Reminder: Kantonale Berufsausübungsbewilligung auch für angestellte Hebammen?

Seit dem 1.1.2022 sind neu die Kantone sowohl für die Prüfung und Ausstellung der kantonalen Berufsbewilligung (BAB), als auch der Zulassung zur Abrechnung über die obligatorische Grundversicherung (OKP) zuständig. Das sind zwei getrennte Prüfverfahren. Die Ausstellung der kantonalen Berufsbewilligung unterliegt dem Binnenmarktgesetz, das Prüfverfahren zur OKP nicht. Das hat damit zu tun, dass die Zulassungsbedingungen für eine BAB sich von den Zulassungsbedingungen zur OKP unterscheiden. 

Der SHV hat zu den Themen «Neues Zulassungsverfahren» sowie «BAB und Binnenmarkt» bereits informiert. 

Hauptthema des neuen Zulassungsverfahrens ist die Unsicherheit, wer nun alles eine BAB beantragen muss und was der Begriff «in eigener fachlicher Verantwortung» heisst: Dazu geben die FAQ zum Gesundheitsgesetz (GesBG), welche auf der Website des BAG alle aufgeschaltet sind, Auskunft.

Auszug aus FAQ:

1. Welche Gesundheitsfachpersonen brauchen eine Berufsausübungsbewilligung und was bedeutet «in eigener fachlicher Verantwortung»?

Die Angehörigen eines Gesundheitsberufes nach GesBG (Pflegefachfrau und Pflegefachmann, Physiotherapeutin und Physiotherapeut, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Hebamme, Ernährungsberaterin und Ernährungsberater, Optometristin und Optometrist, Osteopathin und Osteopath) brauchen eine Berufsausübungsbewilligung, wenn sie in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind. Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem der Beruf ausgeübt wird, ausgestellt.

Der Begriff «Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» umfasst jede Berufstätigkeit, die nicht unter der Aufsicht einer/eines Angehörigen desselben Berufs erfolgt, unabhängig davon, ob es sich um eine unselbständige Tätigkeit in einem öffentlichen oder privaten Unternehmen, oder um eine selbständige Tätigkeit handelt.

Wesentlich ist, dass die abschliessende fachliche Verantwortung für die eigene Berufstätigkeit sowie die Tätigkeit allfälliger Mitarbeitenden bei der Gesundheitsfachperson selber liegt.
Ebenso müssen Personen, die als einzige Fachkraft ihres Gesundheitsberufs in einer Einrichtung angestellt sind und ihre Tätigkeit somit ohne fachliche Aufsicht ausüben (z.B. einzige Physiotherapeutin in einer ärztlichen Gruppenpraxis) eine Berufsausübungsbewilligung haben.

Der Bundesrat hat darauf verzichtet, den Begriff «Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» auf Verordnungsstufe zu konkretisieren. Es ist die Aufgabe der kantonalen Behörden, je nach spezifischen Gegebenheiten im Einzelfall zu prüfen, ob eine Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vorliegt und die Gesundheitsfachperson somit über eine Bewilligung verfügen muss.

Es sind daher  – nebst den Hebammen als Einzelunternehmer*innen wie bisher – auch Hebammen betroffen, welche als Angestellte einer Organisation der Hebamme, in einem Spital oder Geburtshaus arbeiten. Der Entscheid, wer nun im Detail eine BAB lösen muss, liegt bei den kantonalen Behörden, welche diese Vorgabe sehr heterogen umsetzen.

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Reminder: Binnenmarktgesetz und kantonale Zulassung zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung – Achtung

Die Verantwortlichen auf der Geschäftsstelle erreichen immer wieder Anfragen und Hilferufe von Mitgliedern, welche mit sehr unterschiedlichen und kreativen Begründungen der kantonalen Behörden Rechnungen für eine Zulassung in einem Zweit- oder Drittkanton etc. zugestellt bekommen,  und unsicher sind, ob die Zahlungsaufforderung gerechtfertigt ist oder nicht. Die Verantwortlichen des SHV sind in regem Austausch mit einem Verantwortlichen der Wettbewerbskommission (WEKO) und erfährt in dieser Zusammenarbeit grossen Support. 

Wer nach Inkrafttreten des Gesundheitsberufegesetzes (Februar 2020) eine Zulassung in einem weiteren Kanton als dem Erstkanton (darf kostenpflichtig sein) beantragt, soll unbedingt VOR der Einzahlung untenstehende Verbands-News lesen!

Kantonale Zulassung für Hebammen und Organisationen der Hebammen im Kontext zum Binnenmarktgesetz – good to know

 

Wir bleiben dran!!! Information der WEKO zu dieser unhaltbaren Situation:

Nicht alle kantonalen Gesundheitsbehörden halten bei der Zulassungsbeurteilung die binnenmarktrechtlichen Vorgaben ein. In einem Fall in der Westschweiz erhob eine Spitex-Anbieterin unter Einbezug der Wettbewerbsbehörde Beschwerde gegen eine nicht erteilte Zulassung. Die WEKO selber erhob in einem Zentralschweizer Fall Beschwerde gegen eine Kostenauferlegung für eine Zulassung einer Hebamme, da der Marktzugang kostenlos zu gewähren ist. Die beiden Beschwerdeverfahren sind vor den zuständigen kantonalen Gerichten hängig.

