Indikationen für dringliche Laborfahrten werden ebenfalls codiert

Die Tarifkommission, welche für die Interpretation und Weiterentwicklung der aktuellen Tarifstruktur verantwortlich ist, hat beschlossen, dass nach der Codierung der manifesten und nicht-manifesten Indikationen für Kontrollen während einer Risikoschwangerschaft mittels ICD-Codes im letzten Jahr, nun auch die dringlichen Laborfahrten (Tarifposition D16) codiert werden sollen. Diese werden mit den Nummern L1-L6 codiert. Die Umstellung ist im Gange und muss bis zum 01.März 2023 abgeschlossen sein. Die Software-Anbieter sind informiert und werden ihre User*innen nach Abschluss dieser Anpassung informieren. Diese ist wichtig, um dem gesetzlich verlangten Datenschutz gerecht zu werden.

NEU-Indikationen für dringliche Laborfahrten

L1

Diabetesscreening (venöse Blutentnahmen beim Glucosetoleranz-Test)

L2

Suchtest für fötale Antikörper im Blut der Mutter (venöse Blutentnahme zum Beispiel nach einem Sturz oder anderem Bauchtrauma)

L3

Urinstatus bei Verdacht auf Infekte in der Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett (Einmal-Katheter-Urin)

L4

Infektlabor bei Verdacht auf Infekte der Mutter in der Schwangerschaft/Geburt/Wochenbett (venöse Blutentnahme zur Bestimmung des CRP und der Leucozyten/Hämatogramm 1)

L5

Bilirubin-Messung bei einem ikterischen Kind (kapilläre Blutentnahme)

L6

Neugeborenen-Screening (an Feiertagen und Wochenenden, Einwurf der Karte bei Poststelle mit Wochenend-Leerung)

 

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Tarif-News: KPT retourniert fälschlicherweise Rechnungen von Hebammen

Der Krankenversicherer KPT retourniert fälschlicherweise Rechnungen von Hebammen, welche in mehreren Kantonen Berufsausübungsbewilligungen besitzen aber nur eine ZSR-Nr. haben. In dieser spezifischen Gruppe werden automatisch alle Rechnungen retourniert, wo  der «erweiterte Kanton» einen höheren Taxpunktwert vorsieht als der Wohnkanton der Hebamme oder der Kanton mit dem Geschäftssitz der Hebammenpraxis. Der Fehler konnte die Geschäftsstelle des Schweizerischen Hebammenverbandes mit der KPT  klären. Das Problem liegt nun darin, dass die KPT das Software-Problem nicht so rasch wie gehofft lösen konnte und uns bat, alle Hebammen zu informieren. 

Tipp: Hebammen, welche mehrere kantonale Zulassungen unter einer ZSR-Nummer subsummieren und in der Situation sind, wo der Leistungsort (massgeblicher Taxpunktwert) der Kundin einen höheren Taxpunktwert vorsieht als der Wohnkanton der Hebamme oder der Geschäftssitz der Hebammenpraxis, sollten ihre KPT-Rechnungen zurückhalten, bis das Software-Problem gelöst ist. 

Oder: Klientin bitten die Rechnung direkt zu begleichen und  diese informieren, sie dürfe bei der KPT die Kosten zurückfordern. Dieser Weg sollte nicht zu automatisierten Rückweisungen führen, da die Einsendung entweder per Mail oder via Post erfolgt. 

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Lern- und Fehlermeldesystem «CIRS ambulant» für neu zugelassene Hebammen ab 1. Oktober obligatorisch

Ausgangslage: 
In der ursprünglich im Jahre 2020 im Parlament beschlossenen neuen Lösung der kantonalen Zulassung von Ärztinnen und Ärzten wurden, zeitgleich für alle Leistungserbringerinnen und  -erbringer, welche Leistungen über die obligatorische Krankenversicherung abrechnen, neue Zulassungsanforderungen formuliert. Insbesondere wurden alle Zulassungsartikel in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) um den neuen Artikel 58, Buchstabe g, KVV ergänzt. Diese aktualisierten Zulassungskriterien traten am 01.01.2022 in Kraft und müssen von den Kantonen kontrolliert werden.

Für die Thematik rund um den Beitritt zu einem Lern- und Fehlermeldesystem ist der Buchstabe c, des Artikels 58g, KVV entscheidend: «Sie verfügen über ein geeignetes internes Berichts- und Lernsystem und haben sich, sofern ein solches besteht, einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zur Meldung von unerwünschten Ereignissen angeschlossen».

Wer muss dem Lern- und Fehlermeldesystem beitreten?
Bis Mitte 2021 war nicht vollends geklärt, ob alle Leistungserbringerinnen und -erbringer oder nur neu zugelassene einem Lern- und Fehlermeldesystem beitreten müssen.

