Aktualisierung des Geschäftsreglements SHV (Weiterbildungspflicht)

Am 20.4.2023 hat die Präsidentinnenkonferenz die Aktualisierung des Geschäftsreglements (Anhang 1, Weiterbildungspflicht) genehmigt. Die Aktualisierung bezieht sich auf die Sanktionen, wenn die Weiterbildungsplicht zum wiederholten Mal nicht erfüllt oder zum wiederholten Mal teilweise erfüllt wird. Neu ist Punkt 3:

Auszug aus dem aktualisierten Anhang 1: 

  1. Zum wiederholten Mal nicht erfüllt oder zum wiederholten Male teilweise erfüllt

Für SHV-Mitglieder oder Nichtmitglieder, die während des gesamten Dreijahreszyklus der Weiterbildungspflicht SHV unterliegen und entweder a) zum wiederholten Mal keinerlei Log-Punkte erreicht und korrekt nachgewiesen haben oder b) zum wiederholten Mal die geforderten Log-Punkte nicht vollständig erreicht oder die obligatorischen Weiterbildungen nicht besucht haben, gelten kumulativ folgende Sanktionen:

  • Zahlung von CHF 1500. –
  • Profil auf der schweizweiten Hebammensuche wird für zwei Jahre in den inaktiven Status geschaltet und kostenpflichtig reaktiviert
  • Die Reaktivierung des Profils kostet CHF 100. – und wird nur durchgeführt, wenn die Zahlung von 1500.- erfolgte.

Diese Verfehlung wird der Sektion/den Sektionen gemäss Art. 37 Statuten SHV mitgeteilt, soweit es sich um ein Sektionsmitglied handelt. Soweit es sich um ein Nichtmitglied handelt, wird die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber informiert.

Den Anhang 1 des Geschäftsreglements (Weiterbildungspflicht) ist hier zu finden (Link folgt) 

Die aktualisierten Vorgaben gelten ab 01.01.2023 für den laufenden Weiterbildungszyklus 2023-2025. Die Sanktionen kommen 2026 beim Controlling des Weiterbildungszyklus 2023-2025 zur Anwendung. Für das Controlling des letzten Weiterbildungszyklus 2020-2022 wurden die bisherigen Vorgaben (Punkte 1 und 2) angewendet.

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