FAQ Abrechnungsfragen für ambulante Hebammenleistungen

In losen Abständen werden hier häufige Fragen zu einzelnen Tarifpositionen oder weiteren Abrechnungsthemen von ambulanten Hebammenleistungen beantwortet:

Abnahme der Analyse «Bilirubin» beim Neugeborenen: Wozu brauche ich eine ärztliche Verordnung?

Grundsätzlich:
Im Versand der Verbandsnews März 2024
hat der SHV über die neuen Analysen, die vom BAG seit 1.1.24 bewilligt wurden, informiert.  In dieser News wird ebenfalls erläutert, welche Analysen NICHT bewilligt wurden und warum nicht. bei den abgelehnten Analysen ist das Bilirubin beim Neugeborenen. Laut BAG braucht die Hebamme dazu auf Stufe KVG eine Verordnungskompetenz. (Läuft, siehe News Februar 2025, «Verordnungskompetenz» dazu).

Die ärztliche Verordnung braucht die Hebamme ausschliesslich dafür, dass die Eltern NICHT die Laborkosten übernehmen müssen. (Es kann einzelne Versicherer geben, die die Kosten auch dann nicht übernehmen, eben weil die Analyse NICHT auf der Analyseliste für Hebammen gelistet ist).

Die ärztliche Verordnung braucht es NICHT, um die Analyse per se abnehmen zu dürfen, denn diese Kompetenz haben wir, basierend auf dem Curriculum der Bachelorstudiengänge.

Es ist wichtig, dass die Eltern VOR einer Entnahme informiert werden, dass die Analyse ohne eine ärztliche Verordnung mit Folgekosten verbunden sein wird. Alternativen sind dann der Gang ins nächste Spitalambulatorium oder zu einer niedergelassenen Kinderärztin/einem niedergelassenen Kinderarzt.

Wochenbettbetreuung bei einem zur Adoption freigegebenen Kind in einer Pflegefamilie oder im Rahmen einer vorübergehenden Notfallplatzierung: Wer übernimmt die Kosten für Hebammenleistung?

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