Reminder: Kantonale Berufsbewilligung und Qualitätsmassnahmen
Per 1. Januar traten die Änderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und der dazugehörigen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sowie der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) in Kraft. Diese Änderungen beinhalten das neue Zulassungsverfahren für ambulante Leistungserbringer*innen und den Wechsel der Zuständigkeit für die Erteilungen von Kassenzulassungen von der zuständigen Instanz der Krankenversicherer an die Kantone.
Wer als Hebamme neu eine kantonale Zulassung beantragen will, muss daher aufzeigen, dass sie/er gewisse Qualitätsmassnahmen befolgt.
Da alle Leistungserbringer*innen-Verbände, unter anderen auch der SHV, mitten in den Vertragsverhandlungen stecken und das Qualitätskonzept SHV erst am Entstehen ist, hat der SHV vorgesorgt und für diese Übergangsphase ein Schreiben verfasst, welches Hebammen, die NEU eine kantonale Berufsbewilligung anstreben, benützen können. Alle Inhaber*innen von bestehenden kantonalen Bewilligungen müssen aktuell nichts unternehmen. Sobald die Verträge resp. das Konzept durch den Bundesrat genehmigt wurden, müssen alle Leistungserbringer*innen, welche Hebammenleistungen via Grundversicherung abrechnen, das Qualitätskonzept umsetzen, unabhängig davon, ob sie eine Verbandsmitgliedschaft vorweisen können oder nicht. Der SHV wird dazu laufend informieren.