Neue Gebührenordnung für Hebammen bei SASIS ab 1.1.2025

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Gebühren auf jede weitere pro Kanton erteilte ZSR-Nummer für Hebammen einfordert.
Diese Anpassung betrifft Hebammen, die über eine oder mehrere ZSR-Nummern in verschiedenen Kantonen verfügen und zusätzliche ZSR-Nummer/n für einen weiteren Kanton oder mehrere weitere Kantone beantragen.
Somit wird ab 01.01.2025 für jede erteilten ZSR-Nummern die Grundgebühr erhoben.
Die Höhe der Grundgebühr beträgt CHF 300 (exkl. MwSt.) für die Neuerteilung einer ZSR-Nummer für fünf Jahre. Nach Ablauf der fünf Jahren, wird die Weiterführung von wiederum fünf Jahre der Betrag von CHF 100 (exkl. MwSt.) geschuldet.
Dies entspricht der allgemeinen Gebührenordnung Zahlstellenregister (ZSR) der SASIS AG Rechtliche Grundlagen – SASIS und dient der administrativen Kostendeckung, welche mit der Verwaltung und dem Betrieb der ZSR-Nummern verbunden sind.

 

Mehr Informationen: Rechtliche Grundlagen Zahlstellenregister (ZSR) von SASIS AG

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Vorankündigung: Alle Hebammen bekommen eine ZSR-Nummer pro kantonaler Berufsausübungsbewilligung

Vorinformation von der SASIS AG:

Bereinigung der aktuellen Datenerfassung

Seit dem 1.7.2022 erteilen wir für die Hebammen eine ZSR-Nummer pro Kanton, in welchem sie tätig sind. Werden Leistungen in mehreren Kantonen erbracht, muss für jeden dieser Kantone eine separate ZSR-Nummer beantragt und erteilt werden. Dieses System muss nun auch auf alle restlichen ZSR-Inhaberinnen mit einer oder mehreren Kantonserweiterungen ausgeweitet werden. Die Datenhaltung gilt für alle Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen, die Hebammen gehören zu der letzten Gruppe, welche ans bestehende System angepasst wird.

Die Datenbereinigung startet in der Kalenderwoche 35. Die SASIS AG arbeitet eng mit der Geschäftsstelle des SHV zusammen. Die betroffenen Hebammen werden seitens SASIS AG einzeln per Briefpost kontaktiert. Die Vergabe der neuen ZSR-Nummern erfolgt kostenlos. 

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Reminder: ZSR-Nummern für Hebammen – Information der SASIS AG

Um den Anforderungen der neuen kantonalen Zulassungsprüfung sowie für die Automatisierung der Prozesse in der Leistungsabrechnung seitens Versicherer gerecht zu werden, sind Anpassungen bei der ZSR-Nummernvergabe an Hebammen erforderlich.

Bisher:
Wurde durch eine Hebamme Leistungen in mehreren Kantonen erbracht, erfolgte die Abrechnung mehrheitlich über eine einzige ZSR-Nummer. Diese ZSR-Nummer enthielt eine kantonale Zuordnung, für welche eine entsprechend kantonale Bewilligung vorliegen musste. Zusätzliche Bewilligungen für weitere Kantone konnten auf der initial erteilten ZSR-Nummer hinterlegt werden. Dadurch war eine Abrechnung mit einer ZSR-Nummer in mehreren Kantonen möglich.

Neu:
Es wird neu pro Kanton, für welchen eine kantonale Zulassung zu Lasten OKP vorliegt, eine separate ZSR-Nummer erteilt. Die in einem Kanton erbrachten Leistungen müssen folglich über die ZSR-Nummer mit entsprechender kantonaler Zuordnung erfolgen. Zum aktuellen Zeitpunkt erfolgt diesbezüglich keine generelle Datenbereinigung. Wird eine neue ZSR-Nummer beantragt oder die Zulassung für weitere Kantone gemeldet,
vergibt die SASIS AG für jede neu gemeldete kantonale Zulassung eine separate ZSR-Nummer. Die Umstellung hat keine Kostenfolge für die Hebammen. Zahlungspflichtig ist ausschliesslich die initial erteilte ZSR-Nummer. Sämtliche zusätzlichen ZSR-Nummern werden kostenlos erteilt.

Die Änderung tritt per 01.07.2022 in Kraft. Sie betrifft ausschliesslich ZSR-Nummern für Hebammen. ZSR-Nummern für Organisationen der Hebammen wurden bereits in der Vergangenheit standortbezogen erteilt.

 

 

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