Die parlamentarische Reise geht weiter!
Der 1. Teil des Updates zeigt den Stand Wintersession 2024 im Nationalrat (11.12.24):
Update 1. Teil: KVG-Revision Art. 29 (Mutterschaft) und Verordnungskompetenz für Hebammen
Die parlamentarische Reise geht weiter!
Der 1. Teil des Updates zeigt den Stand Wintersession 2024 im Nationalrat (11.12.24):
Update 1. Teil: KVG-Revision Art. 29 (Mutterschaft) und Verordnungskompetenz für Hebammen
Update: KVG-Revision Art. 29 (Mutterschaft) und Verordnungskompetenz für Hebammen
Im August-Versand hat der Schweizerische Hebammenverband (SHV) letztmals zum parlamentarischen Prozess dieses Geschäfts informiert, hier können die vorherigen Informationen nachgelesen werden.
Im Dezember 2024 wurde das Geschäft, wie in den letzten Verbands-News angekündigt, ordnungsgemäss im Nationalrat (NR) zur Diskussion traktandiert.
Der SHV hat im Vorfeld allen Parlamentarier*innen des NR eine Mail zukommen lassen, in der er auf die Wichtigkeit hingewiesen hat, den Artikel 29 KVG «Mutterschaft», wie von der Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem SHV und der vorberatenden Gesundheitskommission des Ständerates vorgeschlagen, zu unterstützen.
Um den Gesetzestext aktuell einsehen zu können, stehen die sogenannten «Fahnen» zur Verfügung.
Hier kann die Fahne aller in der KVG-Revision zur Diskussion stehenden Artikel, inklusive dem Art. 29 «Mutterschaft», Stand: 11.12.2024 (ab Seite 6), eingesehen werden. Das Wortprotokoll der Debatte im NR ist hier zu finden. Spannend sind die Voten von:
Die Mehrheit hat zugunsten (pro) der Hebammen entschieden in dieser Differenzbereinigung:

Hier kann man öffentlich einsehen, wer wie abgestimmt hat.
Das wäre also geschafft! Nun geht das Geschäft zur Differenzbereinigung zurück an die Gesundheitskommission des Ständerates (SGK-S). Dort wird der SHV ausgewählte Parlamentarier*innen zu Vorgesprächen einladen und sicher wieder ein Mailing an alle Mitglieder machen. Aktuell darf man endlich zuversichtlich sein, dass wir ohne weitere Rückschläge durchkommen sollten – aber eben – wie das so mit parlamentarischen Prozessen ist – sicher ist man/frau erst, wenn der Gesetzestext veröffentlicht wird nach der Debatte.
Die mit SHV Expertise eingereichten Motionen der Nationalrätin Irène Kälin mit den Titel 23.3405: «Kostenbeteiligung an der Rückbildung nach der Geburt» und Motion 23.3406: «Kein künstliches Ende der Kostenbefreiung für alle mit der Mutterschaft in direktem Zusammenhang stehenden Leistungen» werden in der Herbstsession 2024 im Nationalrat (Erstrat) diskutiert:
Worum geht es?
1. Motionstext: Der Bundesrat wird beauftragt, das KVG im Bereich der Leistungen zur Mutterschaft wie folgt zu ergänzen: Die OKP beteiligt sich an den Kosten für einen Rückbildungskurs nach der Geburt bis maximal 300 Schweizer Franken.
Auszug aus der Stellungnahme des Bundesrates, der die Motion zur Ablehnung empfiehlt:
…«Insbesondere müssten der Nutzen und die Wirtschaftlichkeit noch vertieft geprüft werden. Dies auch im Hinblick auf die geschätzte Kostenausweitung zu Lasten der OKP von ca. CHF 27 Mio. pro Jahr, bei der in der Motion genannten Kostenbeteiligung der OKP von CHF 300 an einen Rückbildungskurs für alle Mütter. Zudem ist auch unklar, welche Leistungserbringer diese Leistung in der notwendigen Qualität erbringen könnten, und welche Qualifikationen dafür notwendig wären.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass heute die medizinisch notwendigen Massnahmen von der OKP vergütet werden und sieht in einer breiten Kostenübernahme von Rückbildungskursen mit zu wenig bekanntem Nutzen ein Risiko für eine Kostenausweitung zulasten der OKP.»…
2. Motionstext: Der Bundesrat wird beauftragt, das KVG im Bereich der Leistungen zur Mutterschaft wie folgt zu ändern: Gesundheitliche Probleme, die in direktem Zusammenhang mit Mutterschaft/Geburt stehen, sind bis maximal ein Jahr nach der Geburt von der Kostenbeteiligung befreit.
