grenzgängerinnen mit unterschiedlichen schweizerischen Versicherungen (nur Grundversicherung/Grund- und Zusatzversicherung in der CH/nur Zusatzversicherung in der Schweiz, Grundversicherung in Frankreich), deren Kosten für die Hebammenbetreuung einer in der Schweiz zugelassenen Hebamme nicht oder nur mit grossem aufwand übernommen wurden von der Schweizer Versicherung.

Aktuell wartet der SH noch auf Antworten der Rechtsabteilung von der Gemeinsamen Einrichtung KVG.

Wichtig: Bitte klärt VOR Betreuungsbeginn einer Grenzgängerin die Kostenübernahme für Leistungen im EU-Raum ab!

 

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