2 Neue Motionen von Irene Kälin: «Kostenbeteiligung an der Rückbildung nach Geburt» und «Kein künstliches Ende der Kostenbefreiung für alle mit der Mutterschaft in direktem Zusammenhang stehenden Leistungen»

Der SHV hat bei beiden Motionen seine Expertise geliefert und hilft so mit, diese beiden wichtigen politischen Vorstösse mit Argumenten zu untermauern. Ebenso ist der fachliche Austausch mit den Politiker*innen wichtig, damit diese alle wichtigen Argumente dafür (oder dagegen) kennen, wenn es dann um die Diskussion in den Gesundheitskomissionen und dem Parlament geht. Die Antworten des Bundesrates stehen noch aus. 

Motionstext zu «Kostenbeteiligung für Rückbildung nach der Geburt»:
Der Bundesrat wird beauftragt, das KVG im Bereich der Leistungen zur Mutterschaft wie folgt zu ergänzen: Die OKP beteiligt sich an den Kosten für einen Rückbildungskurs nach der Geburt bis maximal 300 Schweizer Franken.

Zur Motion incl. Begründung

 Motionstext zu «Kein künstliches Ende der Kostenbefreiung für alle mit der Mutterschaft in direktem Zusammenhang stehenden Leistungen»:
Der Bundesrat wird beauftragt, das KVG im Bereich der Leistungen zur Mutterschaft wie folgt zu ändern: Gesundheitliche Probleme, die in direktem Zusammenhang mit Mutterschaft/Geburt stehen, sind bis maximal ein Jahr nach der Geburt von der Kostenbeteiligung befreit.

Zur Motion incl. Begründung

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Update zu: Kostenbeteiligung bei Mutterschaft bald abgeschafft?

Im Oktober-Newsletter hat der Verband zu dieser Thematik informiert. Diese Informationen sind hier zu finden:

Kostenbeteiligung bei Mutterschaft bald abgeschafft?

Was ist seit November passiert?

Wie in der ersten News erwähnt, ist diese KVG-Revision zur Kostenbefreiung bei Mutterschaft ab dem 1 Tag der Schwangerschaft  eine Revision von vielen, welche ins kostendämpfenden Massnahmenpaket 2 verpackt wurde. Das gesamte Paket wurde von der vorbereitenden Kommission des Nationalrates sistiert, um die umstrittenen Punkte nochmals vertiefter beraten zu können. 

Damit ist nun auch die KVG-Revision zur Kostenbefreiung bei Mutterschaft mit sistiert. Bereits im Dezember/Januar haben sich die Verbandsverantwortlichen dafür eingesetzt, dass der umstrittene Punkt, dass ausschliesslich Ärztinnen und Ärzte mit der Methode Ultraschall den Beginn der Schwangerschaft, resp. den Entbindungstermin festlegen dürfen, umgeschrieben werden solle. Diese Terminfixierung ist insofern wichtig, damit die Versicherer wissen, wie weit zurück ab Bekanntgabe der Schwangerschaft allfällige Kostenbeteiligungen von bezogenen Kranken- oder Unfallleistungen an die Schwangere zurück bezahlt werden müssen. Der Verband setzt sich dafür ein, dass im KVG keine Methode zur Terminfestlegung verankert wird und dass auch Hebammen neben den Ärztinnen und Ärzten für die Terminfestlegung berücksichtigt werden. 

Die Methodenwahl müsste auf diese Weise durch den Bundesrat festgelegt werden. 

Diese wichtige berufspolitische Arbeit wird in Zusammenarbeit mit dem  Lobbyisten, Herr Walter Stüdeli, von Köhler, Stüdeli und Partner GmbH, und interessierten und engagierten Nationalrätinnen gemacht. Wir bleiben dran!

 

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SRF-Podcast: «Der Fall Andrea – Schwanger und unter dem Druck der Krankenkasse»

Schwangere müssen meist nichts bezahlen, wenn sie zur Frauenärztin gehen. So will es das Gesetz. Trotzdem erhalten sie immer wieder Rechnungen von ihrer Krankenkasse. Was das mit Politik zu tun hat – und wie sich Betroffene wehren können, erzählen die Podcasterinnen des SRF in ihrer Podcastreihe «Einfach Politik».

Der Schweizerische Hebammenverband wurde im Rahmen dieser Folge ebenfalls zu dieser Thematik befragt und zeigt darin auf, wie er betroffene Frauen unterstützt. 

Zur Podcastfolge

Zur Website des SRF

Mehr zu dieser Thematik in der Verbandsnews «Kostenbeteiligung bei Mutterschaft bald abgeschafft?»

Zum entsprechenden SHV-Post auf LinkedIn

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Kostenbeteiligung bei Mutterschaft bald abgeschafft?

Im Rahmen des Pakets 2 zur Kostendämpfung, welches der Bundesrat am 07.09.22 zuhanden des National- und Ständerates zur Diskussion veröffentlicht hat,  wurde eine eine für alle Beteiligten wichtige Ergänzung aufgenommen: Eine Präzisierung der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft. Die geplante KVG-Änderung bietet die Möglichkeit, die rechtlichen Grundlagen bezüglich der Befreiung von der Kostenbeteiligung ab dem ärztlich bestimmten Beginn der Schwangerschaft mittels Ultraschall und bis acht Wochen nach der Niederkunft bzw. nach dem Ende der Schwangerschaft anzupassen. Endlich!
Die seit 2014 vorherrschende Praxis der Kostenbefreiung ab der 13. SSW hat zu sehr viel Ärger und teilweise hohen Rechnungen bei Schwangeren geführt. Die Versicherer haben die damalige gut gemeinte rechtliche Anpassung aber rigoros anders ausgelegt. Dieser Missstand soll nun endlich (und hoffentlich rasch!) behoben werden. Bereits in der Vernehmlassung zum Paket 2 der kostendämpfenden Massnahmen im Jahre 2020 hat der Schweizerische Hebammenverband auf diese Ungerechtigkeit hingewiesen. 

Entsprechend wird Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b KVG ergänzt mit den Hinweisen auf Leistungen bei Geburtsgebrechen, Unfällen und Leistungen bei straflosem Abbruch der Schwangerschaft. In Umsetzung der Motionen 19.3070 Kälin «Kostenbefreiung für Schwangere während der ganzen Schwangerschaft» und 19.3307 Addor «Vollständige Übernahme der Kosten der Leistungen bei Mutterschaft durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung» wird die Bestimmung zudem dahingehend angepasst, dass die Befreiung von der Kostenbeteiligung ab ärztlich bestimmtem Beginn der Schwangerschaft mittels Ultraschall greift.

Was heisst das genau?
Sobald diese rechtlichen Präzisierungen in Kraft treten, ist jede Schwangere ab dem ersten Tag ihrer Schwangerschaft (muss durch einen ärztlichen Ultraschall bestätigt sein) bis 8 Wochen über das Ende der Schwangerschaft (bei Fehlgeburt) oder  der Geburt von allen Kostenbeteiligungen befreit. 
Einziger Wehrmutstropfen: Trotz Intervention des SHV bei der Rechtsabteilung des BAG, dass der offizielle Beginn der Schwangerschaft auch von einer Hebamme bestimmt werden könne, wurde dies nicht mitberücksichtigt. 

Nun hoffen wir auf eine rasche Debatte in beiden Räten, damit diese für alle Beteiligten wichtigen rechtliche Präzisierungen rasch in Kraft treten können. Weitere Informationen folgen!

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