Seit dem 1.1.2022 sind neu die Kantone sowohl für die Prüfung und Ausstellung der kantonalen Berufsbewilligung (BAB), als auch der Zulassung zur Abrechnung über die obligatorische Grundversicherung (OKP) zuständig. Das sind zwei getrennte Prüfverfahren. Die Ausstellung der kantonalen Berufsbewilligung unterliegt dem Binnenmarktgesetz, das Prüfverfahren zur OKP nicht. Das hat damit zu tun, dass die Zulassungsbedingungen für eine BAB sich von den Zulassungsbedingungen zur OKP unterscheiden.
Der SHV hat zu den Themen «Neues Zulassungsverfahren» sowie «BAB und Binnenmarkt» bereits informiert.
Hauptthema des neuen Zulassungsverfahrens ist die Unsicherheit, wer nun alles eine BAB beantragen muss und was der Begriff «in eigener fachlicher Verantwortung» heisst: Dazu geben die FAQ zum Gesundheitsgesetz (GesBG), welche auf der Website des BAG alle aufgeschaltet sind, Auskunft.
Auszug aus FAQ:
1. Welche Gesundheitsfachpersonen brauchen eine Berufsausübungsbewilligung und was bedeutet «in eigener fachlicher Verantwortung»?
Die Angehörigen eines Gesundheitsberufes nach GesBG (Pflegefachfrau und Pflegefachmann, Physiotherapeutin und Physiotherapeut, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Hebamme, Ernährungsberaterin und Ernährungsberater, Optometristin und Optometrist, Osteopathin und Osteopath) brauchen eine Berufsausübungsbewilligung, wenn sie in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind. Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem der Beruf ausgeübt wird, ausgestellt.
Der Begriff «Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» umfasst jede Berufstätigkeit, die nicht unter der Aufsicht einer/eines Angehörigen desselben Berufs erfolgt, unabhängig davon, ob es sich um eine unselbständige Tätigkeit in einem öffentlichen oder privaten Unternehmen, oder um eine selbständige Tätigkeit handelt.
Wesentlich ist, dass die abschliessende fachliche Verantwortung für die eigene Berufstätigkeit sowie die Tätigkeit allfälliger Mitarbeitenden bei der Gesundheitsfachperson selber liegt.
Ebenso müssen Personen, die als einzige Fachkraft ihres Gesundheitsberufs in einer Einrichtung angestellt sind und ihre Tätigkeit somit ohne fachliche Aufsicht ausüben (z.B. einzige Physiotherapeutin in einer ärztlichen Gruppenpraxis) eine Berufsausübungsbewilligung haben.
Der Bundesrat hat darauf verzichtet, den Begriff «Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» auf Verordnungsstufe zu konkretisieren. Es ist die Aufgabe der kantonalen Behörden, je nach spezifischen Gegebenheiten im Einzelfall zu prüfen, ob eine Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vorliegt und die Gesundheitsfachperson somit über eine Bewilligung verfügen muss.
⇒ Es sind daher – nebst den Hebammen als Einzelunternehmer*innen wie bisher – auch Hebammen betroffen, welche als Angestellte einer Organisation der Hebamme, in einem Spital oder Geburtshaus arbeiten. Der Entscheid, wer nun im Detail eine BAB lösen muss, liegt bei den kantonalen Behörden, welche diese Vorgabe sehr heterogen umsetzen.