Update 1. Teil: KVG-Revision Art. 29 (Mutterschaft) und Verordnungskompetenz für Hebammen

Update: KVG-Revision Art. 29 (Mutterschaft) und Verordnungskompetenz für Hebammen

Im August-Versand hat der Schweizerische Hebammenverband (SHV)  letztmals zum parlamentarischen Prozess dieses Geschäfts informiert, hier können die vorherigen Informationen nachgelesen werden.

Im Dezember 2024 wurde das Geschäft, wie in den letzten Verbands-News angekündigt, ordnungsgemäss im Nationalrat (NR) zur Diskussion traktandiert.

Der SHV hat im Vorfeld allen Parlamentarier*innen des NR eine Mail zukommen lassen, in der er auf die Wichtigkeit hingewiesen hat, den Artikel 29 KVG «Mutterschaft», wie von der Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem SHV und der vorberatenden Gesundheitskommission des Ständerates vorgeschlagen, zu unterstützen.

Um den Gesetzestext aktuell einsehen zu können, stehen die sogenannten «Fahnen» zur Verfügung.

Hier kann die Fahne aller in der KVG-Revision zur Diskussion stehenden Artikel, inklusive dem Art. 29 «Mutterschaft», Stand: 11.12.2024 (ab Seite 6), eingesehen werden. Das Wortprotokoll der Debatte im NR ist hier zu finden. Spannend sind die Voten von:

  • de Courten (SVP/BL), (contra)
  • Léonore Porchet (Grüne/VD) (pro)
  • Lorenz Hess (die Mitte/BE (pro)
  • Barbara Gysi, (SP/SG) (pro)
  • Melanie Mettler (GLP/BE) (pro)
  • Sauter Regine (FDP/ZH) (pro)
  • Benjamin Rodouit, (Die Mitte/VS) (pro)
  • Elisabeth Baume-Schneider Bundesrätin) (pro)

Die Mehrheit hat zugunsten (pro) der Hebammen entschieden in dieser Differenzbereinigung:

Hier kann man öffentlich einsehen, wer wie abgestimmt hat.

Das wäre also geschafft! Nun geht das Geschäft zur Differenzbereinigung zurück an die Gesundheitskommission des Ständerates (SGK-S). Dort wird der SHV ausgewählte Parlamentarier*innen zu Vorgesprächen einladen und sicher wieder ein Mailing an alle Mitglieder machen. Aktuell darf man endlich zuversichtlich sein, dass wir ohne weitere Rückschläge durchkommen sollten – aber eben – wie das so mit parlamentarischen Prozessen ist – sicher ist man/frau erst, wenn der Gesetzestext veröffentlicht wird nach der Debatte. 

 

 

 

 

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Verordnungskompetenz für Hebammen: Weitere Hürde geschafft

Der zur Revision stehende Artikel 29 KVG «Mutterschaft» hat eine weitere Hürde genommen: Im Rahmen der Differenzbereinigung zwischen den Räten kam dieser im Rahmen des laufenden Geschäftes« Kostendämpfende Massnahmen –   Paket 2» am 15.08.2024 anlässlich der Sitzung der vorberatenden Gesundheitskommission des Nationalrates (SGK-N) erneut zur Diskussion. Im Zentrum stand der Gesetzesvorschlag von der Verwaltung (BAG). Der SHV wurde vorab konsultiert und konnte sich anlässlich einer Sitzung Ende Juli dazu äussern und seine Meinung abgeben. Es ging um die Verordnungskompetenz rund um die angewendeten Arzneimittel, Analysen bei Mutter und Kind und die vertraglich vereinbarten MiGeL-Produkte, die in Zukunft durch Hebammen verordnet werden sollen. Gleichzeitig soll endlich für alle von Hebammen durchgeführten Leistungen in diesen Bereichen die Kostenbefreiung für die Schwangere/Gebärende oder Wöchnerin gewährleistet sein.

