Die Revision des Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sieht in Art 40a KVG vor, dass das Departement ein Register über die nach Art 36 KVG zugelassenen Leistungserbringer*innen führt. Das neue Leistungserbringerregister dient nach Art 40b KVG dem interkantonalen Informationsaustausch über zugelassene Leistungserbringer*innen sowie dem interkantonalen Informationsaustausch über getroffene Massnahmen nach Art 38 KVG und Sanktionen nach Art 59 KVG, der Information der Versicherer und der Versicherten, statistischen Zwecken und der Festlegung der Höchstzahlen nach Art 55a KVG.
Die Führung des Registers kann der Bundesrat an einen Dritten übertragen. Der Schweizerische Hebammenverband begrüsst ein neues, umfassendes und mind. teilweise öffentlich zugängliches Register aller kantonal zugelassenen Leistungserbringer*innen.
Register unter https://www.gesreg.admin.ch/
Siehe auch die Stellungnahme des Schweizerischen Hebammenverbandes vom 18. Januar 2021, https://www.hebamme.ch/wp-content/uploads/2021/01/Antwortformular-VL-Zulassung-von-Leistungserbringern_DE_SHV.pdf