Update – Tarifvereinbarungen

Anlässlich der letzten Verbandsnews vom 8. November 2024 hat der SHV berichtet, dass der Antrag um erneute Genehmigung des seit Juli 2020 bundesrätlich genehmigten Einzelleistungs-Tarifstrukturvertrages für ambulante Hebammenleistungen seitens Bundesamtes für Gesundheit (BAG) abgelehnt wurde.

Der Verband hat umgehend reagiert und hat zusammen mit den Versicherer-Verbänden einen Verlängerungsantrag eingereicht, damit der aktuell gültige Einzelleistungs-Tarifvertrag auch über das befristete Datum vom 31. Dezember weiterhin gültig bleibt. Die Antwort des Bundesrates steht noch aus. Da der Vorschlag zu einer weiteren befristeten Verlängerung aber vom BAG an die Tarifpartner gemacht wurde, kann man auf eine positive Antwort hoffen. Die Frage wird bleiben, ob die Verlängerung per Ende 2025 oder per Ende 2026 dauern wird. Der SHV hat sich für eine Verlängerung bis Ende 2026 stark gemacht.

Am 13. November fand ein Gespräch zwischen den Tarifpartnern (Santésuisse, curafutura,  IGGH®, SHV) und dem BAG statt.

Die gute Nachricht: Der SHV muss kein neues und vor allem kein vollständig datenbasiertes Kostenmodell einreichen. Das BAG ist mit dem gemeinsam erarbeiteten Argumentarium der Kostenfolgeberechnungen seit Vertragswechsel nicht einverstanden und möchte eine Überprüfung der Materialpauschalen und der Wegentschädigung. Weiter müssen die Tarifpartner interne Zahlen zur Infrastrukturpauschale, speziell für Nicht-Listen-Geburtshäuser (Geburtshäuser ausserhalb einer kantonalen Spitalliste), einsenden, damit man die Höhe von CHF 700.- auch für diese Leistungserbinger*innernkategorie besser nachvollziehen kann.

Zusätzlich zu all diesen Arbeiten müssen die Tarifpartner (analog allen Berufsverbänden im Gesundheitswesen, die via Grundversicherung Leistungen abrechnen, ein Konzept für ein jährliches Kostenmonitoring einreichen. Dieses Konzept muss bis Juni 2025 eingereicht sein.

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Update: Tarifvereinbarungen

Wie an der Delegiertenversammlung im vergangenen Mai erwähnt, (siehe dazu Verbandsnews unten) läuft der aktuelle Einzelleistungs-Tarifstrukturvertrag Ende 2024 aus. Der Schweizerische Hebammenverband (SHV) reichte daher fristgerecht zusammen mit den Versicherern und der Interessengemeinschaft Geburtshäuser Schweiz beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einen Antrag auf Genehmigung einer neuen Vereinbarung zur Tarifstruktur für die Einzelleistungstarife im Bereich der ambulanten Hebammenleistungen ein. Anfang September erliess das BAG einen negativen Bescheid: Der Antrag könne nicht genehmigt werden, und die Gründe für die Ablehnung und zusätzliche Forderungen würden in einer gemeinsamen Sitzung im November detailliert erläutert. Das BAG hat die Tarifpartner aufgefordert, einen Verlängerungsantrag bis Ende 2025 einzureichen, damit die aus Sicht des BAG fehlenden Unterlagen oder Argumente nachgereicht werden können. Der SHV argumentiert gegen diese Ablehnung und hat für die erneute Eingabe eine Verlängerung bis Ende 2026 beantragt. Bis dahin bleibt die aktuelle Tarifstruktur in Kraft, es entsteht folglich keine Rechtsunsicherheit. Weitere Informationen folgen in den Verbandsnews. 