Zusätzlich wird in Zukunft unterschieden, ob das Kind, das mit der Mutter im Wochenbett betreut wird, krank oder gesund ist. Dabei war zentral, dass im Gesetzesartikel nicht der Begriff «Neugeborenes» verankert wird, sondern «Kind», damit die Hebamme, wie bereits heute ihre Leistungen unabhängig einer Krankheitsdiagnose (sei es auch nur Fieber!) bis zum 56. Tag nach der Geburt erbringen kann. Die Verbände der Praxispädiater:innen haben sich dafür eingesetzt, dass der Begriff «Neugeborenes» im Kontext mit kranken Kindern im Gesetzestext verankert werden soll, somit wäre eine Wochenbettbetreuung durch Hebammen ab Woche 5 nach der Geburt für Eltern mit einem kranken Kind (auch nur mit Fieber!) nicht mehr möglich gewesen. Der SHV hat sich stark gemacht und mittels vielen Gesprächen und Mails erklärt, dass diese Kompetenzbeschneidung der Hebamme bereits auf Ebene KVG nicht zielführend ist. Wer soll denn diese Hebammenarbeit übernehmen? Die Praxispädiater:innen selber? Die Mütter- und Väterberater:innen?

Die Mehrheit der Gesundheitskomission des Nationalrates ist dem Antrag des BAG mit Unterstützung des SHV gefolgt, (Gott sei Dank!) damit ist der Weg nun frei für die parlamentarische Debatte in der Herbst- oder Wintersession 2024. Eine wichtige Hürde ist geschafft! 

Zur Medienmitteilung der SGK-N vom 16.08.2024

Was ist bis heute passiert? Hier zum Nachlesen!

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Verordnungskompetenz für Hebammen – Update zum parlamentarischen Prozess

Was mit 2 unterschiedlichen regulären Änderungsanträgen in den Bereichen Analyseliste für Hebammen und Vergütung von rezeptpflichtigen Medikamenten zuhanden BAG vor nun bereits einigen Jahren begann, hat sich bekanntlich zu einem seitens BAG verlangten parlamentarischen Prozess entwickelt im Zuge diesem klar wurde, dass alle Anliegen des SHV im Krankenversicherungsgesetz (KVG),  speziell im Artikel 29 (Mutterschaft) geregelt werden müssen.

Hier geht es zu den vergangenen Verbandsnews zu diesen Themen:

27.03.2024: Update Analyseliste für Hebammen: Antwort BAG und ein erster Teilerfolg

5.12.2023: Berufspolitik für Hebammen in Bundesbern – Gute Nerven sind gefragt

28.03.2023: Update: Nach Absage des BAG zu den KLV-Änderungsanträgen – parlamentarischer Vorstoss eingereicht

30.08.2022: BAG weist Anträge «Revision der Analyseliste» und «Verordnungskompetenz für Hebammen zurück»

23.09.2020: Antrag Revision der Analyseliste für Hebammen eingereicht

In einem intensiven Prozess zwischen dem BAG/dem Bundesamt für Justiz und dem SHV wurde mit juristischer Unterstützung an einem überarbeiteten Gesetzestext für den Artikel 29 KVG gefeilt.

Die Revision des Artikel 29 ist ja im grossen KVG-Revisionspaket mit dem Namen „Kostendämpfende Massnahmen -Paket 2“ mitinkludiert und wandert daher in diesem Paket durch die Räte. Aktuell ist der Prozess im Ständerat der Sommersession 2024, der revidierte Artikel 29 KVG ist hier zu finden ab Seite 10.

Damit man sich ein besseres Bild machen kann, findet man in dieser Tabelle den aktuell gültigen Art. 29 KVG und den zum jetzigen Stand revidierten Gesetzestext als Gegenüberstellung:
Art_29_KVG_d_aktuell_revidiert

Zu dieser aktuell revidierten Fassung hat der SHV nochmals Interpretationsfragen zuhanden der Rechtsabteilung des BAG eingereicht und wird anhand der Antworten die weiteren Schritte planen.

SRF-Beitrag zum Kostendämpfungen Massnahmepaket 2 und den darin enthaltenen Hebammenleistungen mit Past-Präsidentin Barbara Stocker Kalberer

Update folgt.

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Berufspolitik für Hebammen in Bundesbern – gute Nerven sind gefragt!