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Kantonale Zulassung für Hebammen und Organisationen der Hebammen im Kontext zum Binnenmarktgesetz – good to know

Vorgehen für den Erhalt von Berufsausübungsbewilligungen (BAB) in mehreren Kantonen

Die kantonalen Zulassungsbehörden sind verpflichtet, bei der Ausstellung von BAB die bundesrechtlichen Vorgaben des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG) und des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) einzuhalten. Das Binnenmarktgesetze gelangt zur Anwendung, wenn eine Hebamme bereits über eine erste Bewilligung im sog. Herkunftskanton verfügt.

Wird eine weitere Bewilligung in einem anderen Kanton beantragt, hat die Erteilung nach den Vorgaben des BGBM rasch und kostenlos zu erfolgen. Grundsätzlich sind auch keine zusätzlichen Unterlagen einzureichen, da diese bereits im Herkunftskanton vorgelegt wurden (sog. Rücküberprüfungsverbot). Die Wettbewerbskommission (WEKO, http://www.weko.admin.ch) hat dazu am 27. Mai 2019 eine Empfehlung erlassen (Empfehlung Wettbewerbskommission)

Nicht alle kantonalen Zulassungsbehörden halten die binnenmarktrechtlichen Vorgaben ein. Einige Kantone vertreten dazu teilweise andere Rechtsauffassungen als die WEKO. Der schweizerische Hebammenverband (SHV) unterstützt bei solchen Fragen seine Mitglieder und arbeitet mit der WEKO zusammen. Viele SHV-Mitglieder konnten deshalb in den letzten Jahren einfacher weitere kantonale Bewilligungen erhalten.

Nachfolgend haben wir einige Grundlagen und wesentliche Fragestellungen für die Ausstellung zusätzlicher kantonaler BAB zusammengestellt:

  1. Frage: Darf ich mit einer BAB aus meinem Herkunftskanton in einem anderen Kanton arbeiten?
  2. Antwort: Nein, für die Ausübung einer Tätigkeit als Hebamme in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird (www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/16/de#art_12). Hingegen gelten mit der ersten BAB gestützt auf das Binnenmarktgesetz und das Gesundheitsberufegesetz (GesBG) die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton grundsätzlich als erfüllt (Art. 2 Abs. 6 BGBM, Art. 12 Abs. 3 GesBG).
  3. Frage: Was darf ein weiterer Kanton für eine zusätzliche BAB an Unterlagen einverlangen?
  4. Antwort: Grundsätzlich genügt das Ausfüllen der entsprechenden Formulare ohne Einreichen weiterer Unterlagen. Der angerufene Kanton darf die fachlichen und persönlichen Zulassungsvoraussetzungen im Herkunftskanton der Hebamme grundsätzlich nicht nochmals prüfen (sog. Rücküberprüfungsverbot, Empfehlung Wettbewerbskommission (WEKO, Rz. 13 ff.)). Dem Kanton ist es also nicht gestattet, standardmässig die Einreichung von Nachweisen hinsichtlich der persönlichen oder fachlichen Eigenschaften zu verlangen, wie etwa die Einreichung einer Unbedenklichkeitsbestätigung oder eines Strafregisterauszugs, welche Kosten nach sich ziehen. Ausnahmen dazu bestehen in Bezug auf unterschiedliche Amtssprachen oder wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass z.B. eine Hebamme die im Herkunftskanton geprüften Voraussetzungen zwischenzeitlich nicht mehr erfüllt.

Hingegen kann ein Kanton von sich aus Erkundigungen beim Herkunftskanton einholen, im Rahmen der Amtshilfe allfällige Verletzungen von Berufspflichten abklären oder gemeldete Verletzungen von Berufspflichten in anderen Kantonen berücksichtigen.