Das BAG hat die rechtliche Grundlage wie folgt interpretiert und dies Ende Juni auf Ihrer Website unter FAQ veröffentlicht:
Grundsätzlich gilt das neue Zulassungssystem für Leistungserbringer, die neu eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP beantragen. Für bereits zugelassene Leistungserbringer gilt der Besitzstand gemäss Absatz 2 der Übergangsbestimmungen (ÜBst.) zur KVG-Änderung vom 19. Juni 2020: «Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n, die nach bisherigem Recht zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen waren, gelten als nach Artikel 36 des neuen Rechts vom Kanton zugelassen, auf dessen Gebiet sie die Tätigkeit beim Inkrafttreten dieses Artikels ausgeübt haben».  Bezüglich den Qualitätsanforderungen werden zusätzlich die Qualitätsverträge (Art. 58a KVG), die von sämtlichen Leistungserbringern und für die gesamte Dauer der Zulassung einzuhalten sind, eine wichtige Rolle spielen. 

(FAQ, 21.06.22, Punkt 1.1.d)

Die Berufsverbände waren daher im Jahre 2022 stark gefordert, Lösungen für ein Lern- und Fehlermeldesystem für den ambulanten Sektor zu suchen, damit neue Leistungserbringerinnen und -erbringer ab dem 010.01.2022 nicht von den Kantonen zurückgewiesen werden, weil sie nichts vorweisen können in diesem Bereich.

Was hat der SHV in der Übergangszeit gemacht?
Um dies zu verhindern hat der SHV bereits im Dezember 2021 ein entsprechendes Schreiben entworfen und allen Mitgliedern, die sich für eine kantonale Zulassung interessieren, auf der Website zur Verfügung gestellt.
Gleichzeitig suchten mehrere Berufsverbände im Gesundheitswesen, unter anderem auch der SHV das Gespräch mit patientensicherheit schweiz, da diese als Betreiberin des CIRRNET Schweiz über ein grosses Wissen im Bereich von Lern- und Fehlermeldesystemen, welche schweizweit funktionieren müssen, vorweisen kann.

Patientensicherheit schweiz und die Firma Newwin bieten Hand für ein CIRS ambulant
Patientensicherheit schweiz hat Ende Juni via Medienmitteilung verkündet, dass eine Lösung für ein schweizweites Lern- und Fehlermeldesystem im ambulanten Sektor bereitstünde. Die entsprechende Medienmitteilung hat der SHV im Juni-Newsletter publiziert. Mit CIRS ambulant steht erstmals eine Software-Lösung zur Verfügung, welche alle ambulanten Verbände in der Schweiz ab sofort nutzen können. 

Was kostet der Zugang und ab wann ist der Beitritt nun definitiv obligatorisch?
Da der Geschäftsstelle aus mehreren Kantonen Probleme bei der Neuzulassung von Hebammen gemeldet wurden und eine Lösung für diese Thematik nun greifbar war, hat der SHV Vertragsverhandlungen mit der Firma Newwin, welche die Software-Lösung für patientensicherheit schweiz betreibt, aufgenommen.
Die vertraglich vereinbarten Bedingungen sind für alle Leistungserbringerinnen und -erbringer aller Berufsverbände gleich und konnten nicht «verhandelt» werden:

Kosten für den Zugang zu CIRS ambulant für Leistungserbringer*in, die NEU kantonal zugelassen werden gilt:
Pro Leistungserbringerin mit ZSR-Nummer (Kosten gilt pro Leistungserbringerin auch wenn diese mehrere ZSR-Nummern besitzt): CHF 165.-/Jahr
Pro Organisation der Hebammen (OdH) gemäss KVV, Art 45a mit ZSR-Nummer:  CHF 165.-/Jahr
Pro K-Nummer der Organisation der Hebamme: CHF 85.-/Jahr

Dieser Vertrag gilt ab: 01.10.2022.

Die Rechnungen werden vom SHV an die entsprechenden neuen Inhaberinnen und Inhabern von ZSR-Nummern und K-Nummern gemäss dem Datenpool der SASIS gestellt. Massgebend ist dabei das Zulassungsdatum.

Wichtige Hinweise:

  • Diese Thematik ist auch für die kantonalen Gesundheitsdepartemente so neu, dass die Geschäftsstelle aktuell nicht gesichert informieren kann, welche Dokumente, um den Beitritt zum CIRS ambulant aufzuzeigen, von den Kantonen verlangt werden könnten.
    Daher der pragmatische Vorschlag: Einreichen der Rechnungsbestätigung zum CIRS ambulant-Lern- und Fehlermeldesystem.
  • Auf der Website der Firma Newwin hat es auch das Angebot, dass der Beitritt zu CIRS ambulant für CHF 17.-/Jahr und ZSR-Nummer zu erwerben sei.

