Neue Taxe für Pro Litteris

In letzter Zeit wurden einzelne Hebammen von Pro Litteris aufgefordert, online einen Fragebogen auszufüllen, und haben danach eine Rechnung erhalten.

Was ist Pro Litteris? Pro Litteris ist die offizielle Verwertungsgesellschaft für Kopienvergütungen und andere Urheberrechte. Seit dem 1. Januar 2023 ist ein neuer Tarif in Kraft, bei welchem neu auch Hebammen unter die Vergütungspflicht fallen, wenn diese als Einzelunternehmer*innen tätig sind.

Nachstehend machen wir auf die relevanten Rechtsgrundlagen des Gemeinsamen Tarifs 8 (GT 8) und ihre Vergütungspflicht als Einzelunternehmer*innen aufmerksam:

Massgebend ist das Bundesgesetz über das Urheberrecht (URG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 URG ist die Vervielfältigung zum Zweck der Information oder der internen Dokumentation in Unternehmen erlaubt, aber vergütungspflichtig. Ablauf und Höhe der Vergütung ist im GT 8 festgehalten. Dieser Tarif wurde mit den massgebenden Nutzerverbänden ausgehandelt und von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt (Art. 46 und 47 URG). Einzelunternehmer*innen, die für ein Unternehmen arbeiten, aber kein Berufseinkommen erzielen und kein Personal beschäftigen, schulden die Vergütung für eine Stelle (GT 8 Ziffer 3.3 a). In Bezug auf die Vergütungspflicht nach GT 8 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass, wenn ein Unternehmen vom Tarif erfasst ist und über ein Kopiergerät verfügt, die Vergütung in jedem Fall geschuldet ist, unabhängig davon, wie viele Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken tatsächlich angefertigt werden. Die Vergütung ist selbst dann geschuldet, wenn im Einzelfall während des ganzen Jahres keine Kopien eines urheberrechtlich geschützten Werkes angefertigt werden (Bundesgerichtsentscheid 125 III 141).

Gesetzestexte zum Nachlesen:

Bundesgerichtsentscheid

Bundesgesetz über das Urheberrecht

Tarif (GT 8)

 

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