01.07.2019
Da sich in der Vergangenheit verschiedene Kassen geweigert haben, Hebammenleistungen nach Fehlgeburt vor der 23. Schwangerschaftswoche zu bezahlen, wurde ein Antrag um Gesetzesanpassung im Bereich der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) nötig. Der KLV-Änderung wurde nun im Sinne des SHV zugestimmt.