Verbandsnews zur Delegiertenversammlung vom 10. Juni nochmals lesen 

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Reminder: Info für die Eltern: RSV-Impfung für das Neugeborene seit Oktober 2024 in der Schweiz erhältlich

Gemeinsame Information des BAG, der Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe und des SHV: Immunisierung von Neugeborenen gegen das respiratorische Synzytial-Virus (RSV) – Nirsevimab (Beyfortus®)

Der monoklonale Antikörper Nirsevimab (Beyfortus®) zur passiven Immunisierung von Neugeborenen gegen RSV-Infektion wird in der Schweiz im Verlauf Oktober 2024 erhältlich sein. Das BAG, die EKIF, die Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrie und die SGGG / gynécologie suisse empfehlen diesen, allen Neugeborenen zwischen Oktober und März so rasch wie Möglich nach der Geburt zu verabreichen. Daten vom Winter 23/24 aus den USA, Frankreich, Spanien und Luxembourg zeigen bei Neugeborenen und Säuglingen, die Nirsevimab erhielten eine Reduktion der RSV-bedingten Hospitalisationen von 70-90%.
Die Kostendeckung ist sowohl im ambulanten als auch im stationären (SwissDRG) Setting gesichert. Somit kann die Immunisierung idealerweise direkt nach der Geburt in den geburtshilflichen Kliniken und Geburtshäusern erfolgen.

Wichtig ist, dass Hebammen und Gynäkolog*Innen alle schwangeren Frauen  und Wöchnerinnen bereits jetzt über die neue Möglichkeit der passiven Immunisierung gegen RSV im Winterhalbjahr informieren, damit die Eltern sich rechtzeitig Gedanken dazu machen können.

Die Zulassung des aktiven RSV-Impfstoffes (Abrysvo®) für schwangere Frauen wird in den nächsten Monaten erwartet und ist frühestens für die RSV-Saison 2025/26 einsetzbar. Informationen hierzu folgen zu gegebenem Zeitpunkt

Die laufend aktuellsten Informationen finden Sie unter:

www.bag.admin.ch/rsv

www.bag.admin.ch/vrs

www.bag.admin.ch/rsv-it

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Neuer Schutzbrief geben Mädchenbeschneidung bei Reisen ins Herkunftsland / Weiterbildungshinweis

Das Bundesamt für Gesundheit und das Staatssekretariat für Migration haben einen Schutzbrief veröffentlicht, der Familien bei Auslandreisen dabei unterstützen soll, sich gegen Druck aus dem sozialen Umfeld im Herkunftsland zu wehren. Dies, falls sie dazu gedrängt werden, die Tochter beschneiden zu lassen.

Der Schutzbrief des Bundes kann in vielen Fällen hilfreich sein: Etwa, wenn sich Eltern zwar gegen FGM/C aussprechen, die im Herkunftsland verbliebene Familie die Praxis jedoch befürwortet und Druck auf die Eltern ausübt. Der Schutzbrief kann beigezogen werden, falls Fachpersonen Klient*innen bei bevorstehenden Auslandsreisen über die Schweizer Rechtslage zu FGM/C informieren möchten. Er dient also primär dem Schutz vor FGM/C bei Auslandsreisen und der allgemeinen Information.

Zur Website (Englisch)

Zur Website (Deutsch)

 

 

 

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Update: Laser- und Ultraschallbehandlungen durch Hebammen, Pflegefachpersonen und Physiotherapeut*innen

Am 15.05.2024 im Rahmen des letzten Versand der Verbandsnews wurde an dieser Stelle zu dieser Thematik informiert. Hier der Link zum Nachlesen. 

Nun hat die angeschriebene Abteilung Strahlenschutz des BAG auf das gemeinsame Schreiben reagiert, hier ein Auszug aus dem Antwortschreiben:

Unsere Stellungnahme
Alle anderen Behandlungen mit nichtionisierender Strahlung und Schall, die nicht in der V-NISSG in Anhang 2 aufgelistet sind, brauchen gemäss V-NISSG keinen Sachkundenachweis und stehen gemäss V-NISSG auch nicht unter ärztlichem Vorbehalt. Darunter fallen auch die Behandlung von Mamillen während der Stillphase, die Unterstützung des Heilungsprozesses bei schmerzenden Geburtsverletzungen und der Einsatz von Ultraschallgeräten zur Lagekontrolle von Kind und Plazenta. Diese Behandlungen fallen nicht unter die V-NISSG und brauchen keinen Sachkundenachweis gemäss V-NISSG. Wir möchten anfügen, dass allfällige andere bundesrechtliche und kantonale Regelungen für solche Behandlungen ausserhalb unserer Zuständigkeit liegen.

Wichtig: Hebammen, die Akupunktur mittels Laser anbieten, brauchen einen Sachkundenachweis! Sie müssen das Modul und die Prüfung im Rahmen von Angeboten von durch das BAG zertifizierten Weiterbildungsstätten erlangen: Aktuell sind Angebote auf Deutsch und Französisch bei Chiway Weiterbildungen zu finden oder bei SAKE Bildungszentrum (nur in Deutscher Sprache). 