Wichtig: Dieser Preis gilt nur für nicht-kommerzielle Sektionen/Verbände, bei welchen ALLE Leistungserbringerinnen und -erbringer, d.h. die neuen UND die bisherigen Inhaberinnen von ZSR-Nummern/K-Nummern GESCHLOSSEN dem CIRS ambulant beitreten.
Aus rein rechtlicher Sicht gilt der Artikel 58g wie beschrieben aber nur für neuzugelassene Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen, daher bildet der SHV-Vertrag mit der Firma Newwin auch nur diese Zielgruppe ab.

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Reminder: ZSR-Nummern für Hebammen – Information der SASIS AG

Um den Anforderungen der neuen kantonalen Zulassungsprüfung sowie für die Automatisierung der Prozesse in der Leistungsabrechnung seitens Versicherer gerecht zu werden, sind Anpassungen bei der ZSR-Nummernvergabe an Hebammen erforderlich.

Bisher:
Wurde durch eine Hebamme Leistungen in mehreren Kantonen erbracht, erfolgte die Abrechnung mehrheitlich über eine einzige ZSR-Nummer. Diese ZSR-Nummer enthielt eine kantonale Zuordnung, für welche eine entsprechend kantonale Bewilligung vorliegen musste. Zusätzliche Bewilligungen für weitere Kantone konnten auf der initial erteilten ZSR-Nummer hinterlegt werden. Dadurch war eine Abrechnung mit einer ZSR-Nummer in mehreren Kantonen möglich.

Neu:
Es wird neu pro Kanton, für welchen eine kantonale Zulassung zu Lasten OKP vorliegt, eine separate ZSR-Nummer erteilt. Die in einem Kanton erbrachten Leistungen müssen folglich über die ZSR-Nummer mit entsprechender kantonaler Zuordnung erfolgen. Zum aktuellen Zeitpunkt erfolgt diesbezüglich keine generelle Datenbereinigung. Wird eine neue ZSR-Nummer beantragt oder die Zulassung für weitere Kantone gemeldet,
vergibt die SASIS AG für jede neu gemeldete kantonale Zulassung eine separate ZSR-Nummer. Die Umstellung hat keine Kostenfolge für die Hebammen. Zahlungspflichtig ist ausschliesslich die initial erteilte ZSR-Nummer. Sämtliche zusätzlichen ZSR-Nummern werden kostenlos erteilt.

Die Änderung tritt per 01.07.2022 in Kraft. Sie betrifft ausschliesslich ZSR-Nummern für Hebammen. ZSR-Nummern für Organisationen der Hebammen wurden bereits in der Vergangenheit standortbezogen erteilt.

 

 

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Tarif-News

Die Tarifkommission, in welcher nebst dem SHV auch die IGGH-CH, santésuisse sowie curafutura je mit einer Stimme vertreten sind, hat sich folgender Problematik angenommen: «CTG-Überwachung in der Risikoschwangerschaft». Dabei stand die Anzahl der CTG-Kontrollen pro Tag im Fokus. 
Die Tarifkomission hat sich für folgende Interpretation entschieden:

Hebammen, Organisationen der Hebammen sowie Listengeburtshäuser sind befugt die Tarifposition A50 in Kombina-
tion mit A30 oder A32 in Zusammenarbeit mit dem Arzt (A30) oder nach ärztlicher Verordnung (A32), und dem Ein-
halten der WZW-Kriterien mehrmals am Tag anzuwenden.

Damit soll mehr Klarheit herrschen, wenn CTG-Kontrollen aus unterschiedlichen medizinischen Gründen auch mehrmals pro Tag erfolgen und folglich auch abgerechnet werden können müssen.

 

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Tarif News

Die Tarifkommission, in welcher nebst dem SHV auch die IGGH-CH, santésuisse sowie curafutura je mit einer Stimme vertreten sind, freut sich, dass das Projekt, «ICD-Codes anstelle von öffentlichen Indikationen» ab dem 1. Juni 2022 endlich umgesetzt werden wird. Damit wird eine Forderung, welche der SHV bereits während den jahrelangen Tarifverhandlungen einbrachte, endlich umgesetzt!

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Tarif-News

Die im aktuellen Einzelleistungs-Tarifstruktur verankerte Tarifkommission, in welche alle vier Tarifpartner je einen Einsitz und eine Stimme haben, hat sich auf ein neues Vorgehen geeinigt… 

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