Auf vielfachen Wunsch: Aufbewahrungspflicht von Krankenakten – was gilt für Hebammen?

Wegen gehäufter Nachfrage nach Informationen zur Aufbewahrungspflicht von Krankenakten, wird an dieser Stelle ein Auszug aus einem Tarif-News-Mail aus dem Jahre 2020 wiederholt, welche weiterhin Gültigkeit haben:

Zusatz: Die Datenschutzerklärung für die Erhebung von statistischen Daten gehört ebenfalls zu einer Krankenakte und muss dementsprechend aufbewahrt werden (In digitaler oder papierener Form).

Verjährungsfrist bei Personenschäden wird verdoppelt: neues Recht seit 1. Januar 2020
Die neue Verjährungsfrist ist im Obligationenrecht geregelt und betrifft alle Personen der Schweiz, also nicht nur Personen aus dem Gesundheitswesen (Verdoppelung der Verjährungsfrist von 10 auf 20 Jahre für Opfer von Personenschäden, vgl. v. a. Art. 128a OR. und die Mitteilung des Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartements.

Worum geht es? Siehe Artikel der «Schweizerischen Ärztezeitung»

Was heisst das für die Hebammen?
Ausgangslage

In der Schweiz existiert keine übersichtliche gesetzliche Regelung zu den Aufbewahrungspflichten. Aufgrund von Änderungen per 2020 drängt sich aber eine Aufbewahrung von Pflegedokumenten über 20 Jahre auf. Derzeit ist noch nicht absehbar, ob und wie die Kantone mit einer eigenen Regelung zur Aufbewahrung von medizinischen Akten auf diese Änderung reagieren werden.
Trotzdem empfiehlt der SHV, die Krankenakten ab sofort während 20 Jahren aufzubewahren.
So können die Betriebe/Einzelleistungserbringer sicherstellen, auch bei einem späten Gerichtsprozess – etwa wegen Forderungen auf Schadenersatz aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung – noch über die hilfreichen Beweismittel zu verfügen. Dies muss besonders für jene Fälle gelten, in denen mit einem Gerichtsprozess zu rechnen ist, also wenn entsprechende Anzeichen einer Unzufriedenheit bei Patientinnen/Patienten oder Angehörigen bestehen.

 Zu beachten ist:
Die Aufbewahrung kann nach herrschender Lehre und Rechtsprechung bei Erfüllung der nachstehenden Kriterien auch rein elektronisch erfolgen, ohne die Originale zu behalten:

  • Es sind möglichst alle als Beweismittel dienlichen Dokumente aufzubewahren (also sinnvollerweise zu kopieren/scannen, bevor sie ausgehändigt/vernichtet werden).
  • Der Datenschutz ist zu gewährleisten (namentlich keine Einsichtsmöglichkeit für Unberechtigte und keine Aufbewahrung nicht notwendiger Unterlagen mit höchstpersönlichen Daten).
  • Zur Verwendung als Beweismittel sollten die Dokumente auf Papier reproduziert werden können (auch nach allenfalls 20 Jahren noch).

 Derzeit muss somit jede Hebamme für sich entscheiden, wie viel Aufwand und Kosten sie für die verlängerte Aufbewahrung aller Krankenakten für neu 20 Jahre betreiben will.

Dies gilt es abzuklären:
Jede Hebamme soll mit ihrer Haftpflichtversicherung kurz Kontakt aufnehmen, sich die schriftliche Zusicherung geben lassen, dass die neue rechtliche Situation vom Versicherungsschutz gedeckt ist, und abklären, wie die Jahre über die Berufsaufgabe hinaus geregelt sind.

Für Mitglieder, die ihre Berufshaftpflichtversicherung via SHV-Rahmenvertrag mit der Zurich Versicherung abgeschlossen haben:Die Zurich Versicherung hat dem SHV zurückgemeldet, dass sich alle Versicherungen bei der Zurich jeweils nach den gesetzlichen Fristen richten. D. h., dass Hebammen mit einem Vertrag bei der Zurich Versicherung keine Rückfragen zu dieser Thematik machen müssen.
Die Versicherung ist immer unter der Bedingung zuständig, dass der Schaden, der gemeldet wird, in die Zeitspanne fällt, wo die Hebamme bei der betroffenen Versicherungsgesellschaft versichert war und die Police bezahlt hat. Es kann also jemand mit 80 Jahren verklagt werden wegen einem Fall, der vor 20 Jahren passiert ist. Solange damals die Police bezahlt war, ist die Versicherung zuständig und muss handeln, obwohl man selber die Police Jahre später bei Berufsaufgabe gekündigt hat.

Online Archivierung von Krankenakten in der Cloud von Gammadia SA (Software «Mooncare»)
Hebammen, welche mit Gannadia SA einen Vertrag haben und die online Dossiers als digitale Ablage für komplette Krankenakten nutzen, haben laut Gammadia SA auch nach der Berufsaufgabe sicheren Zugriff auf alle Dossiers.

Derzeit muss somit jede Hebamme für sich entscheiden, wie viel Aufwand und Kosten sie für die verlängerte Aufbewahrung aller Krankenakten für neu 20 Jahre betreiben will und ob sie zusätzlich zur digitalen Ablage die Originale in papier- oder digitaler Form (USB-Stick, externes Laufwerk immer nach neustem Stand der Technik) lagern möchte.

 

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Statistik SHV – Datenschutzerklärung für Klientinnen ist neu digital signierbar

Im Newsletter 09/2022 haben wir zur neuen Datenschutzerklärung für die Statistik SHV informiert. Diese Informationen findet man hier.