Antwort Gesundheitsfachpersonen_Berufsverbände_DE
Anhänge_DE (Mehr Informationen zu den Behandlungsarten, die einen Sachkundenachweis benötigen, immer unabhängig des verwendeten Laser- oder Ultraschallgerätes)

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Update Analyseliste für Hebammen: Antwort BAG und ein erster Teilerfolg

Die Geschichte rund um die Revision der Analyseliste für Hebammen gleicht einer Odyssee. 

Folgende Stationen sind bekannt und kann man unter den entsprechenden Links nachlesen:

26.02.2020: Erste Information zum Projekt «Überarbeitung der Analyseliste»: Link
23.09.2020: Information zum eingereichten Antrag zuhanden des BAG: Link
30.08.2022: Tarif-News zur Ablehnung der eingereichten Anträge zur Revision der Analyseliste und Verordnungskompetenz für Hebammen: Link

Nach der Ablehnung des Antrages im 2022 unter anderem, weil der Rechtsabteilung des BAG auffiel, dass es für gewisse Analysen bei der Mutter aber vor allem für die wichtige Analyse «Bilirubin» beim Neugeborenen eine Verordnungskompetenz für die Hebammen brauche, die unter der aktuellen Gesetzeslage nicht vorhanden ist, wurde die Arbeit rund um die Revision der Analyseliste mehrgleisig angepackt. Durch die Auflagen des BAG (hier haben wir dazu berichtet, Link) sind wir das Projekt «Verordnungskompetenz» und «Analyseliste» parallel angegangen, denn die beiden Projekte hängen zusammen ohne das eine ist das andere nicht realisierbar und umgekehrt. 

Die unternommenen Schritte zum Ziel «Verordnungskompetenz», die nur über einen parlamentarischen Entscheid erfolgreich realisierbar sind, sind hier nachzulesen: Link

Fazit Verordnungskompetenz: Wir stehen auf Ebene Ständerat und das Maxiprojekt für den SHV ist verpackt im Kostendämpfenden Massnahmenpaket_2. Wo dieses Paket hingeht, geht unser Projekt mit und wenn es stehen bleibt, müssen auch wir warten. Politik braucht gute Nerven. 

Teilerfolg Analyseliste: Parallel zu den Arbeiten an der Verordnungskompetenz haben wir die Auflagen des BAG betreffend Analyseliste erfüllt: Beweise erbringen, dass die eingereichten Analysen wirklich im Curriculum der Fachhochschulen, verantwortlich für die Hebammenausbildung, verankert sind und gemeinsames Red-und-Antwort-stehen vor Ort zusammen mit zwei  Chefärzten der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG) vor der Kommission, welche die finale Entscheidung trifft. (August 2023)

Im Dezember 2023 und Ende Januar 2024 hat die zuständige Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK)
kommuniziert, welche Analysen neu ab dem 1.1.2024 durch Hebammen angeordnet und ausgeführt werden dürfen. Da die Begründung für die abgelehnten Analysen fehlten, musste der SHV noch bis Ende Januar 2024 auf weitere Informationen warten und konnte daher nicht früher mit allen Fakten informieren. 

Folgende Analysen wurden akzeptiert und dürfen seit dem 1.1.2024 zulasten Grundversicherung in Rechnung gestellt werden:

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Update zum Schweizerischen Impfplan für Säuglinge und Kleinkinder

Neuerungen und Anpassungen 2023:

1. Impfung gegen Varizellen (Windpocken)
Die EKIF und das BAG haben die Empfehlungen zur Impfung gegen Varizellen re-evaluiert und mit dem Ziel angepasst, alle Säuglinge und noch nicht infizierte Kinder, Jugendliche und Erwachsene bis zum Alter von 39 Jahren einerseits vor Varizellen, andererseits zusätzlich auch vor
einem später im Leben auftretenden Herpes Zoster (Gürtelrose) zu schützen [3].

Basisimpfung für Säuglinge:
Die Impfung gegen Varizellen wird neu als Basisimpfung für alle Säuglinge im Alter von 9 und 12 Monaten empfohlen (2-DosenImpfschema). Die Impfung soll vorzugsweise mit einem kombinierten, quadrivalenten Impfstoff gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen erfolgen (MMRV).

