Statistik SHV – Datenschutzerklärung für Klientinnen ist neu digital signierbar

Im Newsletter 09/2022 haben wir zur neuen Datenschutzerklärung für die Statistik SHV informiert. Diese Informationen findet man hier.

Auf vielfachen Wunsch von Mitgliedern, das papierlose Arbeiten zu unterstützen, wurde das Dokument der Datenschutzerklärung nun dahingehend überarbeitet, dass man dieses nun am Handy/Tablet/Computer mit dem Finger/einem digitalen Stift/der Maus digital ausfüllen und signieren kann. Am Inhalt wurde nichts geändert. Der Vorgang ist, je nach verwendetem PDF-Programm der Klientin und dem genutzten Endgerät, unterschiedlich. 
Ob eine Hebamme/eine Hebammenpraxis/Organisation der Hebamme/ein Geburtshaus der Klientin die Datenschutzerklärung zusammen mit weiteren Dokumenten der Organisation per Mail/via Cloud oder auf Papier zugänglich macht oder in den AGB`s gesammelt abfragt, bleibt der  Verantwortlichen/den Verantwortlichen überlassen. Das Ziel bleibt das gleiche: Die Klientin muss ihr Einverständnis geben und dieser Vorgang muss beweisbar sein. Es ist direkt in der Erklärung erklärt, was die Hebamme machen kann/muss, wenn eine Klientin ihr Einverständnis verweigert. 
Grundsätzlich lohnt es sich, kritisch eingestellten Klientinnen und Klienten das Endprodukt – die jährlichen Statistikberichte – zugänglich zu machen, um aufzuzeigen, dass der Rückschluss auf Einzelpersonen nicht möglich ist. 

Hier und im Intranet SHV findet sich die adaptierte Datenschutzerklärung in 9 Sprachen:

Datenschutzerklaerung_Albanisch_Albanais_16012023
Datenschutzerklaerung_Deutsch_Alleman_16012023
Datenschutzerklaerung_Englisch_Anglais_16012023
Datenschutzerklaerung_Francais_Franzoesisch_16012023
Datenschutzerklaerung_Italiano_Italienisch_16012023
Datenschutzerklaerung_Kroatisch_Croate_16012023
Datenschutzerklaerung_Portugiesisch_Portugais_16012023
Datenschutzerklaerung_Serbisch_Serbe_16012023
Datenschutzerklaerung_Spanisch_Espagnol_16012023

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Indikationen für dringliche Laborfahrten werden ebenfalls codiert

Die Tarifkommission, welche für die Interpretation und Weiterentwicklung der aktuellen Tarifstruktur verantwortlich ist, hat beschlossen, dass nach der Codierung der manifesten und nicht-manifesten Indikationen für Kontrollen während einer Risikoschwangerschaft mittels ICD-Codes im letzten Jahr, nun auch die dringlichen Laborfahrten (Tarifposition D16) codiert werden sollen. Diese werden mit den Nummern L1-L6 codiert. Die Umstellung ist im Gange und muss bis zum 01.März 2023 abgeschlossen sein. Die Software-Anbieter sind informiert und werden ihre User*innen nach Abschluss dieser Anpassung informieren. Diese ist wichtig, um dem gesetzlich verlangten Datenschutz gerecht zu werden.

NEU-Indikationen für dringliche Laborfahrten

L1

Diabetesscreening (venöse Blutentnahmen beim Glucosetoleranz-Test)

L2

Suchtest für fötale Antikörper im Blut der Mutter (venöse Blutentnahme zum Beispiel nach einem Sturz oder anderem Bauchtrauma)

L3

Urinstatus bei Verdacht auf Infekte in der Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett (Einmal-Katheter-Urin)

L4

Infektlabor bei Verdacht auf Infekte der Mutter in der Schwangerschaft/Geburt/Wochenbett (venöse Blutentnahme zur Bestimmung des CRP und der Leucozyten/Hämatogramm 1)

L5

Bilirubin-Messung bei einem ikterischen Kind (kapilläre Blutentnahme)

L6

Neugeborenen-Screening (an Feiertagen und Wochenenden, Einwurf der Karte bei Poststelle mit Wochenend-Leerung)

 

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Neue HIN Mitgliedschaft per 1.1.2023

HIN hat ihr Angebot überarbeitet: An die Stelle von unterschiedlichen Abos und kostenpflichtigen Zusatz-Dienstleistungen tritt ein einfaches Mitgliedschaftsmodell, in dem Sie alle Kernservices von HIN zu einem fixen und fairen Preis erhalten.

Die wichtigsten Änderungen

  • Statt einer elektronischen Identität (eID) und einer E-Mail-Adresse sind in der HIN Mitgliedschaft neu je eine persönliche eID und E-Mail-Adresse sowie eine Praxis-eID und E-Mail-Adresse (unpersönlich) enthalten.
  • In der HIN Mitgliedschaft sind alle HIN Services inbegriffen, neu auch HIN Sign.
  • Die neue HIN Mitgliedschaft SHV kostet 240 CHF pro Jahr.
  • Für neue HIN Mitglieder fällt eine einmalige Aufnahmegebühr von 30 CHF für die Videoidentifikation an (entfällt z.B. bei bestehendem HIN Hebamme Abo).