Auf vielfachen Wunsch von Mitgliedern, das papierlose Arbeiten zu unterstützen, wurde das Dokument der Datenschutzerklärung nun dahingehend überarbeitet, dass man dieses nun am Handy/Tablet/Computer mit dem Finger/einem digitalen Stift/der Maus digital ausfüllen und signieren kann. Am Inhalt wurde nichts geändert. Der Vorgang ist, je nach verwendetem PDF-Programm der Klientin und dem genutzten Endgerät, unterschiedlich. 
Ob eine Hebamme/eine Hebammenpraxis/Organisation der Hebamme/ein Geburtshaus der Klientin die Datenschutzerklärung zusammen mit weiteren Dokumenten der Organisation per Mail/via Cloud oder auf Papier zugänglich macht oder in den AGB`s gesammelt abfragt, bleibt der  Verantwortlichen/den Verantwortlichen überlassen. Das Ziel bleibt das gleiche: Die Klientin muss ihr Einverständnis geben und dieser Vorgang muss beweisbar sein. Es ist direkt in der Erklärung erklärt, was die Hebamme machen kann/muss, wenn eine Klientin ihr Einverständnis verweigert. 
Grundsätzlich lohnt es sich, kritisch eingestellten Klientinnen und Klienten das Endprodukt – die jährlichen Statistikberichte – zugänglich zu machen, um aufzuzeigen, dass der Rückschluss auf Einzelpersonen nicht möglich ist. 

Hier und im Intranet SHV findet sich die adaptierte Datenschutzerklärung in 9 Sprachen:

Datenschutzerklaerung_Albanisch_Albanais_16012023
Datenschutzerklaerung_Deutsch_Alleman_16012023
Datenschutzerklaerung_Englisch_Anglais_16012023
Datenschutzerklaerung_Francais_Franzoesisch_16012023
Datenschutzerklaerung_Italiano_Italienisch_16012023
Datenschutzerklaerung_Kroatisch_Croate_16012023
Datenschutzerklaerung_Portugiesisch_Portugais_16012023
Datenschutzerklaerung_Serbisch_Serbe_16012023
Datenschutzerklaerung_Spanisch_Espagnol_16012023

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Statistik SHV: Neue Datenschutzerklärung für Klientinnen ab sofort zur Verfügung

Die bisherige Datenschutzerklärung genügt den Anforderungen des neuen Datenschutzgesetzes, welches im September 2023 in Kraft treten wird, nicht. Daher wurde in Zusammenarbeit mit der Leiterin der Stelle für Hebammenwissenschaften und dem Datenschutz-Experten der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW) eine Datenschutzerklärung für die Klientinnen, deren Daten erhoben werden, und die durch frei praktizierende Hebammen betreut werden, erstellt. 
Diese Erklärung muss der Klientin versendet oder vorgelegt und allenfalls erläutert werden. Ebenfalls ist eine Unterschrift der Klientin notwendig. Diese Erklärung ist aktuell in den neun meistgesprochenen Sprachen in der Schweiz erhältlich. (siehe unten). Bei Bedarf können weitere Übersetzungen erstellt werden. 

Auszug aus der Datenschutzerklärung:

Datenschutz und Vertraulichkeit
Wir bearbeiten die erhobenen und an uns übermittelten Daten im Einklang mit den Bestimmungen des Schweizerischen Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und des Gesetzes über die Information und den Datenschutz des Kantons Zürich (IDG), jeweils soweit die entsprechenden Regelungen anwendbar sind. Verantwortlich für die Datenbearbeitung ist die ZHAW, im datenschutzrechtlichen Sinne der SHV. Die Daten werden zum Zweck der oben erwähnten Statistik und Qualitätssicherung des SHV und auf Grundlage Ihrer freiwillig erteilten Einwilligung bearbeitet. Damit die Daten von verschiedenen Softwareanbietern (Abrechnungsprogramme für Hebammen) zusammengefügt und wichtige Kennwerte berechnet werden können, enthalten sie wenige persönliche Informationen wie die umgewandelte AHV-Nummer, Ihren Jahrgang und Ihren Wohnort. Diese Daten werden der Forschung am Institut für Hebammen der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW) gesichert übermittelt und miteinander verbunden. Nach dem Zusammenführen werden die Daten verschlüsselt und die Rohdaten werden zwei Jahre nach den Analysen gelöscht. Verschlüsseln heisst, die schon zuvor umgewandelten AHV-Nummern werden durch zufällige Zahlen ersetzt. Zudem wird anstelle des Wohnortes der Wohnkanton aufbewahrt und Ihr Alter wird einer Kategorie zugeordnet. Aus dem verschlüsselten Datensatz können ohne Schlüssel keine Rückschlüsse auf Ihre Person gezogen werden. Der Schlüssel mit der Zuordnung der zufälligen Zahlen zu Ihren Daten bzw. zu den umgewandelten AHV-Nummern wird separat aufbewahrt. Die Daten werden an der ZHAW verschlossen verwahrt und vor unbefugten Dritten geschützt elektronisch gespeichert.
Die Veröffentlichung von Studienergebnissen erfolgt nur in anonymisierter Form, d.h. keine Personen sind erkenntlich und es können auch keine Rückschlüsse auf Personen gezogen werden. Es ist ebenfalls möglich, dass anonymisierte Daten zu einem späteren Zeitpunkt für eine sekundäre Analyse oder für Unterrichtszwecke verwendet werden.

Ethische Aspekte
Die Ethikkommission Zürich hat bestätigt, dass die Statistik des SHV nicht in den Geltungsbereich des Humanforschungsgesetzes fällt und damit keine zusätzliche Bewilligung zur Erhebung dieser Daten notwendig ist.

Damit jede Hebamme, welche Daten erhebt, datenschutzrechtlich korrekt arbeiten kann, soll die Datenschutzerklärung ab sofort angewendet werden. Die Dokumente befinden sich hier und im Intranet des SHV.

 

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