Nachholimpfung für Personen im Alter von 13 Monaten bis 39 Jahren:
Eine Nachholimpfung gegen Varizellen wird allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
im Alter zwischen 13 Monaten und 39 Jahren (d.h. bis zum 40. Geburtstag) empfohlen, welche bislang noch nicht an Varizellen erkrankt waren und die noch nicht insgesamt zwei Impfdosen erhalten hatten.

Die Kosten der Basisimpfung gegen Varizellen von Säuglingen und die Nachholimpfung bis zum Alter von 39 Jahren wird durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernommen.

2. Impfung gegen Meningokokken B für Risikopersonen
Seit August 2020 ist in der Schweiz ein Impfstoff zum Schutz vor Infektionen mit Meningokokken der Serogruppe B für Personen im Alter von 11–24 Jahren zugelassen (4CMenB, Bexsero®). Für definierte Personengruppen mit erhöhtem Erkrankungsrisiko ab dem Alter von 2 Monaten wird seit Mai 2022 die Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe B zusätzlich zur bereits bestehenden Impfempfehlung gegen Meningokokken der Serogruppen A, C, W, Y empfohlen [4]. Das Impfschema ist altersabhängig, siehe Kapitel 3g. Die Kosten der Impfung gegen Meningokokken B für die in Kapitel 3g definierten Risikogruppen wird durch die
obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Altersgruppe 11–24 Jahre übernommen.

Quellen siehe Impfplan, welcher hier eingesehen werden kann.

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Unbedingt teilnehmen: Einzige Langzeit Kohortenstudie für Gesundheitsfachpersonen und pflegende Angehörige

Das ambitionierte Projekt SCOHPICA (Swiss COhort of Healthcare Professionals and Informal CAregivers), das von Unisanté in Lausanne geleitet und seit 2021 vom BAG mitfinanziert wird, zielt darauf ab, Gesundheitsfachkräften und pflegenden Angehörigen eine Stimme zu geben, um die Ursachen für ein frühzeitiges Ausscheiden aus dem Beruf und die Hindernisse bei der Personalerhaltung im Gesundheitswesen zu verstehen. Zu diesem Zweck sieht die Studie vor, die Laufbahnen der Teilnehmenden über mehrere Jahre hinweg zu verfolgen. Seit Oktober 2022 können alle in der Schweiz klinisch tätigen Gesundheitsfachkräfte am Projekt teilnehmen, indem sie sich in die Kohorte einschreiben.

Bitte unbedingt mitmachen, das ist die einzige laufende Datensammlung zu einer Studie, welche die Situation rund um den Fachkräftemangel und eben die persönlichen Gründe, den Job zu verlassen, untersuchen will. Das ist eine einmalige Chance, um mittels der erhobenen Daten eine solide Grundlage für zukünftige Projekte und  Argumente für Bund und Kantone zu erlangen! 

Hier mitmachen

 

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Stillberatung gemäss Art. 15, KLV – Änderungsantrag beim BAG eingereicht

Im Dezember letzten Jahres haben die Verantwortlichen SHV einen Änderungsantrag für den Artikel 15, «Stillberatung» der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) beim BAG eingereicht. Solche Änderungsanträge sind sehr ressourcenintensiv, da man mit nationalen und internationalen Evidenzen argumentieren und einen Kostenimpact auf die ganze Schweiz, sollten Mehrleistungen gefordert werden, kalkulieren muss. Wir sind gespannt auf die Antwort des BAG. 

Welches sind die Hauptforderungen?

  • Titelanpassung: Neu: Stillberatung und Beratung über Ernährungsmöglichkeiten des Kindes
  • 5 Sitzungen anstelle der heutigen 3 in der Grundversicherung verankern
  • Stillberatungen bereits während der Schwangerschaft ermöglichen
  • Passus «Stillberatung auf ärztliche Verordnung» im Gesetzestext verankern
  • Textanpassung betreffend Ernährungsmöglichkeiten des Kindes für nichtstillende Menschen vornehmen
  • Textanpassung betreffend Beratung von Männern in homosexuellen Beziehungen vornehmen
  • Textanpassung betreffend Beratung von Menschen, die einen Säugling adoptieren oder in Pflege nehmen, vornehmen
  • Passus für individuelle Stilldauer verankern

Folgende Organisationen haben den Antrag des SHV mitunterzeichnet:

 

 

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