  1. Frage: Welche Vorgaben müssen die Kantone beim Ausstellen von weiteren BAB beachten?
  2. Antwort: Die Erteilung einer weiteren BAB muss einfach, rasch und kostenlos erfolgen (Art. 3 Abs. 4 BGBM). Ein einfaches Verfahren heisst, dass die Kantone die Erteilung einer weiteren BAB nicht unnötig erschweren dürfen. Ein rasches Verfahren erfolgt, wenn die weitere Bewilligung innerhalb von einigen Wochen erteilt wird, nicht hingegen, wenn dies mehr als ein halbes Jahr dauern würde. Der die weitere Bewilligung erteilende Kanton darf für die Erteilung der BAB keine Gebühren erheben.
  3. Frage: Gelten die Vorgaben des Binnenmarktgesetzes auch für Hebammen-Praxen?
  4. Antwort: Auf das Binnenmarktgesetz können sich auch juristische Personen berufen. Wenn eine Hebammenpraxis über eine juristische Persönlichkeit verfügt (z.B. als GmbH), gelten die binnenmarktrechtlichen Vorgaben auch in Bezug auf ein Tätigwerden in einem weiteren Kanton und für eine Zulassung nach Art. 45a der Verordnung über die Krankenversicherung (Art. 45a KVV).
  5. Wie ist die Situation in Bezug auf die Zulassung zur obligatorische Grundversicherung (OKP)?
  6. Antwort: Seit Anfang 2022 sind die kantonalen Behörden neu auch für die Zulassung zur OKP zuständig. Die SASIS AG erteilt aufgrund des Entscheides der kantonalen Behörde dann eine ZSR-Nummer/K-Nummer. Nach Einschätzung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) handelt es sich bei der OKP-Zulassung um ein separates Verfahren, für welches Gebühren erhoben werden können. Die Erhebung einer Gebühr muss dabei auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen sowie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entsprechen.
  7. Frage: Was ist zu tun, wenn ein Kanton die Vorgaben des Binnenmarktgesetzes nicht einhält?
  8. Antwort:
  • Durch die betroffene Hebamme selbst: Die Geschäftsstelle des SHV hat im Intranet des Verbandes unter dem Stichwort «Binnenmarktgesetz» einen Formulierungsvorschlag für einen Brief/ein Mail an die kantonale Zulassungsbehörde hinterlegt. Bitte jeweils auch eine Kopie an den SHV senden an die folgende Mailadresse: … . Der Verband empfiehlt sich gegen die Aufforderung von weiteren, oft kostenpflichtigen Dokumenten zu wehren, bevor diese eingereicht werden.
  • Via SHV oder direkt kann dazu auch die WEKO kontaktiert werden: wird gegebenfalls den Kanton auffordern, das BGBM zu respektieren und den Kanton einladen, eine Verfügung zu erlassen, wenn die betroffene Hebamme damit einverstanden ist. Die WEKO kann auch Beschwerde gegen Verfügungen erheben ( 9 Abs. 2bis BGBM).
  1. Frage: Was ist zu tun, wenn eine Hebamme eine Rechnung mit einer Gebühr vom Kanton erhält, der eine weitere Bewilligung ausgestellt hat?
  2. Antwort: Eine Gebührenerhebung verstösst i.d.R. gegen die Kostenlosigkeit in Art. 3 Abs. 4 BGBM. Die Rechnung sollte nicht bezahlt werden, sondern kann dem SHV oder der WEKO (Mail: BGBM@weko.admin.ch) zugestellt werden. Eine Zustellung sollte möglichst rasch und vor Ablauf einer Zahlungs- oder Beschwerdefrist erfolgen (oft 30 Tage).
  3. Frage: Darf ein Kanton, der eine weitere BAB ausgestellt hat, im Rahmen seiner laufenden Aufsicht die Tätigkeit einer Hebamme prüfen und weitere Unterlagen einfordern?
  4. Antwort: Mit der ersten BAB aus dem Herkunftskanton gelten die Bewilligungsvoraussetzungen grundsätzlich als erfüllt. Im Rahmen der laufenden Aufsicht kann ein Kanton, der eine weitere BAB ausgestellt hat, allenfalls prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind (Empfehlung Wettbewerbskommission (WEKO, Rz. 66)). Eine solche Prüfung hat das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Einforderung von Unterlagen, welche in den letzten Jahren bereits in anderen Kantonen eingereicht wurden, wäre kaum zulässig.

 

 

 

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Reminder: Kantonale Berufsbewilligung und Qualitätsmassnahmen

Reminder: Kantonale Berufsbewilligung und Qualitätsmassnahmen

Per 1. Januar traten die Änderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und der dazugehörigen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sowie der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) in Kraft. Diese Änderungen beinhalten das neue Zulassungsverfahren für ambulante Leistungserbringer*innen und den Wechsel der Zuständigkeit für die Erteilungen von Kassenzulassungen von der zuständigen Instanz der Krankenversicherer an die Kantone.

Wer als Hebamme neu eine kantonale Zulassung beantragen will, muss daher aufzeigen, dass sie/er gewisse Qualitätsmassnahmen befolgt.
Da alle Leistungserbringer*innen-Verbände, unter anderen auch der SHV, mitten in den Vertragsverhandlungen stecken und das Qualitätskonzept SHV erst am Entstehen ist, hat der SHV vorgesorgt und für diese Übergangsphase ein Schreiben verfasst, welches Hebammen, die NEU eine kantonale Berufsbewilligung anstreben, benützen können. Alle Inhaber*innen von bestehenden kantonalen Bewilligungen müssen aktuell nichts unternehmen. Sobald die Verträge resp. das Konzept durch den Bundesrat genehmigt wurden, müssen alle Leistungserbringer*innen, welche Hebammenleistungen via Grundversicherung abrechnen, das Qualitätskonzept umsetzen, unabhängig davon, ob sie eine Verbandsmitgliedschaft vorweisen können oder nicht. Der SHV wird dazu laufend informieren.

 

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