Unsere Tabelle verschafft Ihnen einen Überblick:

 

HIN Hebamme Abo (bisher)

HIN Mitgliedschaft SHV (neu)

eIDs &
E-Mail-Adressen

1
(persönlich oder Praxis)

2
(persönlich & Praxis)

Services

Mail (inkl. Global), Talk, Filebox, EPS (Software)

Mail (inkl. Global), Access, Talk, Filebox, Sign, EPS (Software)

Aufnahmegebühr (einmalig)

60 CHF

30 CHF

Nutzungsgebühr (pro Jahr)

150 CHF (statt 240 CHF)

240 CHF (statt 380 CHF)

Weitere Informationen zu den HIN Services: www.hin.ch/services

Besitzstandswahrung für bestehende HIN Mitglieder: Das neue Angebot gilt per 1.1.2023 für Neukunden.

Das HIN Hebamme Abo wird ab dann nicht mehr verkauft. Bestehende HIN Kunden haben die Möglichkeit, jederzeit in das neue Angebot zu wechseln. Nutzen Sie hierfür das Mutationsformular von HIN.

Falls Sie beim HIN Hebamme Abo bleiben möchten, müssen Sie nichts unternehmen. Sie können dieses bis zum 31.12.2024 unverändert nutzen.

 

 

 

 

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Statistik SHV: Neue Datenschutzerklärung für Klientinnen ab sofort zur Verfügung

Die bisherige Datenschutzerklärung genügt den Anforderungen des neuen Datenschutzgesetzes, welches im September 2023 in Kraft treten wird, nicht. Daher wurde in Zusammenarbeit mit der Leiterin der Stelle für Hebammenwissenschaften und dem Datenschutz-Experten der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW) eine Datenschutzerklärung für die Klientinnen, deren Daten erhoben werden, und die durch frei praktizierende Hebammen betreut werden, erstellt. 
Diese Erklärung muss der Klientin versendet oder vorgelegt und allenfalls erläutert werden. Ebenfalls ist eine Unterschrift der Klientin notwendig. Diese Erklärung ist aktuell in den neun meistgesprochenen Sprachen in der Schweiz erhältlich. (siehe unten). Bei Bedarf können weitere Übersetzungen erstellt werden. 

Auszug aus der Datenschutzerklärung:

Datenschutz und Vertraulichkeit
Wir bearbeiten die erhobenen und an uns übermittelten Daten im Einklang mit den Bestimmungen des Schweizerischen Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und des Gesetzes über die Information und den Datenschutz des Kantons Zürich (IDG), jeweils soweit die entsprechenden Regelungen anwendbar sind. Verantwortlich für die Datenbearbeitung ist die ZHAW, im datenschutzrechtlichen Sinne der SHV. Die Daten werden zum Zweck der oben erwähnten Statistik und Qualitätssicherung des SHV und auf Grundlage Ihrer freiwillig erteilten Einwilligung bearbeitet. Damit die Daten von verschiedenen Softwareanbietern (Abrechnungsprogramme für Hebammen) zusammengefügt und wichtige Kennwerte berechnet werden können, enthalten sie wenige persönliche Informationen wie die umgewandelte AHV-Nummer, Ihren Jahrgang und Ihren Wohnort. Diese Daten werden der Forschung am Institut für Hebammen der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW) gesichert übermittelt und miteinander verbunden. Nach dem Zusammenführen werden die Daten verschlüsselt und die Rohdaten werden zwei Jahre nach den Analysen gelöscht. Verschlüsseln heisst, die schon zuvor umgewandelten AHV-Nummern werden durch zufällige Zahlen ersetzt. Zudem wird anstelle des Wohnortes der Wohnkanton aufbewahrt und Ihr Alter wird einer Kategorie zugeordnet. Aus dem verschlüsselten Datensatz können ohne Schlüssel keine Rückschlüsse auf Ihre Person gezogen werden. Der Schlüssel mit der Zuordnung der zufälligen Zahlen zu Ihren Daten bzw. zu den umgewandelten AHV-Nummern wird separat aufbewahrt. Die Daten werden an der ZHAW verschlossen verwahrt und vor unbefugten Dritten geschützt elektronisch gespeichert.
Die Veröffentlichung von Studienergebnissen erfolgt nur in anonymisierter Form, d.h. keine Personen sind erkenntlich und es können auch keine Rückschlüsse auf Personen gezogen werden. Es ist ebenfalls möglich, dass anonymisierte Daten zu einem späteren Zeitpunkt für eine sekundäre Analyse oder für Unterrichtszwecke verwendet werden.

Ethische Aspekte
Die Ethikkommission Zürich hat bestätigt, dass die Statistik des SHV nicht in den Geltungsbereich des Humanforschungsgesetzes fällt und damit keine zusätzliche Bewilligung zur Erhebung dieser Daten notwendig ist.

Damit jede Hebamme, welche Daten erhebt, datenschutzrechtlich korrekt arbeiten kann, soll die Datenschutzerklärung ab sofort angewendet werden. Die Dokumente befinden sich hier und im Intranet des SHV.

 

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