In der diesjährigen Herbst- und Wintersession arbeitet der Schweizerische Hebammenverband (SHV) erstmals mit einem erfahrenen Lobbyisten zusammen. Gemeinsam engagieren sie sich in einem politischen Vorhaben, das darauf abzielt, bedeutende «Lücken in der ambulanten Hebammenarbeit» zu schliessen. Diesem Vorstoss gingen drei umfangreiche Anträge beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) voraus, die im Rahmen einer mehrjährigen Vorbereitung eingereicht wurden. Vor diesem Hintergrund war intensive Überzeugungsarbeit bei den Berufsverbänden der Gynäkologinnen und Gynäkologen, Haus- und Kinderärztinnen sowie zahlreiche Gespräche mit Politiker*innen und Anwält*innen erforderlich. Erst nach dieser gründlichen Vorarbeit konnte das eigentliche politische Engagement beginnen.

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Update: Nach Absage des BAG zu den KLV-Änderungsanträgen – parlamentarischer Vorstoss eingereicht

In den Verbandsnews im Februar wurde die  Interpellation durch Flavia Wasserfallen, NR/BE vorgestellt:

Nach Absage des BAG zu den KLV-Änderungsanträgen – parlamentarischer Vorstoss eingereicht

 

Nun hat der Bundesrat auf die eingereichten Fragen geantwortet und bietet grundsätzlich Hand für eine Anpassung im KVG – das ist sehr erfreulich! Aber die positive Haltung gibt nun die Möglichkeit, an einem möglichen Umsetzungsvorschlag mitzuwirken. Eine KVG-Revision dauert gerne 2-3 Jahre, muss durch das Parlament und ist sehr aufwändig. Aber das ist es wert, wenn die Hebammen danach  – nebst den Ärztinnen- und Ärzten und Chiropraktor*innen eine Verordnungskompetenz im KVG bekämen!

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BAG weist Anträge «Revision Analyseliste» und «Verordnungskompetenz für Hebammen» zurück

Das Bundesamt für Gesundheit weist beide Anträge mit unterschiedlichen Begründungen zurück und verweist den SHV auf den parlamentarischen Weg, Was sind die Gründe?

Antrag auf Vergütung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an die frei praktizierende Hebamme durch die Obligatorische Krankenpflegeversicherung
Die Vergütung kann nur erfolgen, wenn die Hebamme die rezeptpflichtigen Medikamente, welche sie anwendet auch selber verordnen könnte. Diese Verordnungskompetenz ist aktuell gesetzlich nicht geregelt, daher kommt es immer wieder zu Rückweisungen durch Versicherer bei der Rückvergütung von Medikamentenkosten an die Hebamme oder die Klientin.
Die Verordnungskompetenz braucht eine Anpassung des Artikel 25, des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) und für diesen Schritt wünscht sich das BAG einen parlamentarischen Auftrag. Um solch ein grosses Lobbying-Projekt starten zu können, hat der SHV bereits Kontakt mit einem professionellen politischen Lobbyingbüro aufgenommen. 
Warum ist diese Verordnungskompetenz wichtig?
Dazu haben wir bereits berichtet, diese Verbandsnews ist hier nachlesbar.

Antrag auf Revision der Analyseliste
Die Revision kann laut BAG erst erfolgen, wenn die Hebamme die Kompetenz hat, Laboranalysen am Neugeborenen selbst zu verordnen, bspw. Blutzucker- oder Bilirubinmessungen. Die sei gesetzlich eigentlich gar nicht gegeben! Somit hilft der erste Antrag zur Verordnungskompetenz im Bereich der Laboranalysen für Neugeborene auch dem Antrag auf Revision der Analyseliste. Und die restlichen Analysen, welche dringend aktualisiert und ergänzt werden müssten?
Das BAG anerkennt die Problematik, will aber die Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG) zu einer Kollaboration mit dem SHV „zwingen“, da dem BAG die doppelt und dreifach verordneten Analysen bei derselben Person durch unterschiedliche Gesundheitsfachpersonen unter dem Aspekt der Kostendämpfung ein Dorn im Auge ist. Im Grundsatz spricht nichts gegen kostendämpfende Massnahmen, der SHV wehrt sich hingegen entschieden dagegen, dass er als Verband benutzt wird, um andere Gesundheitsfachpersonen zur Mitarbeit zu zwingen, währenddessen die Hebammen weiterhin Probleme haben, eine adäquate Schwangerenvorsorge ohne Kostenbeteiligung der Klientin anzubieten. 
Daher wird auch diese Thematik nun mittels parlamentarischem Lobbying ins Parlament gebracht. 

 

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