Wochenbett-Leistungen für gleichgeschlechtliche Paare

Vor längerem hat die Geschäftsstelle SHV bei der Gesundheitsorganisation SWICA nachgehakt, ob und falls ja, wie Wochenbettleistungen für gleichgeschlechtliche Paare, die von frei praktizierenden Hebammen betreut werden, übernommen werden. SWICA macht in diesem Bereich einen ersten richtigen und wichtigen Schritt und übernimmt diese Kosten – unter gewissen Voraussetzungen – als erster Krankenversicherer in der Schweiz: Herzlichen Dank!

Mitteilung der Gesundheitsorganisation SWICA:
Wenn zwei Eltern einen Säugling adoptieren, stehen ihnen aus der OKP keine Wochenbettleistungen zu. Insbesondere männliche Paare sind von dieser Gesetzeslücke betroffen. SWICA vergütet die Leistungen neu aus der Zusatzversicherung.
Mit der Inkraftsetzung der «Ehe für alle» per 1. Juli 2022 können in der Schweiz auch gleichgeschlechtliche Paare gemeinsam ein Kind adoptieren.*Dadurch zeigt sich eine Gesetzeslücke zu den Wochenbettleistungen für Adoptiveltern deutlich: Weil im Gesetz ausdrücklich von «Mutterschaft», und nicht beispielsweise von «Elternschaft», die Rede ist, werden Adoptiveltern, die beide nicht die leibliche Mutter des Säuglings sind, keine Wochenbett-Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung vergütet. Davon sind insbesondere männliche Paare betroffen.
SWICA übernimmt Wochenbett-Leistungen aus Zusatzversicherung
Als erste Krankversicherung anerkennt SWICA diese Lücke. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass Mutterschaftsleistungen auch für gleichgeschlechtliche Paare gelten sollen.
Denn auch bei einer Adoption durch beide Elternteile ergeben sich Fragen zur Pflege und Ernährung des Babys. Ihre Kinder sollen im Vergleich zu Kindern, die bei ihrer leiblichen Mutter aufwachsen, in der Pflege während den ersten Wochen nicht benachteiligt werden.

Darum übernimmt SWICA die Kosten für folgende Hebammenleistungen aus der Zusatzversicherung COMPLETA TOP (ohne Kostenbeteiligung), sofern das Kind und mindestens ein Elternteil bei SWICA versichert sind:
• Pflegebesuch im Wochenbett (C10/C20)
• Wegentschädigung zum Pflegebesuch (D10/D12/D16)
• Verbrauchsmaterial während dem Pflegebesuch (C30/C32/C34/C70)
• Stillberatung (C60)
Die Grundversicherung übernimmt diese Kosten aktuell nicht.
Damit die Leistungen trotzdem vergütet werden können, muss die zuständige Hebamme vor Beginn der Behandlung bei SWICA ein entsprechendes Gesuch (bspw. mittels einem Schreiben oder eines Telefonats) einreichen. SWICA übernimmt die Kosten im Rahmen einer Übergangslösung aus der Zusatzversicherung, bis die Frage schweizweit einheitlich geklärt ist.

*Weil die Schweiz gleichgeschlechtliche Elternschaft bei Paaren, die ein Kind im Ausland adoptiert haben, unter bestimmten Voraussetzungen jedoch anerkennt, leben bereits einige Kinder in der Schweiz, die auch rechtlich zwei Mütter oder zwei Väter haben.

Herzliche Gratulation! Die Geschäftsstelle und der Zentralvorstand des SHV werden sich für die nötigen Gesetzesanpassungen weiterhin stark machen!

zum Artikel