Um den Anforderungen der neuen kantonalen Zulassungsprüfung sowie für die Automatisierung der Prozesse in der Leistungsabrechnung seitens Versicherer gerecht zu werden, sind Anpassungen bei der ZSR-Nummernvergabe an Hebammen erforderlich.
Bisher:
Wurde durch eine Hebamme Leistungen in mehreren Kantonen erbracht, erfolgte die Abrechnung mehrheitlich über eine einzige ZSR-Nummer. Diese ZSR-Nummer enthielt eine kantonale Zuordnung, für welche eine entsprechend kantonale Bewilligung vorliegen musste. Zusätzliche Bewilligungen für weitere Kantone konnten auf der initial erteilten ZSR-Nummer hinterlegt werden. Dadurch war eine Abrechnung mit einer ZSR-Nummer in mehreren Kantonen möglich.
Neu:
Es wird neu pro Kanton, für welchen eine kantonale Zulassung zu Lasten OKP vorliegt, eine separate ZSR-Nummer erteilt. Die in einem Kanton erbrachten Leistungen müssen folglich über die ZSR-Nummer mit entsprechender kantonaler Zuordnung erfolgen. Zum aktuellen Zeitpunkt erfolgt diesbezüglich keine generelle Datenbereinigung. Wird eine neue ZSR-Nummer beantragt oder die Zulassung für weitere Kantone gemeldet,
vergibt die SASIS AG für jede neu gemeldete kantonale Zulassung eine separate ZSR-Nummer. Die Umstellung hat keine Kostenfolge für die Hebammen. Zahlungspflichtig ist ausschliesslich die initial erteilte ZSR-Nummer. Sämtliche zusätzlichen ZSR-Nummern werden kostenlos erteilt.
Die Änderung tritt per 01.07.2022 in Kraft. Sie betrifft ausschliesslich ZSR-Nummern für Hebammen. ZSR-Nummern für Organisationen der Hebammen wurden bereits in der Vergangenheit standortbezogen erteilt.