Auszug aus der Stellungnahme des Bundesrates, der die Motion zur Ablehnung empfiehlt:
…«Der Bundesrat sieht, wie in seiner Stellungnahme zur Motion 21.4319 Piller Carrard „Behandlungen nach der Geburt. Verlängerung der Dauer für die Kostenübernahme“ dargelegt, keinen Grund, diese Frist zu verlängern. Es ist oft nicht möglich, und mit fortschreitender Zeit immer schwieriger, zu belegen, welche gesundheitlichen Probleme in direktem Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder Niederkunft stehen. Eine solche Regelung würde zu einer je nach Leistung unterschiedlichen Umsetzung führen, was die Gleichbehandlung der Versicherten gefährden würde.»…
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Der zur Revision stehende Artikel 29 KVG «Mutterschaft» hat eine weitere Hürde genommen: Im Rahmen der Differenzbereinigung zwischen den Räten kam dieser im Rahmen des laufenden Geschäftes« Kostendämpfende Massnahmen – Paket 2» am 15.08.2024 anlässlich der Sitzung der vorberatenden Gesundheitskommission des Nationalrates (SGK-N) erneut zur Diskussion. Im Zentrum stand der Gesetzesvorschlag von der Verwaltung (BAG). Der SHV wurde vorab konsultiert und konnte sich anlässlich einer Sitzung Ende Juli dazu äussern und seine Meinung abgeben. Es ging um die Verordnungskompetenz rund um die angewendeten Arzneimittel, Analysen bei Mutter und Kind und die vertraglich vereinbarten MiGeL-Produkte, die in Zukunft durch Hebammen verordnet werden sollen. Gleichzeitig soll endlich für alle von Hebammen durchgeführten Leistungen in diesen Bereichen die Kostenbefreiung für die Schwangere/Gebärende oder Wöchnerin gewährleistet sein.
Zusätzlich wird in Zukunft unterschieden, ob das Kind, das mit der Mutter im Wochenbett betreut wird, krank oder gesund ist. Dabei war zentral, dass im Gesetzesartikel nicht der Begriff «Neugeborenes» verankert wird, sondern «Kind», damit die Hebamme, wie bereits heute ihre Leistungen unabhängig einer Krankheitsdiagnose (sei es auch nur Fieber!) bis zum 56. Tag nach der Geburt erbringen kann. Die Verbände der Praxispädiater:innen haben sich dafür eingesetzt, dass der Begriff «Neugeborenes» im Kontext mit kranken Kindern im Gesetzestext verankert werden soll, somit wäre eine Wochenbettbetreuung durch Hebammen ab Woche 5 nach der Geburt für Eltern mit einem kranken Kind (auch nur mit Fieber!) nicht mehr möglich gewesen. Der SHV hat sich stark gemacht und mittels vielen Gesprächen und Mails erklärt, dass diese Kompetenzbeschneidung der Hebamme bereits auf Ebene KVG nicht zielführend ist. Wer soll denn diese Hebammenarbeit übernehmen? Die Praxispädiater:innen selber? Die Mütter- und Väterberater:innen?
Die Mehrheit der Gesundheitskomission des Nationalrates ist dem Antrag des BAG mit Unterstützung des SHV gefolgt, (Gott sei Dank!) damit ist der Weg nun frei für die parlamentarische Debatte in der Herbst- oder Wintersession 2024. Eine wichtige Hürde ist geschafft!
Zur Medienmitteilung der SGK-N vom 16.08.2024
Was ist bis heute passiert? Hier zum Nachlesen!